Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

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Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Kurztitel: Kulturgutschutzgesetz (nicht amtl.),
Kulturgut-Abwanderungsschutzgesetz (nicht amtl.)
Abkürzung: KultgSchG (nicht amtl.)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 224-2
Ursprüngliche Fassung vom: 6. August 1955 (BGBl. I S. 501)
Inkrafttreten am: 10. August 1955
Neubekanntmachung vom: 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754)
Letzte Änderung durch: Art. 2 G[1] vom 18. Mai 2007
(BGBl. I S. 757, 761)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
24. Mai 2007
(Art. 5 Abs. 1 G vom 18. Mai 2007)
Außerkrafttreten: 8. August 2016
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG) war ein Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland. Es diente dem Schutz deutschen Kulturbesitzes vor einem wesentlichen Verlust, z. B. durch Abwanderung (Verbringung in das Ausland). Es wurde am 6. August 2016 durch das Gesetz zum Schutz von Kulturgut abgelöst.

Regelungen

Das Gesetz regelte unter anderem:

  • im ersten Abschnitt: Kunstwerke und anderes Kulturgut (außer Archivgut)
  • im zweiten Abschnitt: Archivgut
  • im dritten Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
  • im vierten Abschnitt: Ergänzungs- und Schlussvorschriften

Kunstwerke und anderes Kulturgut – einschließlich Bibliotheksgut – wurden in jedem Bundesland in einem „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“, Archivmaterialien in einem „Verzeichnis national wertvoller Archive“ erfasst.[2] Über die Eintragung des Kulturgutes in das Verzeichnis entschied die oberste Landesbehörde. Die Einleitung der Eintragung wie die anschließende Eintragung wurden im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Aus den Verzeichnissen der einzelnen Länder erstellte der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien ein „Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ und ein „Gesamtverzeichnis national wertvoller Archive“.[3]

Die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes bedurfte der amtlichen Genehmigung. Die nicht genehmigte Ausfuhr war unter Strafe gestellt.

Sonderregelung für Kulturgut im Kirchenbesitz

Auf Kultur- und Archivgut, das im Eigentum der Kirchen oder einer anderen als Körperschaft des öffentlichen Rechtes anerkannten Religionsgesellschaft sowie deren kirchlich beaufsichtigten Einrichtungen und Organisationen steht, fand das Gesetz nur Anwendung, wenn diese selbst es wünschten.

Geschichte

Nach dem Ersten Weltkrieg wurde aufgrund der „Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken“ vom 11. Dezember 1919 ein Verzeichnis für national wertvolle Kunstwerke angelegt.[4] Daneben bestanden aufgrund der „Verordnung über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken“ vom 8. Mai 1920 verzeichnisunabhängige Exportbeschränkungen.[5] Als Begründung wurde angeführt, dass „Panikverkäufe“ zur Linderung akuter Not verhindert werden sollten, außerdem war der Wert der deutschen Währung so gesunken, dass angebotene Werke mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Ausland verkauft worden wären. Als wahres Motiv dahinter wird ein durch die Niederlage verletzter Nationalstolz vermutet.[6]

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde im sogenannten Kulturgutschutzgesetz von 1955 den Bundesländern auferlegt, eigene Kulturgutverzeichnisse zu führen. Gleichzeitig wurden die Zuständigkeiten unter dem Gesichtspunkt der „Kulturhoheit der Länder“ neu geregelt. Das Gesetz wurde 2016 durch das umfassendere Kulturgutschutzgesetz abgelöst.

Literatur

  • Norbert Bernsdorff, Andreas Kleine-Tebbe: Kulturgutschutz in Deutschland. Ein Kommentar. Heymann, Köln 1996, ISBN 3-452-22722-7.
  • Ernst-Rainer Hönes: Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955. In: Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 35 (1989), S. 38–42.
  • Diethardt von Preuschen: Kulturgutsicherungsgesetz und EG-Recht. EuZW 1999, S. 40; Das Kulturgutsicherungsgesetz hält, was es verspricht. EuR 2001, S. 324.
  • Antje-Katrin Uhl: Der Handel mit Kunsthandwerken im europäischen Binnenmarkt. Freier Warenverkehr versus nationaler Kulturgutschutz (Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht Band 29). Verlag Duncker & Humblot, Berlin 1993, ISBN 3-428-07921-3, ISSN 0720-7654

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Das Gesetz wurde am 26. Oktober 2007 berichtigt (BGBl. I S. 2547), jedoch nicht der hier genannte Artikel 2.
  2. kulturgutschutz-deutschland.de
  3. Führung „als gesondertes, auch von Dritten einsehbares, (sei es als elektronische Datei) verkörpertes, in sich geschlossenes Verzeichnis“ (so VG Berlin, 29. November 2006, 1 A 162.05)
  4. Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken. In: Reichsgesetzblatt. Jahrgang 1919, Nr. 236, 11. Dezember 1919, S. 1961–1963 (ALEX Historische Rechts- und Gesetzestexte online [abgerufen am 30. Dezember 2018]).
  5. Verordnung über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken. In: Reichsgesetzblatt. Jahrgang 1920, Nr. 7513, 12. Mai 1920, S. 913–914 (ALEX Historische Rechts- und Gesetzestexte online [abgerufen am 30. Dezember 2018]).
  6. Sophie Lenski: Import ohne Export. In: Süddeutsche Zeitung, 2. Februar 2016, S. 13.