Diplom-HTL-Ingenieur

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Der Diplom-HTL-Ingenieur (abgek.: Dipl.-HTL-Ing.) beziehungsweise Diplom-HLFL-Ingenieur (abgek. Dipl.-HLFL-Ing.) wurde in Österreich als staatliche Bezeichnung unter bestimmten Voraussetzungen Absolventen Höherer Technischer bzw. Land- und Forstwirtschaftlicher Lehranstalten (HTL- bzw. HLFL-Ingenieure mit einer Zusatzprüfung) verliehen, wobei es sich jedoch um keinen akademischen Grad handelt.

Weiterbildungsstudien an Fachhochschulen können belegt werden, wobei von zwei bis vier Semestern auf das Studium angerechnet werden können. Auch an den Universitäten in Österreich wird fallweise eine facheinschlägige HTL-, insbesondere Dipl.-HTL-Ing.-Vorbildung anerkannt, generell jedoch in geringerem Ausmaß.

Gemäß dem folgenden Auszug aus dem damaligen IngGesetz1990 entspricht der Dipl.-HTL-Ing. jedoch dem Niveau eines Fachhochschul-Diploms. Und dieser Dipl.-Ing.(FH), ist ein akademischer Grad, der zur Aufnahme eines Doktorats-Studiums (Promotions-Verfahrens) berechtigt.

Bundesgesetz über Ingenieure (IngGesetz 1990) i. d. F. BGBl 512/1994 (Auszug)

2. Abschnitt

§ 14.  Die Bezeichnungen "Diplom-HTL-Ingenieur" und "Diplom-HLFL-Ingenieur" dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geführt werden.

Die Berechtigung -zur Führung ist Personen zu verleihen, die auf technischen bzw. auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch eine Prüfung gemäß § 18 nachgewiesen haben, die jenen gleichzuhalten sind, wie sie durch ein Diplom einer dem Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABI. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16 – Anhang VII Z 1 des EWR-Abkommens, BGB1.Nr. 909/1993, entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen werden.

Entstehung

Die Bezeichnungen Diplom-HTL-Ingenieur beziehungsweise Diplom-HLFL-Ingenieur (Kurzbezeichnung Dipl.-HTL-Ing./Dipl.-HLFL-Ing.) wurde mit der seit dem Jahr 1994 erfolgten Gründung von Fachhochschulen in Österreich übergangsweise[1] eingeführt, um bereits berufstätigen HTL-Ingenieuren eine Möglichkeit der Nachqualifizierung zu bieten.

Bereits im Jahr 1994 wurde das Gesetz derart befristet, dass die Bezeichnung nur dann verliehen werden kann, wenn die Verleihung vor dem 1. Jänner 2007 beantragt wird und alle Prüfungen bis zum 31. Dezember 2008 abgelegt werden. Die Verleihung der Bezeichnung oblag dem für Wirtschaft zuständigen Bundesministerium bzw. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, jeweils in Kooperation mit dem Wissenschaftsministerium und dem Unterrichtsministerium. Es handelt sich hierbei um keinen akademischen Grad.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Verleihung des Titels waren ein erfolgreicher Abschluss einer Höheren Technischen bzw. einer Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalt, mit Matura. Danach mussten mindestens 6 Jahre berufs- und studienfachs-einschlägige Praxis nachgewiesen werden.

Es musste über ein Fachgebiet aus der beruflichen Praxis eine Diplomarbeit im Umfang von mindestens 30 Seiten erarbeitet und beim Wirtschaftsministerium in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. Diese Diplomarbeit wurde von drei Gutachtern aus dem Bereich der Universitäten geprüft.

Zuletzt musste eine Prüfung am Wirtschaftsministerium vor einer Prüfungskommission aus drei Universitätsprofessoren abgelegt und die Diplomarbeit verteidigt werden.

Für die Begutachtung der Diplomarbeit und die Prüfung fielen Kosten in der Höhe von 6000,- öS an.

Aktuelle Zusatz-Erläuterung:

Der HTL-Ingenieur (Ing.) ist seit 2016 dem Bachelor gleichgestellt, beide werden durch den nationalen Qualifikationsrahmen der Qualifikationsstufe 6 zugeteilt.

Abschaffung der Bezeichnung

Seit dem 1. Januar 2007 ist für HTL-Absolventen mit Berufspraxis wie gehabt die Standesbezeichnung „Ingenieur“ / Ing. oder „Ingenieurin“ / Ing. vorgesehen. Die Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung zur Erlangung der Bezeichnungen „Diplom-HTL-Ingenieur“ sowie „Diplom-HLFL-Ingenieur“ kann nicht mehr beantragt werden. Bereits vergebene Abschlüsse behalten aber ihre Gültigkeit.[2]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesgesetz, mit dem das Ingenieurgesetz 1990 geändert wird, BGBl. Nr. 512/1994
  2. https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/173/Seite.1730301.html