Diskussion:Kopierschutz/Archiv

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Anführungszeichen

Die gehäufte Verwendung von Anführungszeichen bei bestimmten Begriffen ist keine guter Stil, da man beim Lesen den Eindrück erhält, dass alles nicht ganz ernst gemeint ist und man überall eine subtile Ironie erwartet. Am besten einfach weglassen. --80.60.20.244 00:56, 22. Jul. 2007 (CEST)

Gesetzesrevision in der Schweiz

Bezüglich den schweizbezogenen Angaben im Artikel habe ich die IFPI Schweiz um einen Kommentar geben. Ich erhielt folgende Antwort:

besten Dank für Ihre Kontaktaufnahme. Wir haben die Beschreibung der Rechtslage in der Schweiz auf http://de.wikipedia.org/wiki/Kopierschutz überprüft und sind der Ansicht, dass die dortige Schilderung aus folgenden Gründen nicht ganz korrekt ist:

  • Grundsätzlich ist nach dem Entwurf für ein revidiertes Urheberrechtsgesetz

die Umgehung von Kopierschutz nicht erlaubt und kann sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Folgen haben. Gleiches gilt für bestimmte Vorbereitungshandlungen, wie dem Herstellen von Software, die hauptsächlich dem Umgehen von technischem Schutz dient. Das Verbot von bestimmten Vorbereitungshandlungen soll unter anderem auch die Entstehung eines Schwarzmarktes für Umgehungswerkzeuge verhindern und muss daher in allen Fällen gelten, in welchen die Software hauptsächlich für die Umgehung von technischem Schutz, aus welchen Gründen auch immer, konzipiert wurde.

  • Das heikle Verhältnis zwischen der Schranke der Privatkopie und dem

Kopierschutz soll nach dem bisherigen Willen des Gesetzgebers durch die eher undurchsichtigen Vorschriften in Artikel 39b des Entwurfes gelöst werden. In der Vernehmlassung wurde daran viel Kritik geübt. Da die Vorschläge nicht mit internationalen Vorgaben und europäischem Recht in Einklang stehen, soll die Vorschrift einer Pressemitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zufolge nochmals grundlegend überarbeitet werden. Die Änderungsvorschläge in der derzeitigen Fassung geben dem privaten Nutzer jedoch keinen Anspruch gegen den Rechteinhaber auf Herstellung einer vollständigen oder weitgehend vollständigen Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare. Der Gesetzgeber hat dies damit begründet, dass die integrale Privatkopie im digitalen Umfeld ein grösseres Missbrauchspotential aufweist als im analogen Bereich.

  • Die Vergütung der Privatkopie auf Leerträgern gibt es im schweizerischen

Urheberrechtsgesetz bereits seit 1992. Lediglich die in Artikel 20a des Entwurfs vorgesehene Geräteabgabe ist ein Novum. Da sie in der Vernehmlassung ebenfalls stark kritisiert wurde, bleibt zu erwarten, dass die Geräteabgabe - nicht aber die Leerträgerabgabe - wieder aus dem Entwurf herausfällt. Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, darf die Leerträgerabgabe natürlich dann nicht zur Anwendung kommen, wenn eine private Vervielfältigung durch die Anwendung technischen Schutzes lizenziert wird. IFPI Schweiz hat in der Vernehmlassung angeregt, dieses wichtige Prinzip zum Schutz von Verbrauchern ausdrücklich im

Entwurf festzuschreiben.

Gruss, --Keimzelle interkom smtp 17:42, 20. Dez. 2005 (CET)

Siehe auch - Artikel zusammenführen

Ich habe mal eben die beiden Verweise "Compact Disc" und "Audio-CD" noch eingefügt. In beiden Artikeln gibt es je einen eigenen Abschnitt "Kopierschutz", in dem teilweise ausführlichere Informationen drinstehen als hier. Sollte man diese Infos nicht noch hier mit einbeziehen? Ich find es halt nicht so toll, wenn Infos zu ein und dem selben Thema in mehreren Artikeln verteilt sind und man sich alles zusammensuchen muss. -- Pohli 20:15, 21. Jan. 2006 (CET)

NPOV-Verstoß??

Ich weiß, es ist nur eine kleine Textstelle, aber verstößt "...mit (Bitraten weit unter 128 Kbps, normal wären 1400 Kbps)..." gegen den NPOV? Ich meine "normal" ist ja immer subjektiv, es sein denn es gibt eine entsprechende Norm. Sieht das jemand anders? --Kritik 10:52, 23. Feb. 2006 (CET)

"Normal" ist hier bestimmt im Sinne vom Red Book Standard gemeint. Audio-CDs sind immer mit ca. 1400 Kbps beschrieben. --Pohli 04:29, 24. Feb. 2006 (CET)

Wirksamkeit?

Die hier beschriebene Wirksamkeit von Kopierschutzmaßnahmen ist meiner Meinung nach nur eine Farce. Spätestens durch die Nutzung alternativer Betriebssysteme zeigt sich, dass eine bitgenaue Kopie eines Datenträgers den Kopierschutz nichteinmal umgeht, sondern ihn mitkopiert. --84.141.62.23 04:14, 2. Nov. 2008 (CET)

WTM Copy Protection

Besteht ein Unterschied zum bereits aufgeführten Programm mit "WTM CD Protect – Kopierschutz für CD"? Oder ist es lediglich eine neuere Version, so das der Verweis auf das ältere Programm gelöscht werden könnte? -- pistazienfresser 20:40, 6. Dez. 2008 (CET)

Was ist "Kopierschutz"?

In dem Artikel fehlt eine klare Darstellung, was ein Kopierschutz (am Beispiel von CD oder DVD) genau ist. Dies ist auch ein Problem des Gesetzes. Der im Artikel prominent zitierte § 95a UrhG setzt sich fort mit Abs. 2:

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen
und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder
andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die
vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. 

D.h. es geht um Maßnahmen, die vom Rechteinhaber nicht genehmigte Handlungen verhindern oder einschränken sollen. Alle mir bekannten und im Artikel erwähnten Maßnahmen sind mehr oder weniger und verschieden ausgeführte Verschlüsselungstechniken. Zum Abspielen muss der Datenträger auf die gleiche Weise entschlüsselt werden wie für eine Kopie. In Wirklichkeit ist es das Betriebssystem, nicht der Datenträger, der die Kopie von sogenannten kopiergeschützten Datenträgern verhindert. Dies wird klar, wenn man leistungsfähigere und quelloffene Betriebssysteme betrachtet: unter Linux ist jeder Datenträger, der abspielbar ist auch kopierbar. Unter Windows und Mac verhindert das Betriebssystem ein Kopieren des entschlüsselten Inhalts, während es die Wiedergabe des entschlüsselten Inhalts erlaubt. In Wirklichkeit handelt es sich bei den Verfahren, die gemeinhin als 'Kopierschutz' bezeichnet werden, um einen Auslese- oder Abspielschutz. [Gesellschaft für Informatik, Positionspapier, Kapitel 4]

Johannes121 10:03, 30. Jan. 2009 (CET)


Kopierschutz-Willenserklärung u.a.

WikKopierschutzDisku1

------ Wikipedia, "Kopierschutz":
...Nach (§ 95d UrhG) sind technisch geschützte Werke deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften des technischen Schutzes zu kennzeichnen.
------ Meine verschwundene Wikipedia-Fortsetzung:
Das Gesetz meint (Stand 2009 Januar) mit Werk im Fall der CD und ähnlicher Bild- und Tonträger offenbar das Vervielfältigungsstück und dessen Verkaufsverpackung. Durch Angaben über die Eigenschaften des technischen Schutzes kann der Besitzer bzw. Käufer erkennen, welche Nutzungstechnik wie beeinträchtigt sein soll. Nur durch Überprüfung dieser Beeinträchtigung kann er ggf. denjenigen technischen Schutz erkennen, den er u.U. nicht umgehen darf....

Meine Diskussionsmitteilung hierzu:
Kopierschutz kann so einfach sein, man braucht nur auf die DVD-Hülle zu schreiben, das Teil sei durch technische Vorkehrungen geschützt o.ä.
Wikipedia ist noch einfacher als Kopierschutz, wenn man erst gar keinen Eintrag versucht und somit auch nicht in Ernsthaftigkeits- und Systematikbemühungen ausbrechen muß.
In Wikipedia steht: "Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ist es seit dem 13. September 2003 verboten, 'wirksame technische Maßnahmen', die das Kopieren VERHINDERN, zu umgehen".
2009 Januar, UrhG § 95 a Abs.1. "Wirksame technische Maßnahmen ZUM Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen."
Die sog. Umgehung, was immer das sein können soll, muß vorsätzlich erfolgen, also
in Erkenntnis der Schutzfunktionsweise mittels Überprüfung der Beschreibung.
Demnach sind die (§ 95d) "Kennzeichnungspflichten" für die rechtliche Definition von Kopierschutz so überflüssig wie vom Gesetzgeber gemeint. Wesentlich ist vielmehr, daß "WIRKSAME technische Maßnahmen ZUM SCHUTZ" logisch der zweckbestimmenden Willenserklärung nach BGB einschließlich "Angaben über die Eigenschaften", d.h. das beeinträchtigte Betriebssystem und Programm und die dortige Wirkung der Maßnahme, und genau dieser überprüfbaren Wirkung bedürfen.
Andernfalls ist der angegebene sog.Kopierschutz nur ein Scheiben-Schaden, der ein Recht zur Kauf-Wandelung begründen kann. (nicht signierter Beitrag von 147.142.186.54 (Diskussion | Beiträge) 18:29, 27. Jan. 2009 (CET))

Gudn tach!
Der Fortsatz von Ihnen ist nur deshalb "verschwunden", weil es in der Wikipedia seit ein paar Monaten sog. gesichtete und ungesichtete Versionen gibt. Wird eine Aenderung von einem unangemeldeten oder einem neuen User durchgefuehrt, so muss diese erst durch einen Sichter (d.i. ein User, der schon etwas Wikipedia-Erfahrung hat und angemeldet ist) markiert werden, um der Oeffentlichkeit als Standardversion praesentiert zu werden. Fuer die Oeffentlichkeit sind normalerweise nur die letzten gesichteten Versionen sichtbar. Jetzt, nachdem ich Ihre Version sichtete, wird diese standardmaessig beim Aufruf des Artikels angezeigt.
Dieses System soll u.a. eine Hilfe im Kampf gegen Vandalismus sein. Weiteres zum Thema auf WP:GV. -- seth 23:47, 27. Jan. 2009 (CET)
ich hatte das oben gekürzt, den Anfang und die eingeschobene Antwort entfernt. Keine Ahnung, wie ich zu einem nicht eingeschobenen Absatz komme.
"Nutzung", soweit privat, ist üblicherweise der aufgedruckte Vertriebszweck der DVD. Hierbei wäre ein Kopierverbot im Kaufvertrag gegen "Treu und Glauben", gegen "Verkehrssitte" und gegen AGB-Recht eine nichtige unangemessene Benachteiligung, weil funktionierende Nutzungsmöglichkeiten des Käufers unbestimmbar und, wie die DVD an sich, privat sind.

Das Verbot nach § 95a Abs.3 von Einrichtungen und Diensten zur "Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen" betrifft keine Hilfsmittel, die an Milliarden DVD nur Schikanen umgehen. (nicht signierter Beitrag von 87.139.26.68 (Diskussion | Beiträge) 17:20, 10. Feb. 2009 (CET))

"Den perfekten Kopierschutz gibt es nicht"?

Am Anfang des Artikels steht: "Einen perfekten Kopierschutz gibt es nicht, da die Daten auf einem Datenträger für ein Lese- oder Abspielgerät lesbar sein müssen. Dabei ist nicht zu verhindern, dass die vom Abspielgerät gelesenen Daten auf einem anderen Datenträger abgespeichert werden. Ein Kopierschutz ist daher nur für bestimmte Lesegeräte wirksam, schützt die Daten aber nicht gegenüber manipulierten Lesegeräten oder Lesegeräten fremder Hersteller. An Stelle des Lesegeräts kann bei digitalen Daten auch Software oder Firmware treten."

Also, in der Tat wird die Aussage irgendwo stimmen, aber ich halte sie für unpassend. Gerade sie gleich an den Anfang des Artikels zu setzen wirkt extrem unprofessionell, zumal es reine Theorie, gar Spekulation ist (ein Hinweis darauf ist auch das Fehlen einer Quellenangabe). Gerade im EDV-Bereich ist der perfekte Kopierschutz theoretisch möglich, nämlich mit Einführung eines Mediums, welches vom Endverbraucher nicht reproduziert werden kann und durch Daten, die dem Nutzer unzugänglich sind(man beachte etwa wie problematisch es bei den Anfängen der CD-ROM gewesen ist Games von diesem Mediun zu kopieren und dass einige Publisher die DVD tatsächlich als Kopierschutzmaßnahme wahrgenommen haben - wenn ich mich nicht irre war ein Teil der Anstoss-Serie eines der ersten Games auf DVD, und zwar nur, weil man Raubkopien vorbeugen wollte - ebenso das Spiel Tron 2.0, welches problemlos auf einer CD unterbringbar gewesen wäre, aber meines Wissens zumindest auf dem westlichen Markt nur auf DVD erschienen ist). Und auch etwa Maßnahmen wie Dongles zeigen, dass es sehr sicher geht. Diese sind auch ein Beispiel dafür, dass die Präsenz eines Mediums Voraussetzung ist, welches für den Nutzer nur unter extremen Einschränkungen zugänglich ist. Es sind auch noch weiß Gott nicht alle Dongles auf dem Markt durch Emulation geknackt worden. Ich behaupte mal diese Tatsachen sind Grund Genug um die Aussage aus dem Artikel zu streichen, oder zumindest im Bezug auf Kopierschutz im EDV-Bereich anzupassen. Es mag sein, dass Filme und Musik, die reinen Output liefern, immer in irgendeiner Form kopierbar bleiben werden, nämlich spätestens auf der Ebene, auf der sie für den Menschen wahrnehmbar sein müssen, aber Software, die in großem Maße aus Daten besteht, die garkeinen Ouptut liefern sollen, oder dynamisch auf Input reagieren sollen, ist nicht zwangsläufig kopierbar. Würde sich noch jemand zu dem Thema äußern? --F4LL0UT 01:30, 11. Mär. 2009 (CET)

Du hast recht. Die Aussage bezieht sich zunächst auf Audio, Video und Bilder und ist dafür auch belegbar [1] [2] [3] [4]. Bei Software ist die Aussage nicht sofort einsichtig. Vielleicht fällt jemand was ein. --Suricata 08:11, 11. Mär. 2009 (CET)

Noch zeitgemäß bei Audio-CDs?

Hallo, ich habe den Eindruck, dass die Verwendung von Kopierschutzverfahren bei Audio-CDs in den Jahren um 2003 ihren Höhepunkt hatte und heute kaum noch verwendet wird. Sollte das vielleicht erwähnt werden? Beispielhaft könnte ich da die Future-Trance-Reihe nennen, aus der ich einige Ausgaben mein Eigen nenne.

Bei PC-Spielen scheint es ja auch gewisse Einsicht zu geben und zumindest sowas wie Starforce wird wohl nicht mehr so häufig eingesetzt. Außerdem haben manche günstige Ausgaben keinen Schutz, so etwa Serious Sam 2 (deutsche Version) in CD-Hülle (die Ausgabe in DVD-Hülle hat wohl SecuROM) und Unreal Tournament 2004 (hier kann ich auch nur für die deutsche FSK16-Ausgabe in CD-Hülle sprechen). Bei Serious Sam 2 hat der fehlende Kopierschutz übrigens den Nachteil, dass man das Spiel nicht auf die aktuelle Version patchen kann, weil dann ein kopiergeschützes Medium erwartet wird. – 91.4.12.149 05:50, 2. Aug. 2008 (CEST)

Es gibt mittlerweile keinen Kopierschutz mehr bei Audio-CDs. Deshalb sollte man er vielleicht historisch Erwähnung finden, aber nicht mehr so prominent dargestellt werden. Auch das Entfernen des Logos (und vielleicht ein Ersatz durch etwas anderes) auf der Artikelseite wäre überdenkenswert. 84.167.30.148 02:07, 2. Jan. 2010 (CET)

Mehrzahl von "Kopierschutz"

Ich bin schon etwas länger auf der Suche nach der mehrzahl des Wortes "Kopierschutz". Hat da jemand eine Ahnung wie die lautet? Meine Kreationen sind immer mehr als komisch. Wäre nett, wenn das jemand vielleicht noch ergänzt. --John2k 10:32, 26. Jun. 2006 (CEST)

Ich denke, die Mehrzahl gibt es nicht. Das Grundwort ist ja Schutz und davon gibt es meiner Meinung nach keine Mehrzahl. Folglich gibt's dann auch keine für Kopierschutz. Gegebenenfalls muss man dann sowas wie Kopierschutzarten benutzen, je nachdem was gemeint ist. --Pohli 22:05, 26. Jun. 2006 (CEST)
Es gibt kein Plural des Begriffs Kopierschutz. Im letzten Abschnitt des Artikels habe ich das Wort Kopierschütze durch Umformulieren herausgenommen. Es hat mir irgendwie etwas wehgetan, als ich dreimal das Wort Kopierschütze lesen musste. 84.155.86.140 20:01, 13. Aug. 2006 (CEST)
Ganz einfach: Kopierschutzmaßnahmen --Mertens 15:17, 19. Jun. 2008 (CEST)
"Kopierschütze" wird ein neuer Rang bei der Bundeswehr, wenn sie auch im Inneren gegen Raubritter ähm. Raubkopierer eingesetzt werden wird. 79.214.90.230 18:51, 18. Mär. 2010 (CET)
Würde vorschlagen dann das Wort "Kopierschutzmechanismen" zu nehmen. ;-)--Lonelyboy 18:42, 25. Nov. 2011 (CET)

Einseitiger Artikel

Hallo, bin gerade auf diesen Artikel gestoßen, und zwar über einen Link unter Dongle. In dem Artikel zum Thema Kopierschutz werden nur Maßnahmen beschrieben, die das Kopieren von Datenmedien verhindern sollen, nicht aber der Schutz vor der Nutzung einer Software ohne Lizenz. Folgende Kopierschutzmethoden sollten noch ergänzt werden: Seriennummern, Dongles, Aktivierung. --Monarch 15:13, 9. Mär. 2007 (CET)

Ebenso würde ich noch vorschlagen "Laser Lock" mit aufzunehmen. Siehe hier für Info: laserlock.com --Lonelyboy 18:44, 25. Nov. 2011 (CET)

Defekter Weblink erledigt

GiftBot (Diskussion) 09:32, 20. Sep. 2012 (CEST)