Öffentliche Hand

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Öffentliche Hand ist ein Sammelbegriff für den gesamten öffentlichen Sektor, insbesondere die haushaltsorientierten Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden) sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mit eigener Abgaben- und Steuerhoheit ausgestattet sind.

Begriffsumfang

Der Begriff „öffentliche Hand“ ist ein umgangssprachlicher Begriff, der auch im Gesetz erwähnt wird (§ 224 SGB IX befasst sich mit der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand; Art. 126 AEU-V befasst sich mit den Haushaltsdefiziten der öffentlichen Hand). Auch das Bundesverfassungsgericht benutzt den Begriff, wenn es das Eigentum an kulturhistorisch oder wissenschaftlich bedeutsamen Funden, die herrenlos sind oder deren Eigentümer nicht ermittelt werden kann, mit ihrer Entdeckung der öffentlichen Hand zufallen lässt.[1] In Art. 2 der EU-Transparenzrichtlinie[2] ist davon die Rede, dass der Staat sowie andere Gebietskörperschaften als öffentliche Hand anzusehen sind.

In offiziellen Statistiken ist vielmehr vom „öffentlichen Sektor“ die Rede. Der Begriffsumfang kann dabei in drei Ebenen unterteilt werden:

  • Den öffentlichen Sektor im engeren Sinn bilden die Gebietskörperschaften, die sich in Deutschland aus Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden zusammensetzen.
  • Eine erweiterte Begriffsbestimmung bezieht die Parafisci mit ein. Parafisci sind organisatorisch selbständige Einrichtungen ohne Hoheitsrechte, die mit Hilfe eigener zweckgebundener Finanzmittel öffentliche Aufgaben erfüllen. Dazu gehören die Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) sowie bestimmte Sondervermögen (Sondervermögen des Bundes). Diese zweite Ebene ist das Aggregat für die Maastricht-Kriterien im Hinblick auf die Neuverschuldung des „öffentlichen Sektors“, die 3 % seines Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten darf.[3]
  • In der weitesten Definition werden öffentliche Unternehmen (Unternehmen in mehrheitlich öffentlichem Eigentum) und öffentliche Unternehmensbeteiligungen erfasst.

Legaldefinition

Öffentliche Hand ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 EEWärmeG

Danach gehören juristische Personen des öffentlichen Rechts (außer Religionsgemeinschaften) stets zur öffentlichen Hand; privatrechtliche Organisationen nur dann, wenn solche öffentlich-rechtlichen Träger beherrschenden Einfluss auf sie ausüben können.

Tätigkeitsgebiete

Die öffentliche Hand ist, insbesondere in ihrer weitesten Definition, sowohl marktwirtschaftlich als auch nicht-marktwirtschaftlich tätig, nimmt also auch am Wettbewerb teil. Während sich die nicht-marktwirtschaftlichen Aktivitäten insbesondere auf die Daseinsvorsorge erstrecken, sind die wirtschaftlichen Tätigkeiten der verschiedenen Verwaltungsebenen – gestützt auf die Erlaubnis in den Gemeindeordnungen[4] zur wirtschaftlichen Betätigung – zumeist nicht näher definiert, um die kommunale Handlungsfreiheit nicht unnötig einzuschränken. Generelle Anforderungen für marktwirtschaftliche Aktivitäten, auch für öffentliche Betriebe, sind der öffentliche Zweck, das angemessene Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und die Subsidiarität.

International

Der Begriff der öffentlichen Hand ist rein deutschsprachig; er findet z. B. in Deutschland, Österreich und in der Schweiz Anwendung. In anderssprachigen Ländern gibt es als ungefähre Entsprechung den Begriff des Staatssektors.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BVerfGE 78, 205
  2. 80/723 EWG vom 25. Juni 1980
  3. Giacomo Corneo, Öffentliche Finanzen: Ausgabenpolitik, 2007, S. 3
  4. vgl. etwa § 107 GemO NRW