Diskussion:Amtsvormund

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Tautologie in der Einleitung

Die Einleitung in der aktuellen Form ist sprachlich etwas unglücklich, da sie sowohl eine inhaltliche Doppelung wie auch eine sachliche Ungenauigkeit enthält. Leider wurde meine inhaltlich begründete Korrektur ("-Tauitologie, da auf Vormundschaft (=fehlender Elterlicher Sorge) bereits bezogen wurde - zumal 'anstelle' auch andere als Vormund geeignete Personen umfassen müsste") von 'Gerhardvalentin' mit Verweis auf die Diss revertiert, ohne dass inhaltliche Gründe konkretisiert worden wären. Leider hat er auch bis jetzt keine Gründe gegen meine Erläuterungen vorgebracht, so dass ich nun nicht weiß, was ich noch beibringen muss... --80.133.32.158 21:13, 11. Jan. 2010 (CET)

Amtsvormund aus Benutzerdisku hierher verschoben):
Bitte angeben, was Dir an meiner Detailkorrektur nicht gefallen hat?! Und diesbezüglich die von Dir angeführte Diss benutzen ;-)... --80.133.32.158 00:33, 12. Jan. 2010 (CET) Vielleicht ist Dir meine Nacharbeit ja eine (inhaltliche) Reaktion auf meine obige Anfrage wert? --80.133.72.76 07:25, 12. Jan. 2010 (CET)
dazwischen: Du hattest (als IP 80.133.120.60) den Passus: ". . . anstelle nicht bestehender elterlicher Sorge" gelöscht, mit dem Kommentar "-Tauitologie, da auf Vormundschaft (=fehlender Elterlicher Sorge) bereits bezogen wurde - zumal 'anstelle' auch andere als Vormund geeignete Personen umfassen müsste."
Und um diese Löschung geht es hier. -- Gerhardvalentin 13:33, 12. Jan. 2010 (CET)
Im Artikel "Amtsvormund" steht im ersten Satz die Definition des Amtsvormundes: Sowohl seine Funktion, als auch die dazu notwendige Voraussetzung. Zwar sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter, doch diese Funktion kann unter gewissen Voraussetzungen von einem Amtsvormund übernommen werden. Im ersten Satz steht diese Funktion des Amtsvormundes: Er übernimmt die gesetzliche Vertretung anstelle der Eltern. Gleichzeitig steht dort die Voraussetzung dafür, dass ein Amtsvormund die gesetzliche Vertretung anstelle der Eltern ausüben kann. Die Amtsvormundschaft ist gesetzlich geregelt. Für das Tätigwerden des Jugendamtes und die gerichtliche Bestellung eines Amtsvormundes müssen entsprechende Voraussetzungen, muss also ein entsprechender Grund vorliegen. Der Grund ist meist eine fehlende oder nicht ausreichend gegebene elterliche Vorsorge, und diese notwendige Voraussetzung steht deshalb hier auch klar im ersten Satz des Artikels. Du hast einen Teil der Funktionsbeschreibung (er übt seine Funktion "anstelle der Eltern" aus), als auch die im ersten Satz stehende erforderliche Voraussetzung für sein Tätigwerden mit der unzutreffenden Behauptung "Tautologie" gelöscht. Jedoch ist als Definition im ersten Satz die Aussage "Ausübung anstelle der Eltern", die die gesetzlichen Vertreter sind, als auch die erforderliche Voraussetzung für seine Tätigkeit notwendig und sinnvoll. Das Löschen dieses Aspektes seiner Funktion als auch der Voraussetzung für seine Bestellung war keine Verbesserung. Eine "Tautologie" besteht nicht. Gruß -- Gerhardvalentin 09:50, 12. Jan. 2010 (CET)


Der Satz lautet:
Als Amtsvormundschaft bezeichnet man im deutschen Familienrecht eine Vormundschaft, also die umfassende gesetzliche Vertretung für einen Minderjährigen, anstelle nicht bestehender elterlicher Sorge durch das jeweils zuständige Jugendamt.
  • Ein Vormund führt ausweislich des bezogenen Artikels Vormundschaft die Vertretung der Eltern für eine "Person, für die eine elterliche Sorge entweder nicht besteht oder deren Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind" - also ist dies bereits Inhalt des Begriffs 'Vormund(schaft)'. Damit ist die gleichzeitige Verwendung des Begriffs und der erneuten Erklärung eine informationelle Doppelung.
  • Ist eine Erläuterung des Begriffs 'Vormund' an dieser Stelle gewünscht, müsste diese aber gemäß der Regelungen der deutschen Sprache innerhalb des Halbsatzes liegen und nicht per Komma dem anderen Satzteil zugeordnet:
..., also die umfassende gesetzliche Vertretung für einen Minderjährigen anstelle nicht bestehender elterlicher Sorge, durch das jeweils zuständige Jugendamt.
  • Und zu einer korrekten Aussage würde dann noch gehören, dass nicht jede fehlende elterliche Sorge zur Amtsvormundschaft führt (so ist der jetzige Zustand), sondern nur bei Fehlen eines geeigneten/bestellten Einzelvormunds (§§ 1791a-c BGB).
Diese ganzen 'ungenauen' Darstellungen hatte ich durch Streichung der Doppelung vermieden... --80.133.51.188 11:13, 12. Jan. 2010 (CET)


Liebe IP 80.133.51.188: Es geht um das Lemma "Amtsvormund". Dass die Funktion eines Vormunds, und insbesondere der Grund für die Bestellung eines Amtsvormundes aus diesem Artikel nur deshalb gelöscht werden müsse, weil es ja ohnehin bereits ein anderes Lemma Vormundschaft gibt, trifft nicht zu. -- Gerhardvalentin
Ich schrieb auch -nachlesbar- nicht, dass etwas gelöscht werden müsse - nur sollte das, was da steht (gerade in der Einleitung!), im Einklang mit den deutschen Sprachnormen verfasst sein ;-). Dahin gibt ebenso wie nach Rom viele Wege (nur nicht den jetzigen)... --80.133.51.188 13:04, 12. Jan. 2010 (CET)
Hallo ihr beiden, nachdem ich die Diskussion und die Änderungen angesehen habe muss ich der änderenden IP Recht geben. Die Änderung der Einleitung im Oktober war keine Verbesserung des Artikels und in meinen Augen sogar falsch, da eine Amtsvormundschaft auch dann Bestellt werden kann, wenn die elterliche Sorge zwar forhanden aber nach verschiedenen Maßstäben (die ständigen Veränderungen unterliegen) nicht ausreichend ist. --Aineias © 20:02, 12. Jan. 2010 (CET)