Diskussion:Softwarepatent/Archiv/2004

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Schreibweise

Warum eigentlich Software-Patent und nicht Softwarepatent? Heißt ja auch nicht Haus-Tür Stern 21:07, 22. Feb 2004 (CET)

Grundsätzliche Regel für Zusammenschreibung oder Bindestrich:
1. Wörter, die aus unterschiedlichen Sprachen zusammengesetzt werden, sollten mit Bindestrich geschrieben werden.
2. Zusammengesetzte Wörter, die aus mehr als 2-3 Einzelwörtern bestehen, sollten nach Lesbarkeit und Sinngehalt mit Bindestrich geschrieben werden.
Beispiel: Donau-Dampfschifffahrts-Gesellschafts-Kapitänsmützen-Emblem
3. Wörter, die durch Zusammenschreiben schwer lesbar, mehrdeutig oder sinnentstellt (Grenzfall)werden, sollten mit Bindestrich geschrieben werden.
-- Kris Kaiser 01:54, 23. Feb 2004 (CET)
Ich halte die Regeln nicht für besonders sinnvoll: Heißt es dann Geographie-Lehrer? --zeno 11:25, 23. Feb 2004 (CET)
Sieht doch sehr gut aus. Aber bei in die Sprache integrierten Wörtern, die der deutschen Lautschrift folgen, kann man auch Geografielehrer schreiben. -- Kris Kaiser 14:49, 24. Feb 2004 (CET)
Nein, es heißt Geografielehrer. Und Software-Patent läßt sich dann auch als Softwärpatent schreiben. Dann ist es nämlich deutsche Lautschrift. Benedikt 14:57, 24. Feb 2004 (CET)
Jetzt im Ernst: Es heißt Softwarepatent.
--zeno 17:14, 24. Feb 2004 (CET)
Nein, ernsthaft, dies widerspräche Regel Nr. 1.
-- Kris Kaiser 19:43, 24. Feb 2004 (CET)
Englisch + Deutsch = getrennt z.B. Software-Patent, deutsch + deutsch = ungetrennt z.B. Programmpatent, aber Computer-Programmpatent


Wo stammt Deine Regel denn eigentlich her? Im Duden habe ich nix dazu gefunden. Und das Geografielehrerargument schlägt alles. Wenn es nach der "Lautschrift" (Du meinst vermutlich lautgetreue Schreibung) ginge, hieße es Geographie-Lehrer aber Geografielehrer. Das ist doch albern. Selbst wenn Deine Regel stimmt, ist es eine (unlogische) Kann-Regel. Stern 19:47, 24. Feb 2004 (CET)

Geographie-Lehrer aber Geografielehrer ist doch logisch
Ihr habt keine Argumente geliefert, warum es nicht nach Regel 1 geschrieben werden soll.
-- Kris Kaiser 20:18, 24. Feb 2004 (CET)
Du hast keine Argumente geliefert, wieso Deine Regel gilt ;-)
vgl. [1]
--zeno 21:25, 24. Feb 2004 (CET)
Ich bin Argumenten durchaus zugänglich, was würdest du denn an der Regel verbessern?
-- Kris Kaiser 21:45, 24. Feb 2004 (CET)
Hier findest Du Bindestrich-Regeln: [2]
mfg --zeno 21:53, 24. Feb 2004 (CET)
Die widersprechen Regel 1-3 in keiner Weise. -- Kris Kaiser 22:23, 24. Feb 2004 (CET)
Doch. Nach Deinen Regeln sollte man Software-Patent und Geographie-Lehrer schreiben. --zeno 22:26, 24. Feb 2004 (CET)
Nein. Ja und? Das ist ja auch richtig. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den von dir angeführten.

Unter http://www.duden.de/neue_rechtschreibung/aenderungen/trennung.html#binde habe ich auch nix gefunden, was auf die Fremdwortsache hindeutet. Dort steht, dass der Bindestrich eine nichtobligatorische Regel zur Verbesserung der Übersichtlichkeit ist. Ich wüsste aber bei gleicher Silbenanzahl nicht, warum ich Soft|ware|pa|tent mit Bindestrich schreiben sollte, aber dann nicht Bun|des|kanz|ler. Ge|neral|bun|des|an|walt schreibt man zusammen, obwohl es mehr Silben und mehr Buchstaben hat als Softwarepatent. Wenn keine alles umwerfenden Argumente mehr kommen, werde ich den Artikel daher verschieben. 82.82.130.193 22:34, 24. Feb 2004 (CET)

Der Punkt ist, dass Software ein fremdsprachliches Wort ist. Während General, Bundes usw. deutsch ist.
Widerspruch! Von euch kam bisher kein einziges stichhaltiges Argument gegen die Schreibweise Software-Patent, während ich allgemeine Regeln angeführt habe, die der Verständlichkeit und Lesbarkeit dienen. -- Kris Kaiser 00:29, 25. Feb 2004 (CET)
Softwarepatent ist nicht so unleserlich, was ist das Problem? --zeno 09:23, 25. Feb 2004 (CET)
Ich finde die Schreibung mit Bindestrich lesbarer, es sind schliesslich zwei eigentständige Worte und so findet mein Auge die Fügestelle leichter. Ausserdem ist das zugleich die Stelle wo man eine Trennung vollzieht und da ist ein Strich ja auch kein Problem. -- Alexander.stohr 02:51, 26. Feb 2004 (CET)
Ich würde auch Software-Patent schreiben, zwar ist die Schreibweise Softwarepatent nicht falsch (gibt's da nen Redirect?), aber besonders Regel 1 würde ich in diesem Fall unterstützen. Zwei Worte aus unterschiedlichen Sprachen, nicht eingedeutscht (Geographie ist eingedeutscht, DA es ja ein deutsche Spreibweise gibt). Außerdem gibt es kaum Fälle in dennen man einen Bindestrich setzen MUSS. Also was regt ihr euch so auf? Louisana Benutzername geändert, siehe Spezial:Log/renameuser 13:33, 8. Jul 2004 (CEST)

Hier ein link auf eine reichlich offizielle Seite beim Institut fuer Deutsche Sprache mit den neuen Regeln: [3]. In § 37 findet Ihr:

Substantive (...) können mit Substantiven Zusammensetzungen bilden. Man schreibt sie (...) zusammen.

Als Beipiel steht dort u.a. Bypassoperation und Clearingstelle. Naeher an Softwarepatent geht's wohl kaum. Eine Spezialregel fuer Fremdwoerter, wie von Kris aufgestellt, gibt es nicht. Daher: Zusammenschreibung! --oreg 21:11, 23. Jul 2004 (CEST)

Software-Patente: [4] Pro Bindestrich. [5] Ich würde darin mal das Kapitel C Schreibung mit Bindestrich lesen. --Helmut Schellong (dieser unvollständig signierte Beitrag wurde eingefügt von 81.89.232.2, 15:13, 22. Aug. 2007)

Ja, dann lies es mal. Es gibt in dem Kapitel keine Regel, die auf Softwarepatent anwendbar ist. Die entscheidende Regel ist, wie oben bereits gesagt, §37 im gleichen Dokument. --oreg 17:16, 15. Nov. 2007 (CET)
Software ist ein eingedeutschter Begriff (wird im Duden gelistet) und ist deshalb in zusammengesetzten Substantiven verwendbar.

hm. rechtschreibung ist gar nicht objektiv bewertbar. was legitimiert eine profitorientierte unternehmung wie brockhaus/duden denn überhaupt dazu, sich als hüter der deutschen sprache aufzuführen? ein institut für deutsche sprache kann quasi auch jeder dahergelaufene hans wurst gründen. eigentlich sollte der staat die sprache bestimmen. oder noch besser: jeder schreibt, wie er will. :) --217.84.56.105 13:02, 30. Dez. 2008 (CET)

Frage

Droht in der nächsten Zeit die Abschaltung von diversen Wikipedia-Enzyklopädien? Wie ist der kongrete Stand zwecks Einführung von Softwarepatenten?

--Pz 20:36, 3. Mai 2004 (CEST)

Fortschrittsbalken

Der Fortschrittsbalken ist als Beispiel angeführt. Ich glaube, dass es bessere Beispiele gibt. Das Patent, auf das Bezug genommen wird hat den Titel Dynamic Process Marking Icon. Es wurde 1990 beantragt und 1995 erteilt.

Angeblich wurde das Patent von IBM bereits im Februar 2003 nicht für Deutschland nicht mehr verlängert. (Quelle: UNION ExCo Meeting - Contribution of Jürgen Betten) Wie kann man herausfinden, ob und wo ein Patent noch Gültigkeit hat?

Der Punkt ist, dass es nicht mehr verlängert wurde, weil IBM darauf verzichtet hat. Das ändert nichts an der Bedrohungslage.

--192.35.241.134 11:24, 30. Jun 2004 (CEST)

Suche bei https://dpinfo.dpma.de/ (Anmeldung erforderlich) nach EP0394160. Du findest dort:
Letzter Stand des Verfahrens:
04.02.03 (ZRN)   Auf das Patent wurde für DE verzichtet
                 Erfassungsdatum: 17.02.2003
--Andrsvoss 17:23, 30. Jun 2004 (CEST)

GIF-Grafiken verwenden den patentierten Kompressionsalgorithmus Lempel-Ziv-Welch (LZW), um die Datenmengen zu verkleinern. Das letzte nationale (kanadische) LZW-Patent läuft am 7. Juli 2004 aus

Den Satz sollte man umformulieren/löschen, der 7. Juli ist vorbei. Da ich mich bei dem Thema nicht auskenne, hab ich das Ändern lieber gelassen! Übrigens, ich finde den Artikel gut, zwar kommen sie positiven Argumente noch ein wenig kurz (auch wenn ich jetzt keine wüßte/es keine gibt) aber der NPOV ist doch schon ganz gut eingehalten. devilygirly 13:33, 8. Jul 2004 (CEST)

NPOV heisst nicht zwangsläufig, dass eine balance vorhanden sein muss. Bei LZW war nicht LZW patentiert, sondern seine Benutzung im konkreten Fall, also Anwendung von LZW. GIF und Jpg ist ein populärer Fall und muss daher im Artikel verbleiben.

Logikpatent

Ist der Begriff "Logikpatent" wirklich aequivalent zu "Softwarepatent"? Ist "Logikpatent" nicht vielmehr ein Oberbegriff zu dem auch Patente auf die anderen Konzepte in Art.52 EPÜ gehoeren: Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen; Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten; die Wiedergabe von Informationen? --oreg 20:47, 23. Jul 2004 (CEST)

--80.130.154.186 22:08, 6. Dez 2004 (CET)Kommt aus dem Französischen, da heisst Softwarepatent "brevet lociciel", also eigentlich Logikalienpatent, the Term Logikpatente wurde von der Eurolinux-Kampagne um 2001 benutzt.


Logikpatent ist IMHO das gleiche wie Softwarepatent, Logik ist die Ausprägung eines Algorithmus wie Software auch, nur mit dem Unterschied das die Fokussierung von Logik auf den Beziehungen liegt, die der Software auf dem Nutzungsziel.

Auf den Swpat - Kritikerseiten gibt es diverse Hinweise auf die Äquivalenz von Software, Algorithmus und Logik und die damit verbundenen Probleme.

--Ervin Peters 07:18, 30. Jan 2005 (CET)

Dieses Äquivalenzprinzip kommunizieren intutitiv vor allem Informatiker.

Das ist wohl richtig, bei Durchsetzung der EU-Richtlinie werden es aber auch andere Diskutieren müssen. Insbesondere wäre Mathematik damit auch pataentfähig, weil die mathematische Beschreibung auch nichts anderes ist wie eine Beschreibung von Algorithmen.

Es ist damit auch die Freiheit der Wissenschaft in Gefahr, weil die Mathematik als Beschreibung der Beziehungen von 'irgendwas' theoretische Grundlage für fast alles ist. ;)

Man kann es auch provokanter Formulieren: Softwarepatente sind ein weiter Versuch die Wissenschaft(ler) 'religiös' fundierten Machtstrukturen (Wirtschaft steht über allem...) unterzuordnen und nutzbar zu machen (Markterschließung, Markterschaffung.

Das ist IMHO nicht tragbar.

--Ervin Peters 07:56, 16. Apr 2005 (CEST)

Neue Struktur und Ordnung

Da der Artikel recht durcheinander war -- mit Wiederholungen, Wiederspruechen usw. -- habe ich ihm mal eine Struktur gegeben und die einzelnen Absaetze entsprechend sortiert. Das mach das Durcheinander zunaechst mal offensichtlich, so dass wir das Ganze jetzt konsistent machen koennen. Inhaltlich hat sich dabei zunaechst nichts geaendert! D.h. alle Aussagen, die vor der Umstrukturierung drin waren, sind immer noch da. (Bezieht sich auf diese Version: [6].) --oreg 01:26, 24. Jul 2004 (CEST)

Begriffsdefinition

Urspruengliche Version:

Software-Patente (oder Logikpatente) ist ein Arbeitsbegriff für "Patente auf Organisations- und Rechenregeln, wie sie typischerweise auf einem Universalrechner ausgeführt werden" oder "Patente auf Programme für Datenverarbeitungsanlagen".

Gibt es wirklich eine irgendwie offizielle Definition des Begriffs? Den Zitaten fehlt leider eine Quellenangabe. In der neuen Version findet dieser Zweifel Ausdruck. --oreg 01:49, 24. Jul 2004 (CEST)

Ich verstehe die Definitionsschwierigkeiten nicht. Softwarepatent ist ein Patent auf Software, was gibt es daran herumzumäkeln, die obigen Definition sind sehr gut. Offizielle Definition gibt es natürlich nicht wie bei fast jedem Wort der deutschen Sprache.
Nein, denn Software ist nicht einmal Erfindung. Ein Softwarepatent ist ein Patent auf Software, ein Gemüsepatent ein Patent auf Gemüse, ein chemiepatent ein Patent auf chemische Erfindungen
Synonym ist der Begriff der Computer-implementierten Erfindung oder der Software-enabled invention, der aber strittig ist, weil er bereits impliziert, dass es sich um Erfindungen handelt.
Das Europaparlament hat Patente auf Computer-implementierte Erfindungen (Also Technische Erfindung mit Software) von nichtpatentierbaren Softwarepatenten getrennt, im jetzigen Ratsentwurf einer Richtlinie ist CIE dagegen synonym zu Softwarepatent kodifiziert (Siehe Artikel 5.2 (Programmansprüche, doppelte Verneinung beachten) in Verbindung mit 5.1 und Technizitätsdefinition in 2) und nicht patentierbare Software("als solche) als nicht unausgeführter Quell- und Objektcode, etwas was nie jemand patentieren wollte.


Hans35 am 20.6.2005 :

Wer hier mitdiskutiert, sollte den § 1 des Patentgesetzes kennen. (Er ist identisch mit entsprechenden Bestimmungegen für das europäische Patent und den Patentgesetzen anderer Länder mit Ausnahme der USA).

Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Schön, aber eine "Erfindung" die 100% in Software realisiert wird ist eine Nicht-Erfindung und damit nicht patentierbar. Die Juristen haben das Patentgesetz pervertiert, indem sie jede Idee der Programmentwicklung zur "Erfindung" deklarieren und "weitere technische Effekte" hinzu fingieren.

Patente werden also nicht erteilt für Chemie, Gemüse oder Software, sondern nur für Erfindungen! Was eine Erfindung ist, steht nicht im Patentgesetz; das wird der Rechtsprechung überlassen, die aber immer nur Einzelfälle entscheidet. In § 1 Abs. 2 des Patentgesetz gibt es nur Hinweise, was keine Erfindungen sind: Entdeckungen, mathematische Methoden, asthetische Formschöpfungen, Pläne für gedankliche tätigkeiten oder Spiele - und eben auch Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen.

Das Patentsystem ist ein wirtschaftliches Anreizssystem. Deshalb kann man es nicht den Gerichten überlassen sich auszudenken, was eine "Erfindung" ist. Man muss nachweisen, dass das Patentrecht in einem Bereich ökonomisch vorteilhaft ist, bevor man den Bereich ihm unterwirft. Bedenklich ist, wenn das was ausdrücklich als "nicht-Erfindung" genannt wurde, dann durch gerichtliche Kunststücke patentiert werden soll. Die Umdefinitionsmaschinerie der PAtentjuristen hat das mittlerweile mit kruder Lehre die "Software als solche" fast auf das vom Urheberrecht geschützte Objekt reduziert. Das hat mit dem Willen des gesetzgebers nichts mehr gemein.

Die Patentierungs-Ausnahmen gelten für diese Tätigkeiten und Gegenstände nur "als solche", d.h. wenn nicht doch noch eine (weitergehende) Erfindung dahintersteckt. Beispiele: Wenn die ästhetische Formgebung einer Kaffeekanne bewirkt, dass keine Tropfen an der Kanne mehr herunterlaufen, ist sie patentfähig (Neuheit usw. vorausgesetzt). Oder wenn Software eine Motorsteuerung bewirkt.

Heute werden übrigends sehr viele (patentierte) Erfindungen unter Anwendung von Software realisiert, z.B. die gesamte Automatisation im Automobilbau. Ob das jeweils zur Zeit der Anmeldung der Erfindung bereits mittels Software möglich war (es gab ja auch mal mechanische Steuerungen, z.B. den Fliehkraftregler) oder ob es überhaupt möglich ist, die Erfindung auch ohne Computer und entsprechende Software zu realisieren, ist unerheblich.



Hans35 am 4.3.2005 :

Die Einführung ist meiner Meinung nach missverständlich. Sie erweckt nämlich den Eindruck, als gäbe es ein "Softwarepatent" als eigenstängiges Schutzrecht, ähnlich wie das Halbleiterschutzrecht, das Markenrecht, das Geschmacksmusterrecht oder das Gebrauchsmusterrecht, die alle (zumindest für Deutschland) in eigenen Gesetzen geregelt sind.

Lieber Hans, mit diesem Begriff haben alle Gruppen benutzt. 1)

Das ist aber nicht der Fall. Der Begriff "Softwarepatent" erscheint deshalb so schwammig, weil er aus der Diskussion heraus entstanden ist, um die Wechselwirkungenwirkungen und Reibungsflächen zwischen dem "ganz normalen", 150 Jahre alten Patentrecht und dem plötzlichen Aufkommen von "Softwareindustrie" und "Softwarehandwerk" zu beschreiben. Von Softwarepatenten spricht man immer dann, wenn (ganz normale) Erfindungspatente denjenigen, die mit Software arbeiten, Sorge bereiten, und genau so würde ich "Softwarepatent" definieren.

Nein, der Begriff ist allgemein üblich und meint Patentschutz für Software, was im Deutschen einfach zusammenkomponiert wird. Der Begriff ist keine Domäne seiner Gegner, wenn auch die Befürworter von Softwarepatentschutz sich mittlerweile hinter der Phrase "Computer-implementierte Erfindung" verschanzen, die etwas breiter oder enger oder bedeutungsgleich legal definiert ist. Noch 2002 diskutierte die üblichen Verdächtigen Softwarepatentschutz auf einer Konferenz. 2)

Patente werden immer nur für Erfindungen erteilt, und wenn eine solche Erfindung als neu, erfinderisch, technisch (und was es sonst noch für Erfordernisse gibt) durch Patenterteilung anerkannt ist, dann darf während der Laufzeit des Patents niemand die Erfindung ohne die (evtl. mittels Lizenzvertrag abgekaufte) Erlaubnis des Patentinhabers gewerblich benutzen. Ob diese Benutzung durch Arbeit mit Software erfolgt, ist aus der Sicht der Patentgesetzes egal.

Nach Europäischen und deutschen Recht besitzt Software ja keinen Erfindungscharakter. Ein Softwarepatent ist ein Patent auf eine solche "Erfindung" in Software und solche Patente gibt es natürlich, auch ausserhalb Europas und werden als Softwarepatente bezeichnet. Trennen sie sich doch einmal von ihrer eigenen juristischen Sprachwelt. Man kann bestimmte Systeme wie den Marxismus oder Katholizismus nicht mit ihrem eigenen Vokabular kritisch erfassen. 3)

Die "Sorge" hat daher zwei Seiten, die oft nicht sauber getrennt werden. Zum einen geht es um die Patenterteilung, also um die Beschreibung der Erfindung, und sie steht im Vordergrund der Diskussion. Hier wird bei "Softwarepatenten" in der Patentschrift unmittelbar auf Software Bezug genommen, und dies allein löst die Sorge aus.

Diese Sorge wird verstärkt durch das Schlagwort von den "Trivialpatenten", wobei gemeint ist, dass diese Patente nicht hätten erteilt werden dürfen, weil die Erfindung nicht mehr neu ist.

Nein, Trivilpatent bezieht sich auf Neuheit und Erfindungshöhe, ist aber nicht der Kernkritikpunkt.
ergänzen möchte ich, dass Trivialpatent ein Ausdruck ist, der besonders im Patentestablishment eine große Aufregung hervorruft, weil er den Vorwurf einer schlechten Arbeit der Patentbürokratie häufig im Schilde führt. Kritiker von Softwarepatenten stellen meines Erachtens Trivialität aber nicht gesondert heraus und zeigen wenig Interesse an Erfindungdhöhediskussionen, das ist mehr eine Journalistenspielart, sondern "Breite", also die Wettbewerbsbeschränkung. Der Begriff Trivialpatente wird u.a. vom Patentverein benutzt um Patente niedriger Qualität zu geißeln, Aranea

Dabei werden übrigens häufig unpassende Beispiele zitiert: Beispiele aus den USA betreffen Deutschland nicht und sind auch völlig anders zu werten, weil das amerikanische Patentgesetz überhaupt nicht mit dem in Deutschland geltenden Recht vergleichbar ist.

Wir leben im Zeitalter weltweiter Harmonisierung. Softwarepatente aus den USA werden bei uns 1zu1 angemeldet und mitunter auch gewährt. 4)
Ferner sind Wikipediartikel wie auch die internationale Diskussion über das Thema nicht an den deutschen Rechtsraum gebunden. Das ist auch ein wichtiger Wikipedia-Grundsatz.

Außerdem werden häufig sog. Offenlegungsschriften in der Diskussion als Patentschriften missverstanden. Offenlegungsschriften sagen aber nur, was der Patentanmelder als Patent gern hätte (Nach dem Motto: Man wird ja mal fragen dürfen, ob das neu ist, was ich mir da hab einfallen lassen). In der Patentschrift steht dann drin, was der Patentanmelder wirklich an Rechten bekommt, und da sieht das dann schon ganz anders aus: Zu 2/3 aller Patentanmeldungen (mit Offenlegungsschrift) in Deutschland gibt es gar kein Patent und entsprechend keine Patentschrift, und in den übrigen Fällen sind die Rechte gegenüber den ursprünglichen Anträgen oft stark eingeschränkt.

Schon richtig. Nur: Das machen ja häufig auch die Leute, die ein Patent angeblich angemeldet haben, dass sie sich schon im Besitz des Patentes wähnen und das so kommunizieren. Die Presse kriegt es regelmässig durcheinander und die Klassifikation des status ist für viele Leute aus der Schrift nicht erkennbar, z.B. was es heisst, ob eine Schrift A1 oder B ist. Interessanterweise heisst A, B C usw. weltweit auch noch was ganz verschiedenes, jedes Land strickt seine eigenen Klassifikation. Wohl also eher der Intransparenz geschuldet. 5)

Der andere Aspekt ist, dass gegen einen potentiellen Patentverletzer deswegen Rechte aus einem Patent geltend gemacht werden, weil er bei seiner Arbeit mittels Software die Erfindung benutzt. Dieser zweite Aspekt umfasst den ersten, denn die Erteilung ist ja nur problematisch, wenn nachher auch Rechte aus diesem Patent geltend gemacht werden können. Zusätzlich gibt es durchaus Erfindungen, bei denen bei der Anmeldung niemand an Software dachte, die aber heute praktisch durch Software realisiert werden.

Sie sprechen die Rechtsdurchsetzbarkeit an. Das ist ja bespielsweise der Kritik an der EU-Richtlinie, welche die EPO-Vergabepraxis verbindlich für die Mitgliedstaaten zur Kodifizierung macht: Eine ex-post Legalisierung des Gesetzgebers von Rechtsflucht. 6)

Inhalt der Sorge ist, dass das Patentrecht diejenigen begünstigt, die es nicht "verdienen" und dass dadurch Wirtschaftswachstum und technischer Fortschritt nicht gefördert, sondern behindert werden, und zwar deshalb, weil Software einen anderen Lebenszyklus hat als sonstige technische Produkte. In der Tat könnte man deshalb Sonderregelungen für Software schaffen, ähnlich wie sie bei Halbleiterprodukten bereits bestehen. Wie diese Regelungen aussehen sollten ist Gegenstand der gegenwärtigen Diskussion (insbesondere auch im Europäischen Parlament), die, wie ich glaube, zu emotionell und zu unsachlich geführt wird.

Es wurde ja schon lange ein Industrial Copyright vorgeschlagen. Die Provokation und der Grund für die Emotionalität ist die Tendenz des Patentsystems ein Feld für sein Rechtsinstrument zu beackern ohne vorher die Praktiker zu konsultieren und sie zudem zu bevormunden. Das Pferd reitet seinen Reiter, kurz gesagt.

Nach meinem Eindruck von vielen anderen "Reformen" muss man dabei auf der Hut sein, damit nicht aus Unkenntnis das Gegenteil von dem herauskommt, was man anstrebt. Für jeden, der in dieser Diskussion ernstgenommen werden will, muss es daher erste Pflicht sein, sich sachkundig zu machen - und das ist gar nicht so einfach. -

In jedem Fall muss die Anwendung von Patentrecht in einem bestimmten Feld als Eingriff in den Freien Markt ökonomisch gerechtfertigt werden, nicht der Ausschluss von der Patentierbarkeit wie einige unbeholfene Patentanwälte die Beweislast unkehrend fordern. Ferner besteht ein polit-ökonomisches Problem, dass nämlich gewissermassen vielfach das Patentwesen seine eigenen Gesetze macht und die Patentprofessionellen ein großes wirtschaftliches Interesse an der Ausweitung des Anwendungsgebietes des Patentrechtes haben.
Patentanwälte leiden im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht an materieller Armut, falls Ihnen die maslowche Bedürfnispyramide was sagt. Wenn Sie zum Beispiel einen naturwissenschaftlichen Studiengang abgeschlossen haben, ein paare Jahre praktisch gearbeitet haben, und damit die Voraussetzung erfüllen, sich zum Patentanwalt weiterzubilden, können sie wenig später noch besser für unser gemeinsames Ziel streiten. Der 1000 Worte umfassenden Grundwortschatz der englischen Sprache ist manchmal auch eine zu große Barriere für das Mindestverständnis. Eurofighter749
Es handelt sich um eine klare Interessenanalyse. Und der Befund ist eindeutig. Spezialisierte Patentanwälte sind keine interesselosen Berater und in der Tat zum Teil aktivistisch an der möglichst weiten Fassung des Schutzrechtes, mit dem sie verdienen, interessiert. Schauen Sie sich dpoch mal Verbände wie ficpi an. Suchen sie mal die Patentinstitutionen, die dem Gesetzgeber Vorschläge unterbreiten wie man Mittelständler effektiv schützen kann. PA profitieren von der Rechtsausweitung, tragen aber kein Marktrisiko. Was Transaktionskosten für den Markt sind, ist Einkommen für ihre Branche. Es geht hier nicht um eine moralische Diskussion. Es geht um Interessen. Und da darf man natürlich nicht den Bock zum Gärtner machen. Schauen Sie sich doch an, wie ficpi und die Patentinsitutionen mit dubiosen "Sprachgründen" das Gemeinschaftspatent gekippt hat. Als ob im europäischen Patentsystem andere Sprachen als deutsch, englisch, französisch überhaupt relevant wären...

Ich persönlich würde übrigends im "Erteilungsbereich" gar keine softwarebezogenen Änderungen vorschlagen, sondern nur im "Verletzungsbereich", z.B. durch eine Regelung, die besagt, dass eine Erfindung durch bloße Handhabung von Software noch nicht als benutzt gilt. Software würde dann genau wie ein Schriftwerk behandelt. (Durch bloße Beschreibung in einem Buch benutze ich die Erfindung ja auch nicht.)

Schwierig. Software ist als Werk der Literatur, gleich in welcher Form nach Berner Konvention geschützt. Was meinen sie mit Handhabung von Software, das verstehe ich nicht. 7)
Beispiel: Das Lehrbuch von Tietze/Schenk "Halbleiter-Schaltungstechnik" ist ein Werk der Literatur. Sein semantischer Inhalt ist rein technisch geprägt. Die Autoren dürfen ohne jegliche patentrechtliche Einschränkung ggf. patentierte Gegenstände mit ihren technischen Details beschreiben. Trotz der Patentrechte anderer an den technischen Inhalten bleibt das Lehrbuch alleiniges geistiges Eigentum der Autoren über das sie ungestört verfügen und damit wirtschaftlich verwerten können. TRIPS Art. 10 Abs. 1 und wortgleich WIPO-Urheberrechtsvertrag Art. 4 garantiert Urhebern von Computerprogrammen gleichen Schutz, dessen normale Auswertung des Werkes nach TRIPS Art. 13 und WIPO-Urheberrechtsvertrag Art. 10 weder beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt werden dürfen. Normale Verwertung von Computerprogrammen ist der Verkauf (manchmal auch nur die Vermietung) einzelner Vervielfältigungsstücke der Programme auf computerlesbaren Medien. In den Lizenzverträgen darf der Eigentümer regeln, in welchem Umfang und auf welchen und wieviel Computern die Computerprogramme genutzt werden dürfen (BGH "CPU-Klausel"; BGH "OEM-Version"). Swen 06:15, 28. Nov. 2006 (CET)
Und damit sind wir wieder beim Kernthema: Software als Literarische Arbeit ist nahezu wertlos. Software muss auf einer Maschine ausgeführt werden, damit sie ihren Wert erhält. Ab wann ist so ein Ausführen also eine Patentrechtsverletzung? Nachdem kein übliches Softwarepatent sich auf die Physik von Prozessoren bezieht (Leckströme, Schaltzeiten u. dgl.), würde ich sagen die Software ist so lange im Bereich des abstrakten, logischen, nichttechnischen, solange der Erfinder nicht genau nachvollziehen kann in welcher Weise die Hardware davon beeiflusst ist.Ein besonders gutes ABS z.B, das aufgrund der Software so gut ist wäre somit Patentierbar, denn der Erfinder hat seine Erfindung (den Algorithmus) ja gemacht um die Hardware (die Bremse) in einer definierten Weise zu beeinflussen. Der Erfinder weis also, was die Hardware infolge seiner Software tut. Derselbe Algorithmus, verwendet in einem virtuellen ABS eines Fahrsimulatorspiels wäre in dieser Anwendung nicht mehr geschützt, weil die Hardware (nicht mehr die Bremse, sondern der Prozessor) dadurch ja keine verbesserten Eigenschaften besitzt. Wenn an dieser Stelle die Trennlinie zwischen Patentierbarkeit oder Patentverletzung eingezogen wird, dann wäre das meiner Meinung nach richtig. Unglücklicherweise sind die allermeisten Patentanwälte offensichtlich der Meinung, alles Mögliche, bis hin zu Geschäftsmethoden sollte patentiert werden können. Und das ist der Punkt wo viele von uns Programmierern sagen: Wenn die Gesetzgeber diese Trennlinie nicht richtig formulieren können, dann sind explizit keine Softwarepatente besser als diese schleichende Umdefinition von eigentlich (zumindest für Techniker) klaren Begriffen wie Software. Software, solange sie nicht ausgeführt wird ist keine Patentverletzung, aber sobald man sie in einem Computer laufen lässt ist eine? Das ist doch das höchste an Absurdität was ich in vielen Jahren gehört habe, und kann nie und nimmer der Wille des Gesetzgebers gewesen sein! Gruß, Gerald.

Gruß Hans35


Hans35 am 20.6.2005 :

Hallo ... (wer auch immer hier kommentiert hat),

damit das jetzt nicht noch unübersichtlicher wird, versuch ich's mal mit Fußnoten.

1) Um so schlimmer: Wenn jeder denselben Begriff verwendet, aber etwas anderes meint, sind Missverständnisse vorprogrammiert.

Falsch. Der Begriff des Softwarepatents ist eindeutig, der Begriff der computerimplementierten Erfindung irreführend. Letzterer suggeriert etwas anderes als er meint.

2) Wenn ein Begriff erst mal völlig zerredet ist, taugt er nicht mehr für eine Diskussion, die ein konstruktives Ziel hat. Für Beschimpfungen, Schuldzuweisungen und auch um irgendwelche Leute in Schubladen zu stecken, reicht es dann allemal noch. Hier geht es um die Aktualisierung von gesetzlichen Bestimmungen. Wenn da nicht völlig klar ist, was gemeint ist, glaubt jeder, für ihn gilt das Gesetz so, wie er es sich vorstellt. (Noch deutlicher kann man das gegenwärtig bei dem Begriff Reform beobachten.) So etwas führt bei vermeintlichen Rechte-Inhabern zu Rambo-Verhalten und bei vermeintlich Nicht-Berechtigten zu Panik. Da ist es keine schlechte Idee, neue Begriffe zu definieren, die dann mal wenigstens klar sind.

Letzten Endes kann der Gesetzgeber machen, was er will. Gerichte können das nicht. tun sie es dennoch, hat der Gesetzgeber alles Recht der Welt das zu korrigieren und die Öffentlichkeit sich zu empören.

3) Es geht hier nur um juristische Sprachwelt, um nichts anderes. Es sind Gesetze bzw. Ausführungsbestimmungen zu formulieren, und die müssen dafür tauglich sein, dass die Ämter und Gerichte mit ihnen arbeiten können. Und darin muss eindeutig zum Ausdruck kommen, was vom Gesetzgeber gewollt ist. Der Rest ist Schall und Rauch. Insbesondere sollte es bei keinem Gesetz nötig sein, den Prozess der Willenbildung nachzuempfinden, um herauszubekiommen, was der Gesetzgeber wohl gemeint hat. Wenn doch, dann sind das handwerkliche Mängel der Gesetzgebung (die sich in letzter Zeit durchaus häufen!).

Nein, dies ist ein "Lexikon". Begriffsdefinitionen haben sich am Sprachgebrauch zu orientieren. Wenn Juristen im Stile von Marxisten Worte umdefinieren und der allgemeinen Öffentlichkeit einen falschen Umgang attestieren, dann heisst das nur, dass die Rechtssprache sich hier einer unterträgliche Aroganz bedient. Wenn Juristen den Begriff Softwarepatente nicht benutzen, dann sollen gefälligst sich auch nicht in seine definition einmischen. Im übrigen ist der Begriff auch jenseits des Atlantiks in der Rechtssprache üblich. Er war auch ein tagungsthema bei zahlreichen Juristenzirkeln lange bevor man die Mär ausgab, es hginge nicht um Patentierung von Software.


4) Angemeldet, aber in der Regel nicht erteilt. Das kommt zwar, abhängig von der Branche, unterschiedlich häufig vor. Das US-Patentgesetz ist aber so unterschiedlich von den Patentgesetzen der übrigen Länder, dass es für den Anmelder nur zu Rechtsverlusten führt, wenn er diese Unterschiede nicht rechtzeitig berücksichtigt.

Natürlich wird auch erteilt. In Deutschland eher selten, in anderen Ländern dagegen schon. Bei uns ist eine Kammer des BGH ein Bollwerk. Aber das ist alles nur eine Frage der Zeit bis hier die Erosion ansetzt.

5) Bitte die Begriffe sauber trennen. Hier geht um den Schriftencode, der ist in der Tat völlig verwirrend und wurde 2004 nochmal völlig geändert. (Bei der Klassifikation geht es stattdessen um das technische Gebiet.) Es steht aber auf jeder Schrift extra noch mal drauf, ob es sich um eine bloße Anmeldung (application) oder um ein erteiltes Patent handelt. Bei Patentschiften (zumindest bei deutschen und europäischen) ist auch immer die Einspruchsfrist angegeben.

aus den Schriften auf Espacenet wird das nicht klar. Das system ist einfach Mist.

6) Das verstehe ich nicht ganz, was soll "Rechtsflucht" sein? - Jedenfalls ist im Patentgesetz nicht nur geregelt, wie man ein Patent (d.h. bestimmte Rechte an einer Erfindung) erhält, sondern das Patentgesetz nennt insbesondere auch den Inhalt der Rechte, d.h. welches Handeln oder Unterlassen man von anderen Leuten verlangen und gerichtlich durchsetzen kann.

Rechtsflucht bezeichnet ein Verhalten von Institutionen sich über geschriebenes Recht hinwegzusetzen, indem Begriffe umdefiniert werden. Kennzeichnend ist, dass ihnen die Kompetenz dazu fehlt. So haben zum Beispiel Gerichte nicht das Recht als Gesetzgeber zu agieren.

§ 9 PatG: Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung,

1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, (...)

2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden, (...).

§ 139 PatG: Wer entgegen § 9 bis 13 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. (...)

§ 143 PatG: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Zustimmung des Patentinhabers (...)

Hier wären durchaus besondere Regelungen denkbar, wenn der "Dritte" bei der Anwendung eines solchen Verfahrens mit Software arbeitet.

Nein. Wenn die Patentinstitutionen ihr verkehrsfremdes Schutzrecht auf Nichterfindungen übertragen, wozu es ja starke materielle Anreize gibt, muss der Gesetzgeber das überprüfen und möglicherweise unterbinden.

7) Handhabung = erstellen, testen, implementieren, anbieten, verkaufen, warten (=updates), aktualisieren für andere Anwendungen usw. - halt der ganze Lebenszyklus von Software, der ja anders ist als bei materiellen Produkten ("Erzeugnissen"), auf die der § 9 Bezug nimmt. Man könnte z.B. die Wirkung des Patents auf bestimmte Phasen beschränken und etwa (aber nicht nur!) die Erstellung von Updates und die Anpassung an andere Problemstellungen von der Pflicht zur Zustimmung des Patentinhabers ausnehmen.

Und was nützt das einer Firma die Software entwickelt?

Gruß Hans35

Einfuehrung

Ich habe versucht, alle wichtigen Punkte aus der vorherigen Verision zusammenzufassen. Einiges war jedoch recht unklar. Zum Nachpruefen: [7] --oreg 02:33, 24. Jul 2004 (CEST)

Ich wüßte gerne Quelle und Autor des eingefügten Zitates. Ohne solche Angaben ist es schwer haltbar (ungeachtet des Inhaltes), denn es könnte ja jederman zitiert werden und somit wäre für den Leser die Relevanz nicht mehr nachvollziehbar.


Der Begriff "computerimplementierte Erfindung" taucht in der Einführung plötzlich als Synonym zu Softwarepatente auf ohne zuvor erklärt zu werden. Ich halte ihn jedoch nicht für allgemein verständlich. Außerdem ist er ja eben nicht Synonym zu Softwarepatente - jedenfalls nicht nach jeder Definition. --Kreon 06:12, 14. Jul. 2007 (CEST)

Rechtliche Situation

Deutschland: Hat jemand eine Quelle fuer die "umstrittenen Interpretationen" bei "Methoden zur Druckwegoptimierung oder zur Speicherverwaltung" und zur "Reduzierung des Speicherverbrauches"? --oreg 02:08, 25. Jul 2004 (CEST)

Keith Beresford, siehe auch EPO-Richtlinien. In Deutschland ist die Situation im BPatG eigentlich klar.
Siehe dazu http://www.european-patent-office.org/legal/gui_lines/d/c_iv_2_3_6.htm Dort ist die heftig kritisierte EPO-Neuinterpretation zusammengefasst, der die Gerichte in Europa sich bislang noch nicht voll angeschlossen haben:

"Computerprogramme fallen unter den Ausdruck "computerimplementierte Erfindungen", der Ansprüche abdecken soll, die Computer, Computernetze oder andere herkömmliche programmierbare Vorrichtungen umfassen, wobei prima facie die neuen Merkmale der beanspruchten Erfindung durch ein Programm oder mehrere Programme realisiert werden. ... Ein von einem Computerprogramm gesteuerter Datenverarbeitungsprozess kann theoretisch aber auch mittels spezieller Schaltkreise durchgeführt werden, und die Ausführung eines Programms umfasst immer physikalische Wirkungen, z. B. elektrische Ströme. "

WIPO / TRIPS

Auf mich wirkt das ganze recht verworren. Dort sollte keine Diskussion stehen. Kann das mal jemand umformulieren und kondensieren, der da durchblickt? -- Vinci 23:19, 28. Dez 2004 (CET)

NPOV verlangt Diskussion bei strittigen Punkten.

Schweiz

Weiss jemand wie es in der Schweiz aussieht ?

Deutschland

Ich habe versucht, die gegenwärtige rechtliche Situation in Deutschland kurz darzustellen, soweit sie mir bedeutsam erschien und daher ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Der erwähnte BGH-Beschluss scheint wir wegweisend zu sein, um eine wildwuchernde Softwarepatentierung zu verhindern. (Hab ihn im Internet nicht gefunden; wer ihn haben möchte, kann mir eine eMail schicken ( Info@vonSanssouci.de )

Hans35 (aus dem DPMA) 02.03.2005 09:55

Entscheidend ist hier die normative von der positivrechtlichen Debatte zu trennen. Für die normative Debatte im eigentlichen Sinne fehlt Juristen und Gerichten die Kompetenz. auch im populären Verständnis des Begriffes "Kompetenz".

Sebastian 04.09.2007: Ich habe den Bezug auf die Gies-Adler Entscheidung gelöscht. Die Gies-Adler Entscheidung regelt die Reichweite des Urheberrechtes, geht aber mit keinem Wort auf den Patentschutz ein. Und Urheberrecht besteht nur am Source-Code, nicht an der hinter der Software stehenden Idee, bei der ja gerade der Patentschutz streitig ist.

Inwieweit das Urheberrecht den Eigentumsschutz auf die hinter der Software stehende Idee regelt, ist im Urheberrecht und den hierzu gefällten Urteilen nachzulesen. Dass dieser Schutz nur am Source-Code bestehen sollte, kann ich aus den Urteilen zu §69a-g und den neuesten Urheberrechtskommentaren wie z.B. Schricker Urheberrecht. 3. Auflage, Beck, München 2006, ISBN 3-406-53783-9 in keinster Weise nachvollziehen. Vielmehr wird dort sehr differenziert untersucht, wie konkret ein eigenschöpferischer Beitrag zum Werk sein muss, um Miturheberschaft zu begründen bzw. welche abstrakten Ideen und Konzepte eben vom Schutz ausgeschlossen sein sollen. U.a. die BGH-Entscheidung Gies-Adler besagt unmissverständlich, dass diese urheberrechtliche Regelung grundsätzlich abschließend im Rahmen der einfachgesetzlichen Zuständigkeit gilt und darüber hinaus gehende Abwägungen den Gerichten und Behörden nicht zustehen. Im übrigen regeln TRIPS und der WIPO Urheberechtsvertrag, dass Computerprogramme wie Sprachwerke behandelt werden müssen. Die FOCUS-Zeitschrift, die im Gies-Adler-Urteil verhandelt wurde, ist zweifelsfrei ein Sprachwerk in diesem Sinne. Daher halte ich das Gies-Adler-Urteil für höchst relevant, wenn es um die Frage des Eigentumsschutzes an Software geht, dessen Inhalt und Schranken urheberrechtlich und nicht patentrechtlich vom Gesetzgeber geregelt sind. Ich widerspreche folglich der Löschung aufs heftigste. Swen 07:31, 17. Sep. 2007 (CEST)

USA

Jemand sollte die Situation in den USA konträr dazu darstellen. Ich sehe das ungefähr so: Dort sind Patente "claims" (wie bei den Goldgräbern), die einfach nur abgesteckt werden; erteilt wird praktisch alles. Danach geht's zur Sache (früher mit Pistolen, heute mit Anwälten), aber nur wenn da wirklich Gold ist, d.h. man sucht einen potenten "Verletzer", der sich nicht richtig wehrt (= nicht schnell genug zieht). Das kann auch mit nem "Fortschrittsbalken" klappen. Mit "Recht" oder gar "Gerechtigkeit", Erfinderbelohnung usw. (entsprechend europäischer Rechtskultur) hat das keine Berührpunkte, nur mit Kampf vor Gericht, wie man das aus dem Fernsehen kennt. Ein Softwarepatent in den USA ist daher etwas ganz anderes als in Deutschland oder Europa. Wir sollten uns davor hüten und schützen.

Hans35 (aus dem DPMA) 02.03.2005 09:55

Es gibt da ein US-Dammbruchurteil, in dem "all made under the sun by men"(amerikanischer Veerfassungbegriff) patentierbar erklärt wurde, auf den Begriff claims sollte man verzichten, weil claims in der Fachsprache die Ansprüche sind. Sie zitieren eine positive Rechtstheorie, die Belohnungstheorie. Es gibt auch andere positive Rechtstheorien, vor allem die Eigentumstheorie ist sehr problematisch, wird aber durch den Begriff Intellectual Property häufig normativ im Lobbyingkontext missbraucht, positiv ist die Eigentumstheorie auch vom BVerG bestätigt worden, darf aber nicht normativ verwandt werden, denn dann geht man von naturrechtlichen ex-ante Rechten aus, die dem Charakter eines Anreizsystems, das Rechte schafft nicht gerecht werden, es gibt keinen naturrechtlichen Rechtsanspruch auf Patentierbarkeit oder ein Patentsystem, anders als im Urheberrecht (Menschenrechtskonvention), seien sie vorsichtig positive Rechtstheorien (als Annahmen über die Motive des Gesetzgebers) auf die normative Frage der Rechtssetzung zu übertragen, Aranea

Speziell zu dieser Situation in den USA habe ich gerade einen interessaten Artikel in der "ZEIT" entdeckt.

Hans35 31.03.2005 23:55

Stand der Debatte

"Rechtssprechung nicht Selbstzweck ist, sondern einer positiven Entwicklung des Staates zu dienen hat" ---> Was ist das denn für ein Schmarrn? Der Staat als Selbstzweck? Du bist nichts, Dein "Staat" ist alles?
Gemeint ist: Patentrecht besitzt instrumentellen Charakter im Rahmen der Wirtschaftspolitik (wobei Rechtsinstrumente häufig ein Eigenleben entwickeln).


Dieser Abschnitt ist offensichtlich noch im Rohzustand und muss konsolidiert werden. Die Argumente sind danach sortiert, ob sie beide Seiten darstellen (erster Abschnitt), oder nur pro / nur contra sind. --oreg 02:08, 25. Jul 2004 (CEST)

Ich finde den Abschnitt auch seltsam. Ich möchte den Abschnitt: "Bei aller Notwendigkeit des Verständnisses der Gesetze und der gerichtlichen Entscheidungen darf dabei nicht aus den Augen verloren werden, dass die Rechtsprechung nicht Selbstzweck ist, sondern einer positiven Entwicklung des Staates zu dienen hat. Es ist aber wichtig, die gesetzgeberischen Hintergründe zu kennen." komplett streichen. Bei aller guten Absicht scheinen hier doch nur Selbstverständlichkeiten wiedergegeben zu sein. Selbiges könnte man auch zum Datenschutz oder dem BGB schreiben. -- Vinci 17:39, 27. Nov 2004 (CET)

Ich schlage auch vor, den Abschnitt "Stand der Debatte" eher tendenziell unter "Diskussion" einzugliedern, da hier die Debatte läuft. Im Artikel sollte der Konsens stehen. -- Vinci 17:39, 27. Nov 2004 (CET)

Nein, NPOV verlangt, dass bei strittigen Punkten der Streit dargestellt wird, nicht eine "herrschende Lehre" verkündet.

Neuste Infos zum Stand der Diskussion: "Chaos um Softwarepatente", müsste noch nachgepflegt werden. --Lemmie 16:32, 21. Dez 2004 (CET)

Beispiele für Softwarepatente

Was soll die genaue Aussage dieses Abschnitts sein? Ist die Auswahl ausgeglichen, repraesentativ? Was koennen wir hier noch verbessern? --oreg 02:08, 25. Jul 2004 (CEST)


Kann man in der Gauss-Datenbank finden oder bei Espacenet.


Im Abschnitt "Contra" des Artikels wird relativ weit unten das Beispiel gegeben, dass IBM und Sperry Corporation/UNISYS zwei gültige Patente für die selbe Technologie besaßen. Weiter unten im Artikel unter "Beispiele für Softwarepatente in den USA" wird das gleiche Beispiel genannt, allerdings sind hier als Inhaber AOL und Unisys angegeben. Das sollte korrigiert werden. -Marco Masser 23:55, 29. Apr 2005 (CEST)

Zur Überschrift: Dort stand „... in den USA“. Das ist falsch. Die aufgeführten Beispiel-Patente sind in der EU erteilt worden. Das ist schon an den Patentnummern "EPxxxxxxx“ erkennbar (im Gegensatz zu „USyyyyyyy“).

Peter Gerwinski 14:43, 1. Mai 2005 (CEST)

Die Behauptung "if-Abfragen, wie sie bei der Softwareentwicklung eingesetzt werden..., unterliegen auch einem Patent [9] (http://www.elug.de/projekte/patent-party/patente/EP1274097.de.html)" ist falsch, da für diese Patentanmeldung bis heute (Mai 2005) vom Europäischen Patentamt noch kein Patent erteilt worden ist. Die Patentanmeldung wurde auch in der Sache bisher noch nicht geprüft.


Das Beispiel suggeriert, die Patentanmeldung richte sich auf jegliche Arten von "if-Abfragen". Wer einen Anspruch lesen kann, stellt fest, daß das schlicht nicht richtig ist. -- PAss. Martin Steinmetz 21:26, 20. Jan 2006 (CET)

Weblinks

Die Weblinks sind gut fuer die Diskussion der Thematik geeignet. Im Artikel selbst sollten wir uns auf wenige aber wertvolle Primaequellen konzentrieren, wie Gesetzestexte und Verweise auf die Hauptakteure. Die folgenden Sekundaerquellen gehoeren eher hierher (Wikipedia:Was Wikipedia nicht ist, "Wikipedia ist keine Linksammlung."). Die Liste ist natuerlich jederzeit erweiterbar! --oreg 00:59, 25. Jul 2004 (CEST)

aha, und der Hauptakteur, der FFII findet keine Erwhnung im Text mehr. Seltsam, seltsam.
Wie kommst Du denn auf das duenne Brett? Der FFII ist doch drin!?

FFII-Unterseiten und kleinere Gruppen von Softwarepatentgegnern:

Private Meinungsseiten:

Presseartikel: