Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (Vollstreckungstitel-Verordnung)

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Verordnung (EG) Nr. 805/2004

Titel: Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen
Geltungsbereich: EU
Rechtsmaterie: Zivilprozessrecht
Grundlage: EGV, insbesondere Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab: 21. Oktober 2005
Fundstelle: ABl. L 143, 30. April 2004, S. 15–39
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004, vollständig Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, Kurzbezeichnung EuVTVO, vom 21. April 2004 regelt die Einführung eines vereinfachten Verfahrens, in dem Gläubiger zeit- und kostengünstiger für unbestrittene Forderungen einen Vollstreckungstitel in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) erhalten können und zu diesem Zweck nicht ein Exequaturverfahren einleiten müssen.

Der Europäische Vollstreckungstitel (EuVT) ist kein selbständiger Vollstreckungstitel, da nur die Vollstreckbarkeit eines bestehenden Vollstreckungstitels auf die anderen Mitgliedstaaten erweitert wird.

Geschichte

Die EuVTVO ist am 21. Oktober 2005 in Kraft getreten. In der ZPO sind in den §§ 1079 ff. Regelungen zur genauen Umsetzung.

Ziel ist die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und Urkunden. Zu diesem Zweck entfällt ein Exequaturverfahren, wenn das ausländische Verfahren bestimmte Mindestvoraussetzungen eingehalten hat, deren Vorliegen von dem Mitgliedstaat geprüft wird, aus dem der Vollstreckungstitel stammt. Dann wird ein Vollstreckungstitel als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt und ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar. Ein anderer Mitgliedstaat, in dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, prüft weder diese Mindestvoraussetzungen noch sogenannte Anerkennungshindernisse (wie z. B. im Verfahren der §§ 722 ff. ZPO). Dieser Verzicht, insbesondere auf den anerkennungsrechtlichen Ordre public, wird von Rechtswissenschaftlern kritisiert.

Keine Anwendung findet die Verordnung für und im Verhältnis zu Dänemark (Art. 2 Abs. 3). Eine völkerrechtliche Vereinbarung, wie sie zwischen der EG und Dänemark für die EuGVVO nachträglich getroffen wurde, gibt es für die EuVTVO zum jetzigen Zeitpunkt nicht.

Da nach der EuVTVO ein Vollstreckungstitel unter bestimmten Voraussetzungen als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird, kann man darin lediglich ein „umetikettierten“ sehen, so dass dann erst mit der Einführung des Europäischen Mahnverfahrens und des Europäischen Bagatellverfahrens ein „echter“ Europäischer Vollstreckungstitels besteht.

Regelungen

Die EuVTVO gilt nur für Zivil- und Handelssachen (Art. 2). Bestätigungsfähige Vollstreckungstitel sind Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder öffentliche Urkunden, die als „unbestritten“ gelten (Art. 3). Dies ist z. B. der Fall für Versäumnisurteile und Anerkenntnisurteile. Zudem müssen die Titel nach Inkrafttreten der EuVTVO zustande gekommen sein (Art. 26, 33). In Dänemark gilt die Verordnung nicht (Art. 2 Abs. 3).

Die Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel finden sich in der katalogartigen Aufzählung des Art. 6. Sie werden nur von dem Mitgliedstaat geprüft, aus dem der Vollstreckungstitel stammt. Für die Zwangsvollstreckung gilt das Recht des Mitgliedstaates, indem sie stattfinden soll (Art. 20). Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich (§ 1082 ZPO).

Wird der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen, kann er „jederzeit“ erneut einen Antrag stellen (Art. 6 Abs. 1) und in Deutschland finden zudem die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend Anwendung (§ 1080 Abs. 2 ZPO). Der Schuldner kann die Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel unter den Voraussetzungen des Art. 10 berichtigen oder widerrufen lassen, wenn bei der Bestätigung Fehler aufgetreten sind. Nur in Ausnahmefällen ist eine Überprüfung des Vollstreckungstitels selbst vorgesehen (Art. 19). Zudem steht dem Schuldner nach § 1086 ZPO die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) zu.

Literatur

  • aus deutscher Sicht:
    • Kommentare zur Zivilprozessordnung (Deutschland) (ZPO)
    • David-Christoph Bittmann: Der Europäische Vollstreckungstitel – einfach und gut? Bilanz eines Pilotprojekts nach fünf Jahren und einigen Gerichtsentscheidungen, Anwaltsblatt 05/2011, 378 (PDF)

Weblinks