Taschenmunition
Die Taschenmunition wurde bis Herbst 2007 jedem Angehörigen der Schweizer Armee am Ende der Rekrutenschule mitgegeben. Eine Ausnahme waren teilweise die Durchdiener, die ihren Dienst jeweils nur für Urlaubstage unterbrechen und ihn sonst am Stück leisten.
Die Taschenmunition war, wie das Sturmgewehr auch, zu Hause aufzubewahren. Die Box durfte nur bei Anordnung einer Kriegsmobilmachung geöffnet werden, um den Selbstschutz beim Einrücken sicherzustellen. Sie war ungeöffnet in jeden Dienst mitzunehmen.
Abgabe und Rückzug der Taschenmunition
1892 wurde erstmals eine Notmunition von 30 Schuss an die Infanterie abgegeben, welche aber wegen Missbräuchen 1899 wieder eingezogen wurde. 1939 wurden der Grenzschutz und 1940 die ganze Armee mit Taschenmunition ausgestattet, welche kurz nach Kriegsende (ausser bei Offizieren für deren Pistolen) wieder eingezogen wurde. 1952 liess die Entwicklung des Kalten Krieges es geboten erscheinen, wiederum eine Taschenmunition an alle Truppen auszugeben, um damit eine rasche Mobilisierung abzusichern.
Gemäss Schweizer Bundesrecht (Verordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen; VPAA-VBS; 514.101 Art. 7) wird die Taschenmunition nur aktiven Angehörigen der Armee abgegeben. Beim Übertritt in die Reserve, bei der Rückgabe der Ausrüstung sowie bei einer Abnahme der persönlichen Waffe muss die Taschenmunition zurückgegeben werden.
Am 26. Oktober 2007 wurde bekanntgegeben, dass auch das Gros der aktiven Angehörigen der Armee ihre Taschenmunition zur Einlagerung abgeben muss. Die VPAA-VBS wird entsprechend angepasst. Seit Ende 2009 verfügen nur noch ausgewählte Alarmformationen sowie die Militärische Sicherheit über die Taschenmunition. Eine erneute Abgabe würde bei Veränderung der Sicherheitslage in Betracht gezogen.
Erst nach dreieinhalb Jahren hat das Schweizer Militär den Auftrag des nationalen Parlaments beinahe erfüllt. Noch bei 1047 Angehörigen der Armee ist offen, wo ihre Munition geblieben ist.[1]
Arten
- 50 Gewehrpatronen 90 (Gw Pat 90; 5,56 × 45 mm NATO) zu Sturmgewehr 90
- 24 Gewehrpatronen 11 (GP 11; 7,5 × 55 mm Swiss) zu Sturmgewehr 57
- 48 Pistolenpatronen 41 (9 mm Parabellum) zu Pistole 75
Weblinks
- ASMZ-Artikel "Aufbewahrungsort der Dienstwaffe im Laufe der Geschichte", Bd. 174, 2008, S. 40f in E-Lib.ch / SEALS
- SR 514.101 Art. 7 Taschenmunition
- Armee zieht Taschenmunition zurück
Einzelnachweise/Anmerkungen
- ↑ NZZ vom 2. Mai 2011: Taschenmunition fast vollständig eingezogen