Falschbeurkundung im Amt
Die Falschbeurkundung im Amt ist ein strafbewehrter Tatbestand nach dem deutschen Strafrecht. Er ist in § 348 StGB geregelt. Systematisch liegt er im Bereich der Amts- und der Urkundsdelikte. Die Vorschrift schützt den Rechtsverkehr vor inhaltlich unwahren öffentlichen Urkunden; zugleich wird die Funktionsfähigkeit der Beurkundungsorgane geschützt.
Voraussetzung der Strafbarkeit ist wie bei der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB, dass sich die Beweiskraft der Urkunde auch auf die unwahre Tatsache bezieht.
Da § 348 StGB ein echtes Amtsdelikt ist, also ein Delikt, bei welchem der Täter Amtsträger i. S. d. § 11 Nr. 2 StGB sein muss, müssen Mittäter oder mittelbare Täter auch diese Sondereigenschaft aufweisen. Sofern nur eine Anstiftung oder Beihilfe vorliegt, ist die Strafe der Teilnehmer nach § 28 I, § 49 I StGB zu mildern. Voraussetzung für eine Teilnahme ist jedoch eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat des Amtsträgers. Eine Falschbeurkundung im Amt stellt für den Täter zugleich eine Dienstpflichtverletzung dar, die auch disziplinarische Konsequenzen hat.[1]
Sofern der Amtsträger unvorsätzlich handelt, ist er nicht Täter einer Falschbeurkundung im Amt. Der Hintermann ist dann auch nicht mittelbarer Täter nach § 348 StGB, kann sich aber nach § 271 StGB wegen mittelbarer Falschbeurkundung strafbar machen.
Die Falschbeurkundung im Amt ist ein typisches Begleitdelikt bei Korruption in der öffentlichen Verwaltung.[2][3]
Siehe auch
Weblinks
- Detlef Burhoff: Unrichtiger TÜV-Untersuchungsbericht - Falschbeurkundung im Amt? 7. September 2013
- Rocco Beck: BGH, Beschluss vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98 hrr-strafrecht.de zum Vorwurf der Falschbeurkundung gegen einen Notar
- Michael Zgoll: „Falschbeurkundung im Amt“ - Notar aus Hannover soll bei Betrug geholfen haben Hannoversche Allgemeine, 26. November 2012
- Geschönte Abi-Noten. OLG spricht Schulleiter frei Legal Tribune Online, 8. Juni 2015
- Oberster Gerichtshof: Urteil vom 15. Februar 1991 - 16Os43/90 zur Rechtslage in Österreich[4]
- Urkundenfälschung im Amt; Schweizer Bundesgericht: BGE 131 IV 125 zur Rechtslage in der Schweiz
Einzelnachweise
- ↑ BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2008 - 1 D 4.07
- ↑ Geltende Rechtsvorschriften im Bereich Korruption uni-oldenburg.de
- ↑ Thüringer Innenministerium: Keine Chance ... der Korruption (Memento des Originals vom 3. April 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. 2004
- ↑ § 311 StGB Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt jusline.at