Benutzer:Theodem

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Keine Angaben zur Person.

Die Datenverschmutzung im Internet ist auch so schon viel zu weit vorangeschritten, man muss dem nicht auch noch bewusst Vorschub leisten.

Denn in der Vergangenheit hat sich leider herausgestellt, dass allzu viele Menschen zweifelhaften Charakters, persönliche Informationen benutzen um personenbezogene Angriffe zu starten.

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In den USA haben sich die "Ex-Gay"-Organisationen schon 1976 unter dem Dachverband Exodus International zusammengeschlossen. Darunter verstecken sich verschiedene kleinere Organisationen, wie zum Beispiel "The Truth about Homosexuality" Diese war Anfang des Jahres 2000 zu einer gewissen Bekanntheit gelangt, als sie den 21-jährigen Wade Richards den amerikanischen Medien als geheilten Schwulen präsentiert hatte. Im September 2000 hatte der Spuk ein überraschendes Ende, als Richards sich als Ex-Ex-Gay outete und zugab, für die Auftritte von der Organisation bezahlt worden zu sein. Er gestand vor der Presse: "Es gab in meinem Leben schon viele Höhen und Tiefen. Aber wenn es etwas beständiges gibt, dann ist das mein Schwulsein." [1]

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18.4.2005 - Mit einer einstweiligen Anordnung ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs einer Alg2-Berechtigten an. Die allein erziehende Berechtigte hatte einem Bescheid widersprochen, der ihr und ihren Kindern nur eine geringe Alg 2-Leistung zubilligte, weil das Einkommen des Partners, mit dem sie in vermeintlich eheähnlicher Gemeinschaft lebe, auf den Bedarf der vermeintlichen „Bedarfsgemeinschaft“ angerechnet wurde. Die Unterstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft hatte überdies dazu geführt, dass der Alg 2-Berechtigten auch ein Mehrbedarfszuschlag für allein Erziehende verweigert wurde. Die Betroffene hatte jedoch erklärt, ihr Partner sei nicht bereit, sie zu unterhalten. Das Sozialgericht Düsseldorf stellte nun fest, dass es „... nicht angehen (kann), dass ein Hilfebedürftiger auf Leistungen eines Dritten verwiesen wird, die dieser tatsächlich nicht erbringt und auch rechtlich nicht erbringen muss.“ Die Antragstellerin habe keinen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen ihres Partners und könne solche schon gar nicht einklagen. Vor diesem Hintergrund stellt das Gericht fest, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine „eheähnliche Gemeinschaft“ bestehe, „den Stellungnahmen der Partner ... entscheidende Bedeutung zukommt.“ [2]


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