Benutzer:Segeton/Ehenichtigkeit (Kirchenrecht)

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Ehenichtigkeitsgründe

Das römisch-katholische Kirchenrecht kennt drei Gründe für die Nichtigkeit einer Ehe: das Ehehindernis, den Konsensmangel und den Formmangel. Das Ehehindernis macht eine Person unfähig, eine Ehe gültig abzuschließen. Fehlt der erforderliche Ehewille bei einem oder bei beiden Ehepartnern, so kommt eine Ehe nicht gültig zustande. Wurde die vorgeschriebene Eheform nicht eingehalten, so ist die Ehe ebenfalls nicht gültig zustande gekommen.

Ehehindernisse

Konsensmängel

Die Ehe als Konsensualvertrag

Die Ehevertragsunfähigkeit (c. 1095, n. 1, n. 2)

Die Eheführungsunfähigkeit (c. 1095, n. 3)

Fehlen des notwendigen Mindestwissens (can. 1096)

Irrtum in der Person (c. 1097, n. 1)

Irrtum hinsichtlich einer Eigenschaft der Person (ca. 1097, n. 2)

Arglistige Täuschung (c. 1098)

Irrtum über die Einheit, Unauflöslichkeit, sakramentale Würde der Ehe (c. 1099)

Simulation (c. 1101, n. 1)

Partialsimulation (c. 1101, n. 2)

Eheschließung unter Furcht und Zwang (c. 1103)

Formmängel