Diskussion:Putativnotwehrexzess
M.E. ist der Begriff so nicht richtig erklärt. Putativnotwehr heißt, dass der Täter irrtümlich die Voraussetzungen der Notwehr annimmt (näher dazu auch Tröndle/Fischer, § 32 Rn. 27). Beim Exzess kommt hinzu, dass der Täter die nach der von ihm schon irrig angenommenen Notwehrlage zulässigen Verteidigungshandlungen auch noch überschreitet. Er irrt sich also quasi "doppelt". --Mathias Effenberger 09:45, 5. Jan 2006 (CET)
- So ist es. Mir war gestern spontan derselbe Gedanke gekommen, da meine Strafrechtskenntnisse aber nicht mehr die frischesten sind, habe ich erstmal die Klappe gehalten. :-) Vorschlag: Inhalt unter der richtigen Überschrift Notwehrexzess in Notwehr einfügen und diesen Artikel anschließend löschen. --Forevermore 21:16, 5. Jan 2006 (CET)
- Von Notwehrexzess gibt es schon eine Weiterleitung auf Notwehr, wo der Begriff auch erklärt wird. --Mathias Effenberger 10:13, 6. Jan 2006 (CET)
- Hab mal im Artikel rumgewurschtelt. Ob das allerdings wirklich noch relevant ist, mögen andere beurteilen. --Mathias Effenberger 14:06, 6. Jan 2006 (CET)
Verständnisanfrage eines Nichtjuristen, ich verstehe den vorletzten Satz nicht: Wo liegt der Erlaubnistatbestandsirrtum von jemandem, bei dem, ich zitiere "die Notwehrlage tatsächlich vorliegt"? Und warum wird ausgerechnet DER für sein Überschreiten der Grenzen der Notwehr (Verbotsirrtum) NICHT bestraft? Soll nicht eher von Fällen abgegrenzt werden, wenn jemand sich tatsächlich in der Wahrnehmung der Situation geirrt hat, sich aber auf der Basis dieser Fehlwahrnehmung korrekt verhalten hat (da könnte ich dann auch nachvollziehen, dass das Thema Erlaubnistatbestandsirrtum relevant ist)?--141.39.176.72 09:41, 13. Jun 2006 (CEST)
Zusammenlegung von Artikeln
Kann dieses nicht mit dem Artikel Putativnotwehr zusammengelegt werden? --Gerhard Atze 13:23, 10. Nov. 2008 (CET)
Putativnotwehrexzess hat mit Doppelirrtum nichts zu tun
den bisherigen Text kann man (verallgemeinert auf Rechtfertigungsgründe insgesamt) in einen Artikel "Doppelirrtum" überführen.