Benutzer:Refactor/Kontrollratsgesetz Nr. 10
Dieses Gesetz entsprach in Art. II im Wesentlichen dem Art. 6 des Statutes zum Londoner Abkommen, so dass die Straftatbestände „Verbrechen gegen den Frieden“, „Kriegsverbrechen“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ weiterhin Geltung besaßen.
rückwirkende Kraft
Rückwirkungsverbot
die Angeklagten konnten sich also nicht auf den Grundsatz "nulla poena sine lege" berufen, der besagt, daß keine Bestrafung erfolgen kann, wenn nicht zur Zeit der Tat bereits ein Gesetz bestanden hat, das diese Taten unter Strafe stellt.
Direktive Nr.38
Zur Strafverfolgung konnten in bestimmten Fällen auch deutsche Justizbehörden bevollmächtigt werden.
Das Kontrollratsgesetz Nr.10 hat in Art.II bewusst einen besonderen vom allgemeinen Strafrecht abweichenden Tat- und Täterbegriff geschaffen, der erkennbar von dem Zweckgedanken geleitet ist, jeden Mitwirkenden, der für das Gesamtverbrechen verantwortlich ist, zur Rechenschaft zu ziehen. Aus diesem Grunde hat die bezeichnete Vorschrift jeden, ohne Rücksicht auf die Eigenschaft, in der er gehandelt hat, als verantwortlich bezeichnet, der irgendwie an den Verbrechen beteiligt ist, sei es als Täter, sei es als Beihelfer bei der Begehung eines solchen Verbrechens, sei es durch Anordnung, Begünstigung oder Zustimmung, oder sei es dadurch, dass er mit der Planung oder Ausführung im Zusammenhang gestanden oder eine Organisation oder Vereinigung angehört hat, die mit seiner Ausführung eng im Zusammenhang stand.
http://dip.bundestag.de/btd/16/037/1603744.pdf
Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 fand allerdings auf Verfahren, die von dem Internationalen Militärgerichtshof abgeurteilt wurden und damit auf den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher, keine Anwendung.
Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 ist durch das Erste Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 437) aufgehoben worden.
ab 1951 NS-Straftaten nicht mehr durch deutsche Gerichte nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 verfolgt werden konnten.
http://www.bufata-chemie.de/reader/ig_farben/0503.html
Es wurde schnell deutlich, dass die organisatorischen Schwierigkeiten, die sich aus dem komplizierten Apparat mit jeweils 4 Gruppen von Richtern und Staatsanwälten und dem umständlichen viersprachigen Verfahren ergaben, zu groß waren, um die vielen Kriegsverbrecher anzuklagen. Deshalb waren im Kontrollratsgesetz Nr.10 ("Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben"[317]) die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren enthalten, wodurch die einzelnen Besatzungsmächte die Möglichkeit erhielten, Kriegsverbrecher, die sich im Gebiet der jeweiligen Zone aufhielten, anzuklagen und abzuurteilen. Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 wurde in den einzelnen Besatzungszonen unterschiedlich umgesetzt. In der britischen Zone wurden Kriegsverbrecherprozesse vor Militärgerichten auf der Basis königlicher Verordnung durchgeführt. In der französischen Zone fand in Rastatt bei Baden-Baden ein großer Prozess gegen den saarländischen Stahlmagnaten Hermann Röchling statt. Ob in der sowjetischen Zone derartige Verfahren stattfanden, ist uns nicht bekannt. In der US-Zone wurde zur Durchführung der Prozesse vom amerikanischen Militärgouverneur das Amt der US-Anklagebehörde 'Office of Chief of Counsel for War Crimes' (OCCWC) eingerichtet und der US-Brigadegeneral Telford Taylor als dessen Leiter ernannt. Im Zeitraum vom Oktober 1946 bis April 1949 wurden 148 Personen angeklagt und in insgesamt 12 Prozessen vor ebenfalls vom Militärgouverneur eingesetzten 'Tribunalen' verhandelt. Verhandlungsort war, wie im Hauptkriegsverbrecherprozess, ebenfalls Nürnberg. Der Prozess gegen die I.G. Farben war der Fall Nr.6.
http://www.trial-ch.org/de/trial-watch/profil/db/context/rudolf_hess_114.html
Gestützt auf das am 20. Dezember 1945 erlassene Kontrollratsgesetz Nr. 10 (KRG 10[5]) wurden vor Militärgerichten unter Leitung der einzelnen Besatzungsmächte die sog. Nürnberger Nachfolgeprozesse durchgeführt. Das KRG 10 sollte sicher stellen, dass die von Deutschen während der Zeit des Dritten Reiches begangenen Verbrechen in allen vier Besatzungszonen auf einer einheitlichen strafrechtlichen Grundlage verfolgt wurden. Das KRG 10 übernahm das materielle Strafrecht aus dem IMT-Statut – damit beruhten die Nachfolgeprozesse nicht auf dem völkerrechtlichen IMT-Statut und dem Londoner Abkommen, sondern auf einer besatzungsstrafrechtlichen Grundlage. Verfahren gegen Deutsche, die Verbrechen an Deutschen begangen hatten, konnten gestützt auf das KRG 10 an deutsche Gerichte abgetreten werden. Davon hatten die französische, britische und sowjetische Besatzungsregierung Gebrauch gemacht. Die amerikanische Militärregierung hat die Verfahren zunächst vor eigenen Besatzungsgerichten durchgeführt.
http://www.rote-hilfe.de/rhz/rhz199802/vdd01.html
Die KRD 38 teilt zwecks Durchführung der in Potsdam aufgestellten Grundsätze Kriegsverbrecher und Personen, die möglicherweise gefährlich werden können, in fünf Hauptgruppen ein: Hauptschuldige, Belastete, Minderbelastete, Mitläufer und Entlastete.
http://www.linkspartei-pdslsa-lt.de/publikation/konf_reader_web.pdf
(ersetzen durch http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_MJ/rede/04-001.pdf)
Durch Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 konnten deutsche Gerichte auch Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit ahnden. Dabei ging es um eine Zustimmungsermächtigung zur Verfolgung der von Deutschen an Deutschen oder an Staatenlosen begangenen Verbrechen; nur diese durften in der Folgezeit durch deutsche Gerichte geahndet werden. Diese Zuständigkeitsermächtigung wurde in der amerikanischen Besatzungszone von den Alliierten nur von Fall zu Fall erteilt. Auch in der britischen und französischen Besatzungszone wurde von der Ermächtigung Gebrauch gemacht. Diese Ermächtigung bereitete vielen deutschen Richtern und Staatsanwälten Kopfzerbrechen. Sahen sie sich doch gezwungen, besatzungsrechtliche Vorschriften rückwirkend anzuwenden und damit gegen den Grundsatz des Rückwirkungsverbotes zu verstoßen.
Am 01. Januar 1950 wurde durch Kontrollratsgesetz Nr. 13 (Wahrscheinlich: Gesetz Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission) die Gerichtsbarkeit auch bei den vorbehaltenen strafbaren Handlungen auf deutsche Gerichte übertragen.