Vergnügungsstätte

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Vergnügungsstätten im Sinne der deutschen Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- und/oder Gesellschaftstriebs einer bestimmten gewinnbringenden Freizeitunterhaltung widmen.[1]

Sie sind in Kerngebieten sowie in Teilen von Mischgebieten, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, allgemein zulässig, in besonderen Wohngebieten nur ausnahmsweise, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten zulässig sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Die entsprechenden Baugebiete wiederum werden im Bebauungsplan festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 9, Abs. 3 BauNVO).

Das Vergnügen kann rein passiver Natur, aber auch aktiver Natur sein, wie Tanzen oder Glücksspiel. Nicht als Vergnügungsstätte werden Anlagen gewertet, welche die geistige und körperliche Entwicklung oder die Beschäftigung mit Kunst und Literatur fördern, auch wenn diese kommerzieller Natur sind.[2]

Vergnügungsstätten sind beispielsweise Gaststätten mit Veranstaltungsbetrieb, Diskotheken, Multiplex-Kinos, Bordelle, Internetcafes, Swinger-Clubs, Sex-Shops mit Videokabinen, Spielhallen und Wettbüros.[3] In der Praxis ist allerdings der Übergang zu anderen Betrieben wie Gaststätten oft fließend. Ob ein Betrieb als Vergnügungsstätte oder als Gaststätte klassifiziert wird, hängt davon ab, ob die Nahrungsaufnahme oder die kommerzielle Freizeitunterhaltung im Vordergrund steht. Im ersteren Fall gilt sie als Gaststätte, im anderen Fall als Vergnügungsstätte.[4]

Literatur

  • David Schneider: Der Begriff der Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO. Verlag Peter Lang, 2020. Zugleich Univ.-Diss., Heidelberg 2020. Zusammenfassung.

Einzelnachweise