Prinzip des Gemeineigentums

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 12. Juli 2022 um 16:21 Uhr durch imported>RoBri(13625) (Änderungen von 2003:CA:CF34:12D6:835:1AF5:79FC:2C29 (Diskussion) auf die letzte Version von 2003:CA:CF34:1236:88DB:C4D7:953F:45A0 zurückgesetzt).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Das Prinzip des Gemeineigentums beschreibt in den Wirtschaftswissenschaften eine Situation, in der die Produktionsmittel vergesellschaftet sind, das heißt jegliches Privateigentum an Produktionsmitteln ist aufgehoben.

Wirtschaftsordnungen

Marktwirtschaft

In Marktwirtschaften ist das Prinzip des Gemeineigentums neben dem Organprinzip und dem Prinzip der Gemeinnützigkeit ein konstitutives Merkmal öffentlicher Betriebe und Verwaltungen.[1]

Zentralverwaltungswirtschaft

In Zentralverwaltungswirtschaften gilt das Prinzip des Gemeineigentums stattdessen in der Regel gegenüber sämtlichen Betrieben. Es ist nach Erich Gutenberg neben dem Organprinzip und dem Prinzip der zentralen Planerfüllung ein konstitutives Merkmal öffentlicher Betriebe und Verwaltungen eines zentral geleiteten Systems. Das Prinzip des Gemeineigentums ist in Zentralverwaltungswirtschaften von besonderer Bedeutung, da sich daraus der gesellschaftliche Anspruch auf Mitbestimmung ableiten lässt.[2]

Einzelnachweise

  1. Schäfer-Kunz, Jan; Vahs, Dietmar (2007): Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, Schäffer-Poeschel, Stuttgart, Seite 6.
  2. Schierenbeck, Henner (2003): Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, Oldenbourg Wissenschafts-Verlag, München, Seite 24.