Leseholz

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Datei:Kötze.jpg
Frau mit Leseholz

Bei Leseholz, auch Raffholz oder Klaubholz, handelt es sich um „dürres holz, das armen leuten aus den wäldern aufzulesen erlaubt ist“.[1] Das Einsammeln von Leseholz war über Jahrhunderte die wichtigste Möglichkeit für Arme, Brennmaterial für den Winter zu beschaffen.[2]

Beschaffenheit

Datei:Raffholz-Erlaubnisschein-1948.jpg
Erlaubnisschein zum Sammeln von Raff- und Leseholz, Forstamt Halle 1948

Es geht dabei um stehendes oder liegendes Holz, welches am Stock nicht mehr als 16 Zentimeter Durchmesser hat. Ebenfalls zählen Äste, Rinde, Schlagabfälle, lose Stöcke,[3] Späne und Wurzeln dazu.[4] Nach preußischem Landrecht gehörte dazu nur der Abfall an trockenen Ästen und der in den Schlägen zurückgelassene Abraum.[5]

Deutschland

Das Sammeln von Leseholz für den privaten Bedarf ist frei,[6] wenn im entsprechenden Landeswaldgesetz beziehungsweise Gemeindewaldgesetz nichts anderes geregelt ist.

So heißt es etwa im Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern an entsprechender Stelle:[7]

„Holz darf im Staatswald für den eigenen Bedarf gesammelt werden, wenn es sich um zu Boden gefallenes, dürres oder angefaultes Holz unter 10 cm Durchmesser handelt, solange eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft hierdurch nicht gefährdet wird. Die Entnahme von Leseholz aus dem Privat- oder Körperschaftswald bedarf der Erlaubnis des Waldbesitzers.“

§ 31 Absatz 4 Waldgesetz Mecklenburg-Vorpommern

In den Regelungen kann das Lesen auf bestimmten Flächen (z. B. eingezäunte Bestände) oder zu bestimmten Zeiten (z. B. vor Abschluss der Holzerntearbeiten) verboten sein oder es gibt Beschränkungen hinsichtlich der Transportmittel (z. B. nur mit Handwagen).[8]

Schweiz

In der Schweiz ist das Lesen durch das Jedermannszutrittsrecht geregelt, erlaubt ist ein «ortsüblicher Umfang» (Art. 699 ZGB).

Kantone oder Gemeinden können das einschränken beziehungsweise genauer definieren, was unter «ortsüblichem Umfang» verstanden wird. Beispielsweise Graubünden: In den Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (ABzKWaG) (Normalwaldordnung) vom 7. November 1995 wird in Abschnitt IV Artikel 18 Leseholz näher definiert als „stehend-dürres oder liegendes Holz, mit weniger als 16 cm Brusthöhendurchmesser, sowie Äste, Rinde, Schlagabfälle und lose Stöcke.“ Auch hier ist die Sammelberechtigung von einer Bewilligung des Revierforstamtes abhängig.

Einzelnachweise

  1. Leseholz. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. Band 12: L, M – (VI). S. Hirzel, Leipzig 1885 (woerterbuchnetz.de).
  2. Axel Stefek: Wärme für die Ärmsten. In: Axel Stefek (Hrsg.): Energie in Weimar vom Mittelalter bis in die neuere Zeit. Band 1, Stadtwerke Weimar, Weimar 2016, ISBN 978-3-00-053509-3, S. 323–334, hier S. 327–330.
  3. Politische Gemeinde Schiers, Waldgesetz, Artikel 13. (Memento des Originals vom 8. Dezember 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.schiers.ch (PDF; 29 kB) schiers.ch.
  4. Oekonomische Encyklopädie von J. G. Krünitz. kruenitz1.uni-trier.de
  5. Leseholz. In: Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage. Band 12, Bibliographisches Institut, Leipzig/Wien 1908, S. 441.
  6. Waldgesetz Sachsen, § 14. revosax.sachsen.de
  7. WaldG MV P31. Auf mv.juris.de.
  8. Leseholzordnung im Bayerischen Staatswald vom 10. Dezember 1986