Benutzer:Ianus/Wahlbezirk Brüssel-Halle-Vilvoorde

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Der Wahlbezirk Brüssel-Halle-Vilvoorde (niederländisch Brussel-Halle-Vilvoorde, französisch Bruxelles-Hal-Vilvorde), abgekürzt BHV, ist einer von elf Wahlbezirken zur belgischen Abgeordnetenkammer, der sich als einziger über das Gebiet von zwei Regionen (Region Brüssel-Hauptstadt und Flandern) überstreckt.

Der Wahlbezirk setzt sich aus dem zweisprachigen Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt und dem niederländischsprachigen Bezirk Halle-Vilvoorde, in dem sich unter anderem die sechs Brüsseler Randgemeinden mit Spracherleichterungen befinden, zusammen. Das Gebiet umfasst eine Einwohnerzahl von 1.611.622 Menschen. Es gibt einen gleichnamigen Gerichtsbezirk.

Der Wahlbezirk Brüssel-Halle-Vilvoorde befindet sich im Herzen des flämisch-wallonischen Kofliktes und hat in Belgien eine hohe Symbolträchtigkeit erhalten. Während von flämischer Seite eine Spaltung des Bezirks gefordert wird, um ihn der Realität der Sprachengrenze anzupassen, wird von der französischsprachigen Seite eine Beibehaltung des Bezirks gefordert, um den frankophonen Bürgern im flämischen Hinterland Brüssels die Möglichkeit zu bieten, für französischsprachige Kandidaten aus Brüssel zu wählen.

Geographischer und demographischer Hintergrund

Geschichtlicher Hintergrund

Seit der Unabhängigkeit Belgiens im Jahre 1830 ist die ehemalige Provinz Brabant in drei Wahlbezirke eingeteilt: Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen und Nivelles.

Das Gebiet von Brüssel-Halle-Vilvoorde bildet seit der definitiven Festlegung der Sprachengrenze in den Jahren 1962-63 einen gemeinsamen Wahlbezirk für die Wahlen zur Abgeordnetenkammer. Die Schaffung des Wahlbezirks war Teil eines Kompromisses, bei dem von französischsprachiger Seite auf eine Erweiterung des Gebietes der Region Brüssel-Hauptstadt aufgrund der Sprachenzählung verzichtet wurde und somit die weitere Französisierung Brüssels und seines flämischen Hinterlandes verhindert werden sollte. Im Gegenzug wurden einerseits in sechs Brüssler Randgemeinden, die sich auf dem niederländischen Sprachgebiet befinden, gewisse Spracherleichterungen für die Frankophonen erlaubt. Andererseits wollte man diesen französischsprachigen Bürgern immer noch die Gelegenheit bieten, für französischsprachige Kandidaten aus der Brüsseler Region zu stimmen.

Der Wahlbezirk wurde von Beginn an von flämischer Seite kritisiert. Im Jahr 1974 sollte er bei den Verhandlungen zur Bildung der ersten Regierung unter Leo Tindemans aufgelöst werden, während das Gebiet der Brüsseler Region auf die flämischen Gemeinden mit großem frankophonen Bürgeranteil ausgeweitet würde. Diese Verhandlungen scheiterten an der Forderung der ehemaligen Volksunie, gleichzeitig eine Amnestie für flämische Kollaborateure aus dem Zweiten Weltkrieg zu gewähren. BHV wurde also beibehalten.

Als nach der vierten Staatsreform in den Jahren 1992-93 die ehemalige Provinz Brabant in die Provinzen Flämisch Brabant und Wallonisch Brabant und in ein provinzloses Gebiet Brüssel-Hauptstadt aufgeteilt wurde, kamen erneut von flämischer Seite Forderungen nach einer parallelen Spaltung des Wahlbezirks Brüssel-Halle-Vilvoorde. Der belgische Schiedshof (heute „Verfassungsgerichtshof“) urteilte jedoch im Jahr 1994, dass die Beibehaltung von BHV eine Entscheidung sei, „die auf dem Bemühen um einen umfassenden Kompromiß beruht, in dessen Rahmen die Verwirklichung des unentbehrlichen Gleichgewichts zwischen den Interessen der verschiedenen Gemeinschaften und Regionen innerhalb des Belgischen Staates bezweckt wurde“.[1] Der Wahlbezirk Brüssel-Halle-Vilvoorde wurde also rechtlich legitimiert.

Politische Kontroverse

Teilung oder nicht?

„Vertikale“ oder „horizontale“ Teilung?

Die flämische Forderung, den Wahlbezirk BHV zu teilen, hat nicht immer nur ein Gesicht gehabt. In einer ersten Phase, in der die Positionen zwischen Flamen und Frankophonen noch nicht verhärtet waren, stellte man der vertikalen Teilung, die vor allem seitens der radikalen Gruppen gefordert wurde, eine horizontale Teilung gegenüber, die eher eine Kompromisslösung mit Sonderrechten für die frankophone Bevölkerung in Halle-Vilvoorde darstellte.[2]

  • Vertikale Teilung: Diese ist die radikale Teilung des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvorde in einen unabhängigen Wahlbezirk für Brüssel und ein Gebiet Halle-Vilvorde, das an den Wahlbezirk „Löwen“ angeschlossen würde um einen großen Wahlbezirk zu bilden, der das Gebiet der Provinz Flämisch Brabant umfassen würde. Die für viele Frankophone inakzeptable Folge wäre, dass die französischsprachige Minderheit der Randgemeinden nur noch auf flämischen Listen wählen könnte. Die Wahl Brüsseler Politiker wäre in diesem Fall ausgeschlossen. Die Frankophonen würden aber in jedem Falle immer noch auf eigenen Listen im flämischen Wahlbezirk zu kandidieren können. In diesem Falle würden sie sich zwar nach den Föderalwahlen in der Kammer in der niederländischen Sprachgruppe wiederfinden, aber nichts würde sie daran ihre Muttersprache während der Sitzungen zu gebrauchen oder Gesetzestexte in ihrer Muttersprache einzureichen.[3]
  • Horizontale Teilung: Die zweite Teilungsmethode sieht vor, innerhalb des Wahlbezirks Brüssel-Halle-Vilvorde die französischsprachigen Stimmen von den niederländischsprachigen zu trennen. Diese Stimmen würden dann je nachdem dem Wahlbezirk Nivelles oder dem Wahlbezirk Löwen hinzugefügt. In diesem Falle würde der Wahlbezirk Brüssel-Halle-Vilvorde also keine eigenen Mandatare stellen, sondern nur die zwei anderen Wahlkreise mit einer gewissen Anzahl Stimmen komplettieren.

BHV in der neueren Geschichte

Wahlbezirke auf provinzialer Basis und Sonderfall BHV

Der eigentliche Grund, der Brüssel-Halle-Vilvoorde in der neueren Zeit zu einem Problem machte, war die im Jahr 2002 durch die Regierung Verhofstadt I getroffene Entscheidung, die Grenzen der Wahlbezirke Belgiens neu zu zeichnen.[4] Die alten Wahlbezirke, die übrigens heute noch bei den Regionalwahlen Bestand haben, wurden durch ein Gesetz vom 13. Dezember 2002 für die Wahlen zur Abgeordnetenkammer auf Basis des Gebietes der Provinzen zusammengefügt.[5] So wurden beispielsweise die Wahlbezirke Lüttich, Huy-Waremme und Verviers in einem großen Wahlbezirk Lüttich, der mit dem Gebiet der Provinz Lüttich deckungsgleich ist, vereint.[6]

Man wollte durch diese Erweiterung der Wahlkreise ein „Einheitlichkeit garantieren“ und „die Unvorhersehbarkeit und Ungerechtigkeit der Listenverbindungen beenden“.[7] Durch diese Listenverbindungen konnte eine Partei, die sich innerhalb einer Provinz in mehreren Wahlbezirken zur Verfügung stellte, eine Gruppe zwischen den Wahlbezirken bilden. Wurde eine Gruppe gebildet, konnte ein gewisser Stimmentransfer zwischen den Parteilisten stattfinden, falls es in einem Bezirk „überschüssige“ Wählerstimmen gab, die nicht mehr zum Erreichen eines weiteren Sitzes genügten. Die überschüssigen Stimmen wurden in den anderen Bezirk übertragen und die Partei konnte dadurch, falls sie auch da genügend überschüssige Stimmen hatte, eventuell noch einen Sitz ergattern.[8]

Die Wahlreform kannte jedoch zwei große Sonderfälle, nämlich die Provinz Flämisch-Brabant und das provinzfreie Gebiet Brüssel-Hauptstadt. Während alle Wahlbezirke mit den Provinzegebieten nunmehr deckungsgleich waren, war dies für diese beiden Gebiete nicht der Fall. Die alten Wahlbezirke Brüssel-Halle-Vilvoorde und Löwen wurden in der Tat beibehalten und bildeten somit eine Ausnahme zur restlichen Wahllandschaft.

Das Gesetz nahm trotzdem die erste Teilung von BHV seit 1830 vor, indem es erstmals unterschiedliche Schicksale für die niederländisch- und die französischsprachigen Einwohner der ehemaligen Provinz Brabant vorsah. Die Wahlkandidaten mussten sich im voraus zu einer Sprachgruppe bekennen und auf verschiedenen Listen kandidieren;[9] und dies Art. 64, letzter Absatz der Verfassung zum Trotze, welcher vorsieht, dass keine andere Wählbarkeitsbedingungen für die Kammer vorgesehen werden dürfen, als die in der Verfassung selbst formulierten.

Eine besondere Verbindung wurde daraufhin zwischen den Wahlbezirken Brüssel-Halle-Vilvorde und Löwen geschaffen. Die (niederländischsprachigen) Wahlkandidaten der beiden Wahlbezirke mussten auf den selben Listen kandidierten. Dies ermöglichte den niederländischsprachigen Wählern aus Brüssel-Halle-Vilvorde für Kandidaten aus Löwen zu stimmen und umgekehrt den Wählern aus Löwen für Kandidaten in Brüssel-Halle-Vilvorde zu stimmen. Die Wähler aus Löwen konnten jedoch nicht für die französischsprachigen Kandidaten aus Brüssel-Halle-Vilvorde stimmen. Für die niederländischsprachige Wählerschaft aus Brüssel-Halle-Vilvorde wurde also eine horizontale Teilung des Wahlbezirkes entschieden (siehe oben).

Eine solche Verbindung wurde für die französischsprachigen Wähler aus Brüssel-Halle-Vilvorde und Wallonisch Brabant nicht vorgesehen. Hier wurde weiterhin auf zwei verschiedenen Listen kandidiert, und die französischsprachigen Wähler aus Brüssel-Halle-Vilvorde konnten folglich nicht für Kandidaten aus Wallonisch Brabant stimmen. Hier galt also nicht die Regel der horizontalen Teilung, und die vertikale Teilung zwischen Brüssel-Halle-Vilvorde und Wallonische Brabant blieb bestehen. Die Möglichkeit Gruppe zu bilden wurde jedoch für diese beiden Wahlbezirke beibehalten und ein gewisser Stimmentransfer zwischen den beiden Wahlbezirken blieb möglich (was in den anderen Wahlkreisen, die das Gebiet einer ganzen Provinz deckten, nicht mehr der Fall war).[10]

... Ch. repr. s.o. 2001-2002 n° 2035/1 et 1806/1 ; Sén. n° 1280/1 [1] et 1281/1 [2]

Urteile des Schiedshofes

Das Gesetz vom 13. Dezember 2002, das eine erste Form der Teilung des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvorde für die Wahlen zur Abgeordnetenkammer vorsah (siehe oben), wurde vom Schiedshof (heute Verfassungsgerichtshof) zunächst in einem Urteil vom 26. Februar 2003 (Nr. 30/2003) außer Kraft gesetzt und anschließend in einem Urteil vom 26. Mai 2003 (Nr. 73/2003) für nichtig erklärt.

Somit entfernte sich der Schiedshof klar von seinem ersten Urteil aus dem Jahre 1994, in dem er das Fortbestehen von Brüssel-Halle-Vilvoorde legitimiert hatte (siehe oben).

Zu dieser Kehrtwende in seiner Rechtsprechung hatte den Schiedshof die Tatsache bewegt, dass sich die Situation seit 1994 grundlegend geändert hatte. Durch das Gesetz vom 13. Dezember 2003 wurde nämlich ganz Belgien in Wahlkreise eingeteilt, die mit den Grenzen der Provinzen übereinstimmten, mit Ausnahme der Provinz Flämisch Brabant. Der Gesetzgeber war sich der Ungleichheit bewusst und hatte eine besondere Regelung für Brüssel-Halle-Vilvoorde und Löwen vorgesehen (siehe oben). Dieser politische Kompromiss wurde jedoch schon seitens des Staatsrates kritisiert.[11] Der Schiedshof schloss sich dieser Kritk an und hob den 2002 erdachten Mechanismus mit der Begründung auf, dass er gegen Art. 63, §2 der Verfassung verstoße. Dieser Artikel sieht Folgendes vor: „Die Anzahl Sitze eines jeden Wahlkreises entspricht dem Ergebnis der Teilung der Bevölkerungszahl des Wahlkreises durch den föderalen Divisor, der sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl des Königreiches durch hundertfünfzig ergibt.“ Das Gesetz von 2002 behandelte aber die Wahlkreise Brüssel-Halle-Vilvoorde und Löwen wie einen einzigen Wahlkreis, obwohl sie immer noch laut Anhang des Wahlgesetzbuches zwei getrennte Wahlkreise waren. Der Schiedshof schloss daraus: „Da die Anzahl der in den Wahlkreisen Brüssel-Halle-Vilvoorde und Löwen gewählten Kandidaten nicht von der jeweiligen Bevölkerungszahl dieser Wahlkreise abhängt, wird den Wählern und den Kandidaten von zwei Wahlkreisen des Landes auf diskriminierende Weise die in Artikel 63 der Verfassung vorgesehene Garantie vorenthalten.“[12]

Durch die einstweilige Aufhebung am 26. Februar 2003 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 mussten die Föderalwahlen vom 18. Mai 2003 in der ehemaligen Provinz Brabant auf Grundlage der alten Gesetzgebung und unter Beibehaltung der drei traditionellen Wahlkreise (Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen und Nivelles) stattfinden.

In seinem Urteil vom 26. Mai 2003 erklärte der Schiedshof den aufgehobenen Sondermechanismus für die ehemalige Provinz Brabant definitiv für nichtig. Dabei wurde besonders auf die Diskriminierung gegenüber den anderen Wahlkreisen, die sich über ein Provinzgebiet erstreckten, eingegangen.

„B.9.6. Die Maßnahme beruht zwar auf dem bereits im Urteil Nr. 90/94 festgestellten Bemühen, ein unerläßliches Gleichgewicht zwischen den Interessen der verschiedenen Gemeinschaften und Regionen innerhalb des belgischen Staates zu schaffen. Die Elemente dieses Gleichgewichts sind nicht unveränderlich. Der Hof würde jedoch anstelle des Gesetzgebers urteilen, wenn er beschließen würde, daß einer bisher vom Gesetzgeber befürworteten Situation sofort ein Ende zu bereiten wäre, während der Hof nicht alle Probleme erfassen kann, mit denen sich der Gesetzgeber auseinanderzusetzen hat, um den Gemeinschaftsfrieden zu wahren.
B.9.7. Im Falle der Beibehaltung provinzialer Wahlkreise für die Wahl der Abgeordnetenkammer kann eine neue Zusammensetzung der Wahlkreise in der ehemaligen Provinz Brabant mit besonderen Modalitäten einhergehen, die von denjenigen abweichen können, welche für die übrigen Wahlkreise gelten, damit die legitimen Interessen der Niederländischsprachigen und der Französischsprachigen in dieser ehemaligen Provinz gewahrt werden. Es ist nicht Sache des Hofes sondern des Gesetzgebers, diese Modalitäten näher zu bestimmen.
B.9.8. Aus diesen Gründen kann angenommen werden, daß die durch das angefochtene Gesetz geschaffene Aufteilung in Wahlkreise während der in Artikel 65 der Verfassung vorgesehenen vierjährigen Frist, die zu dem in Artikel 105 des Wahlgesetzbuches festgelegten Zeitpunkt anfängt, aufrechterhalten bleibt.
B.9.9. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist die zweite Beschwerde zurückzuweisen.“

Es muss klar hervorgehoben werden, dass der Schiedshof die Klage aufgrund dieser unterschiedlichen Behandlung zwischen den Wahlkreisen zurückweist (B.9.9.).[13] Weiterhin sagt der Schiedshof, dass eine Lösung gefunden werden muss – und zwar vor Ablauf einer Frist von vier Jahren (B.9.8.), die sich auf das Ende der Legislaturperiode 2003-2007 und die darauf folgenden Föderalwahlen von 2007 beziehen. Doch sieht der Schiedshof ausdrücklich vor, dass er diese Lösung nicht selbst suchen wird, sondern dies dem Gesetzgeber überlässt (B.9.7. in fine).[13]

Die genauen Folgen dieses Urteils sind noch unklar, besonders in Bezug darauf, was passieren wird, wenn der Gesetzgeber bis zum Ende der Legislaturperiode 2007-2011 keine Lösung für Brüssel-Halle-Vilvoorde gefunden hat. Vor allem auf frankophoner Seite gehen manche davon aus, dass höchstens die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Staates aufgrund einer fehlerhaften Missachtung einer Anweisung des Schiedshofes beanstandet werden könnte, da die Beschwerde ja in der Tat zurückgewiesen wurde (B.9.9.).[13] Andere, darunter der neue niederländischsprachige Präsident des Verfassungsgerichtshofes Marc Bossuyt, sind der Meinung, dass in Abwesenheit einer Lösung für Brüssel-Halle-Vilvoorde die belgischen Föderalwahlen von 2011 verfassungswidrig sein würden.[14]

http://www.lalibre.be/actu/belgique/article/469583/revoter-sans-toucher-a-bhv-c-est-possible-mais-pas-evident.html http://www.lalibre.be/actu/belgique/article/419944/revoter-sans-toucher-a-bhv-pas-dit.html http://www.lalibre.be/actu/belgique/article/545173/paul-martens-le-statu-quo-n-est-pas-possible.html (martens) http://www.lalibre.be/actu/belgique/article/569893/on-pourra-voter-sans-regler-bhv.html (verdussen) http://www.lesoir.be/actualite/belgique/2010-05-04/londers-rassure-les-elections-sont-legales-768132.php (londers)

Lösungsversuch unter Verhofstadt II

Verhandlungen nach den Wahlen 2007

Spaltungsvorschlag in der Abgeordnetenkammer

http://www.lalibre.be/actu/belgique/article/381410/un-accord-entre-flamands-pour-voter-la-scission-de-bhv.html http://www.lalibre.be/actu/belgique/article/381661/une-journee-historique-minute-par-minute.html http://www.lalibre.be/actu/belgique/article/381673/la-scission-de-bhv-passe-en-force.html

Einreichen der Interessenkonflikte

Die einseitige Verabschiedung des Vorschlags zur Teilung von Brüssel-Halle-Vilvoorde im Ausschuss des Inneren löste ein Welle des Entsetzens im frankophonen Landesteil aus

Als Reaktion auf die einseitige Spaltung

http://www.lalibre.be/actu/belgique/article/381684/les-francophones-activent-le-conflit-d-interet.html http://www.lalibre.be/actu/belgique/article/420284/bhv-quatre-mois-de-frigo-supplementaires.html

Einzelnachweise

  1. Urteil des Schiedshofes vom 22. Dezember 1994, Nr. 90/94, bes. Punkt B.5.8; das Urteil ist in deutscher Sprache einsehbar auf der Webseite des Verfassungsgerichtshofes.
  2. Der „Accord sur le renouveau politique/Akkoord over de politieke vernieuwing“ vom 26. April 2002 unter der Regierung Verhofstadt I sah beispielsweise zum Teil eine horizontale Teilung vor (siehe weiter unten).
  3. Art. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten
  4. Diese Entscheidung wurde in der Erklärung „Accord sur le renouveau politique/Akkoord over de politieke vernieuwing“ vom 26. April 2002 festgehalten.
  5. Gesetz vom 13. Dezember 2002 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und seiner Anlage; deutsche Übersetzung durch den Königlichen Erlass vom 19. Februar 2003, B.S. vom 5. Mai 2003; einsehbar auf der Webseite des Staatsblattes.
  6. Der erste Anhang des Wahlgesetzbuches enthält die Liste mit diesen neuen Wahlbezirken
  7. Gesetzesvorschlag vom 14. Mai 2002, Parl. Dok., Kammer, Sess. 2001-2002, Dok. 50-1806/001, S. 6; einsehbar in niederländischer und französischer Sprache auf der Webseite der Abgeordnetenkammer.
  8. Art. 132 ff. des Wahlgesetzbuches
  9. Art. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002
  10. Art. 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 und Art. 132 des Wahlgesetzbuches
  11. Avis du Conseil d’État du 24 mai 2003, Doc. Parl., Ch., S.O. 2001-2002, n° 1806/2, p. 6.
  12. Urteile des Schiedshofes vom 26. Februar 2003, Nr. 30/2003, Punkt B.10.5, und vom 26. Mai 2003, Nr. 73/2003, Punkt B.8.4.
  13. a b c J.-Cl. Scholsem, « La problématique de Bruxelles-Hal-Vilvorde et la jurisprudence de la Cour constitutionnelle », Fédéralisme Régionalisme, Volume 8 : 2008 Numéro 1 - Fédéralisme et frontières internes : les enjeux de l'arrondissement de BHV (Bruxelles-Hal-Vilvorde/Brussel-Halle-Vilvoorde); online einsehbar (frz.).
  14. Nieuwsblad.be: 'Zonder oplossing BHV geen grondwettelijke verkiezingen' (13. November 2007) (ndl.)


http://www.lesoir.be/dossiers/elections_2007/enjeux/le-b-a-ba-de-bruxelles-hal-2007-09-26-551704.shtml http://www.lesoir.be/actualite/belgique/2009-10-26/dossier-bhv-nuls-734743.shtml http://www.briobrussel.be/assets/vlaamserand/fiches/fiche_bhv_f.pdf