Diskussion:Plädoyer

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 7. Oktober 2008 um 19:09 Uhr durch imported>Anonym~dewiki(31560).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

zu Lasten / zu Gunsten ?

Wird das Plädoyer zu Lasten des Angeklagten nicht gewährt, ist das Urteil revisibel.

Müßte es nicht heißen "zu Gunsten" ? Rainer E. 18:56, 16. Mai 2007 (CEST)

Ich vermute, dass der Autor meinte, dass irgendein Plädoyer nicht gewährt wird und die Folgen nachteilig für den Angeklagten sind. Dann wäre der Satz so richtig. Ich habe allerdings auch beim ersten Lesen verstanden, dass von den beiden Plädoyers, dem zur Verteidigung und dem der Anklage dasjenige, dass den Angeklagten belastet, nicht gewährt wird. Und dann wäre es widersinnig, Revision zuzulassen. Vielleicht wäre die Formulierung zu verbessern, wenn man den Satz umbaut: Wird das Plädoyer nicht gewährt und geht dies zu Lasten des Angeklagten, ist das Urteil revisibel. (j.cotta, 10.3.2008)