Diskussion:Nolo contendere

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Lemma

Argumente von CJB im QS-Antrag:

1. Lemma ist schlecht gewählt und enthält altenglischen Juristenjargon. Es sollte nicht ein Unterlemma so zusammenhanglos angelegt werden, sondern besser das allgemeinere nolo contendere und zwar in seinem deutschen Äquivalent: ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht

2. lateinische Lemmata sollten zu Redirects gemacht werden

Das Lemma "nolo contendere" zu nennen geht in Ordnung, habe es verschoben. Bezüglich des deutschen Äquivalents bin ich mir nicht sicher, ob dieses aussagekräftig ist, darum gefällt mir persönlich das lateinische Lemma besser. Die Links von Latein im Recht zeigen auch meistens auf Lateinische Lemmas. -- Wilfried Elmenreich 23:01, 2. Jan. 2007 (CET)

Seid ihr sicher, dass nolo contendere mit ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht gleichzusetzen ist? Ich kenne nolo contendere nur im Kontext des amerikanischen Rechts, eine mögliche deutsche Definition dazu ist wie folgt -- Wilfried Elmenreich 23:20, 2. Jan. 2007 (CET)
plea of nolo contendere, durch die der Anklagevorwurf lediglich nicht bestritten wird; eine Option, die es dem Angeklagten ermöglicht, in einem etwaigen nachfolgenden Zivilverfahren die Tat zu bestreiten
Bei der plea of nolo contendere wird der Sachverhalt unstreitig gestellt, die plea of guilty stellt ein förmliches Anerkenntnis des geltend gemachten (Straf-)anspruchs dar. Es liegt in der Konsequenz des Parteienprozesses, daß in diesem Fall eine „streitige“ Hauptverhandlung nicht mehr durchgeführt werden muß. Gleichzeitig entspricht es durchaus zivilistischem Denken, den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs, des wechselseitigen Nachgebens zu erledigen.[1]
  1. Dirk Stalinski, Aussagefreiheit und Geständnisbonus. Dissertation. Düsseldorf, Juli 2000, S. 198 f.
  2. Inhalt und Aufbau

    Argumente von CJB im QS-Antrag:

    3. Inhaltlich sollte zunächst erläutert werden, was n.c. rechtstechnisch bedeutet und so dann seine Funktion im US-amerikanischen Straf- und Zivilprozess

    4. Es sollte knapp und präzise die verfahrensgestaltende Funktion von einem "Plea" (einem Erstplädoyer) erläutert werden, damit auch Laien den Stoff einordnen können, ohne Vorkenntnisse über das US-Rechtssystem zu haben.

    5. Es ist unzutreffend, der Ag. würde auf eine Verteidigung verzichten, vielmehr ist ein n.c. eine bestimmte Verteidigungsstrategie

    6. Es gibt eine Inhaltslücke hin. gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche.

    Stimme zu, allerdings traue ich mir eine derartige Überarbeitung qualitativ nicht zu. Wer kann's besser? -- Wilfried Elmenreich 23:01, 2. Jan. 2007 (CET)

    Ok, wir sind im Ergebnis der gleichen Meinung, daher kann man es kurz machen: Ich hatte das in die QS gesetzt und erstmal eine todo-Liste gemacht, ob du fachlich den Artikel umgestalten kannst, habe ich vorher nicht irgenwie geprüft. Ich setze das auf meine Liste, kann aber dauern, da ich unregelmäßig schreibe. Als Issue ist das das auch im Portal Recht gelistet... --CJB 13:01, 7. Jan. 2007 (CET)