Incruentum altaris sacrificium

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Mit der apostolischen Konstitution oder Päpstlichen Bulle Incruentum altaris sacrificium (lateinisch „unblutiges Altaropfer“) vom 10. August 1915 verfügte Papst Benedikt XV., dass jeder Priester am Allerseelentag für die Verstorbenen dreimal das Messopfer darbringen darf und dass jeder Altar für diesen Tag mit dem Privileg zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses für die Verstorbenen ausgestattet ist.[1]

Vorgeschichte

Dieses Privileg hatten zuvor nur die Ordenspriester in Spanien und Portugal sowie später auch in den lateinamerikanischen Ländern. Diese Erlaubnis geht auf Papst Benedikt XIV. zurück,[2] der sie im Jahre 1748 erteilt hatte.

Bestimmungen

Mit der Anordnung von 1915 wurde diese Erlaubnis auf alle Priester der römisch-katholischen Kirche ausgedehnt. Im übrigen bestätigte Benedikt XV. einige Dekrete seiner Vorgänger und legte die liturgischen Formen für die Feier dieser Messen fest. Er wies die damals zuständige Kongregation für die Disziplin der Sakramente und heiligen Riten an, diese Bestimmungen in einer apostolischen Konstitution zu veröffentlichen.

Diese päpstliche Anordnung ist im Missale Romanum berücksichtigt, denn dort heißt es: „Am Gedächtnistag aller verstorbenen Gläubigen (Allerseelen) können alle Priester drei Messen zelebrieren oder konzelebrieren, wenn die Messfeiern zu verschiedenen Zeiten stattfinden und beachtet wird, was bezüglich der Applikation der zweiten und dritten Messe festgelegt ist.“[3]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Benedikt XV.: Apostolische Konstitution Incruentum altaris sacrificium vom 10. August 1915. In: AAS, Jg. 7 (1915), S. 401–404.
  2. Seelen.htm Eintrag Alle Seelen im Ökumenischen Heiligenlexikon@1@2Vorlage:Toter Link/www.heiligenlexikon.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  3. Missale romanum. Editio typica tertia 2002 / Grundordnung des römischen Messbuchs, Nr. 204 (online).