Verordnung (EG) Nr. 2257/94

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Verordnung (EG) Nr. 2257/94

Titel: Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission vom 16. September 1994 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Bananenverordnung
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht, Lebensmittelrecht
Grundlage: Verordnung (EWG) Nr. 404/93, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3518/93, insbesondere auf Art. 4
Anzuwenden ab: 1. Januar 1995
Letzte Änderung durch: Verordnung (EG) Nr. 228/2006
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
17. Februar 2006
Ersetzt durch: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011
Fundstelle: ABl. L 245 vom 20.9.1994, S. 6–10
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Verordnung (EG) Nr. 2257/94 ist eine Verordnung (EG) der EU-Kommission, die die Eigenschaften und Klassifizierungen eingeführter Bananen rechtlich verbindlich beschreibt. Dieser Norm entsprechende Bananen werden scherzhaft auch als Eurobananen bezeichnet.

Bestimmungen

Ziel der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 ist, die Bestimmungen der einzelnen Mitgliedsstaaten für Importbananen zu vereinheitlichen und einen Mindeststandard einzuführen, um die Qualität und den reibungslosen Transport der Früchte zu gewährleisten.

Größe

Laut der Verordnung müssen Bananen, die in die EU eingeführt werden, sowie innerhalb der EU produzierte Bananen eine Länge von mindestens 14 cm und eine Dicke von mindestens 27 mm besitzen.

Zustand

Sie müssen außerdem unbeschädigt sein (intakte Schale, keine Druckstellen, kein Schimmel, kein abgeknickter Stiel etc.), dürfen nicht gereift sein (grüne Farbe der Schale) und müssen frei von Missbildungen oder unnormalem Wuchs sein. Die so genannten Bananenhände oder Cluster (mehrere Früchte an einem Stielstück) müssen über ein unversehrtes Stück Krone mit glatter Schnittstelle verfügen, die die einzelnen Bananen zusammenhält. Ferner müssen die Bananen einen Reifegrad haben, der es erlaubt, sie zu transportieren und anschließend fertig reifen zu lassen.

Bananen werden entsprechend ihrer äußerlichen Eigenschaften in drei Klassen eingeteilt. Bananen der Klasse „Extra“ dürfen nur marginale Schäden aufweisen, die nicht mehr als 1 cm² betragen; außerdem müssen sie die für ihre Sorte typischen Merkmale aufweisen. Die Klasse I umfasst Bananen mit leichten oberflächlichen Schäden und Verformungen, ansonsten aber typischen Merkmalen. Unter Klasse II fallen schließlich alle Bananen, die die Kriterien der höheren Klassen nicht erfüllen, jedoch ansonsten mit den Bestimmungen der Verordnung konform gehen.

Verpackung und Aufmachung

Die Bestimmungen sehen vor, dass jeder Cluster mindestens vier Bananen besitzen muss. Die Packungen mit den Clustern müssen außerdem ausreichend gekennzeichnet werden hinsichtlich der Art des Produkts, Herkunft, Gewicht und Güteklasse.

Ausnahmen

Für Bananen, die in bestimmten Anbaugebieten innerhalb der EU (wie auf Kreta oder Madeira) erzeugt werden, gibt es Sonderregelungen. Sie dürfen die zulässigen Mindestgrößen unterschreiten, da die dort angebauten Bananen die Normgröße in der Regel nicht erreichen. Allerdings fallen sie dann automatisch unter Klasse II.

Mehlbananen, Feigenbananen sowie Bananen, die der industriellen Weiterverarbeitung dienen, fallen nicht unter die Verordnung.

Maßgeblich für die Erfüllung der Verordnungskriterien: mittlere (1) und äußere (2) Banane.

Überprüfung der Kriterien

Das Messverfahren wird dabei insofern vorgeschrieben, als die Länge der Frucht über ihre Außenwölbung vom Stielansatz bis zum Blütenende gemessen und die Dicke der Frucht durch den Durchmesser in der Mitte der Frucht bestimmt wird. Maßgeblich für die Messung sind dabei die mittlere Banane der äußeren Reihe sowie die äußerste Frucht der äußeren Reihe.

Kritik

Häufig wird die Verordnung in den Medien und in der Öffentlichkeit als Beispiel für überbordende Bürokratie und „Regelungswahn“ in der EU herangezogen. Dabei wird auch oft behauptet, die EU schreibe den Krümmungsgrad der importierten Banane vor. Dieser wird jedoch in der Verordnung nicht erwähnt.

Nichttarifäre Handelshemmnisse wie die Bananenverordnung werden auch oft als Benachteiligung von Nicht-EU-Staaten kritisiert, weil sie den freien Handel mit ausländischen Anbietern erschweren.

Siehe auch

Weblinks