Benutzer:Liberaler Humanist/Projektregeln/Regeln für Belege

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

Definition
1) Belege sind Angaben über diejenigen Materialien, die für die Erstellung oder inhaltliche Veränderung eines Artikels in der Wikipedia verwendet worden sind, sowie solche, die geeignet sind, die Aussagen eines Artikels zu stützen.

Zweck von Belegen
2) Belege in Artikeln erfüllen folgende Funktionen:
Belegpflicht
2.1) In Wikipedia-Artikeln sollen Belege angegeben werden.
Glaubwürdigkeit
2.2) Wikipedia-Artikel sollen sich nur auf zuverlässige Publikationen stützen.
Nachprüfbarkeit
2.3) Belege in Wikipedia-Artikeln sollen die Nachprüfbarkeit von Informationen gewährleisten.

Grundsätze für Belege
3.1.1) Artikel sollen nur überprüfbare Informationen aus zuverlässiger Literatur enthalten.
3.1.2) Angaben, die nur mit Rechercheaufwand bestätigt werden können, sowie strittige Angaben und Zitate sind mit Herkunftsangaben zu belegen.
3.1.3) Die Pflicht, Informationen zu belegen, liegt bei dem, der sie im Artikel haben möchte, nicht bei dem, der sie in Frage stellt. In strittigen Fällen können unbelegte Inhalte von jedem Bearbeiter unter Hinweis auf diese Belegpflicht entfernt werden.

Geltungsbereich der Gründsätze
3.2.1) Alle nicht-trivialen Aussagen eines Artikels müssen belegt und auf diese Weise nachprüfbar sein.
3.2.1.a) Als triviale Aussagen werden Aussagen bezeichnet, die etabliertes Wissen wiedergeben. Beispiele dafür sind: Die Kugelgestalt der Erde und mathematisch-logische Aussagen.
3.2.2) Nicht-triviale Aussagen, die nicht belegt sind, unterliegen dem Verdacht der Theoriefindung.

Belege für Zitate
4) Gemäß der relevanten Urheberrechte sind für Zitate Belege anzugeben, die die Fundstelle genau beschreiben. Bei Büchern ist dementsprechend eine Seitenzahl anzugeben.

Zweiter Abschnitt - Verwendbarkeit von Belegen

Bewertung der Verwendbarkeit von Belegen
5) Die Verwendbarkeit von Belegen ist anhand der folgenden Kriterien zu bemessen:
5.1) Wikipedia-Artikel sollen gut gesichertes, etabliertes Wissen enthalten, mit dem Ziel, den aktuellen Kenntnisstand darzustellen.
5.2.1) Wissenschaftliche Publikationen, insbesondere Standardwerke, begutachtete Veröffentlichungen und systematische Übersichtsarbeiten, die für das Fachgebiet des jeweiligen Lemmas relevant sind, sind zu bevorzugen.
5.2.2) Aktuelle Ausgaben sind bevorzugt zu verwenden.
5.2.3) Die Eignung einer Quelle ist daran zu bemessen, inwieweit diese Quelle in den akademischen Diskurs, etwa in akademischen Fachzeitschriften des betreffenden Themengebiets, einbezogen werden und welches Gewicht ihnen darin beigemessen wird.
5.2.3.a) Als Quelle wird der Gegenstand bezeichnet, in dem ein Beleg beinhaltet ist.
5.3) Im Selbstverlag erschienene Publikationen, beispielsweise BoD, VDM o. Ä., sind keine geeigneten Quellen, falls sie nicht zuvor als Dissertations- oder Habilitationsschriften angenommen worden sind.
5.4) Briefwechsel oder E-Mails mit Fachleuten oder Augenzeugen (im Wissenschaftsbetrieb personal communication beziehungsweise pers. comm. genannt) sind keine geeigneten Belege.

Vorgehen bei Mangel an wissenschaftlichen Quellen
6.1) Sind wissenschaftliche Publikationen nicht oder nicht in ausreichendem Maße vorhanden, etwa bei Themen mit aktuellem Bezug, kann auch auf nicht-wissenschaftliche Quellen zurückgegriffen werden, sofern diese als solide recherchiert gelten können.
6.2) Zu beachten ist, dass fehlende wissenschaftliche Sekundärliteratur bei vielen Themen auf fehlende enzyklopädische Relevanz hindeutet.
6.3) Im Falle miteinander in Konflikt stehender Aussagen ist in der Regel wissenschaftlicher Literatur der Vorzug zu geben; Quellen, die offensichtlich im Widerspruch zum wissenschaftlichen Kenntnisstand stehen, sind nur in gut begründeten Ausnahmefällen zulässig und als solche auszuweisen.

Überprüfung zur Verwendung von Belegen
7) Vor der Verwendung eines Belegs in einem Artikel ist zu überprüfen, ob er folgende Kriterien erfüllt:
7.1) Belege sind, wenn möglich, mit anderen Belegen zu vergleichen. Erst wenn verschiedene, voneinander unabhängige Belege übereinstimmen, kann von einer zuverlässigen Darstellung ausgegangen werden.
7.2) Bei der Überprüfung eines Belegs ist die Erfüllung folgender Kriterien zu beachten:
7.2.1) Die in einen Wikipedia-Artikel eingeflossenen Informationen müssen allgemein zugänglich sein (Internet, Bibliotheken usw.), damit sie überprüft werden können.
7.2.2) Die Informationsquelle muss zuverlässig gemäß 5) sein. 7.2.3) Eine Rezeption der Quelle ist - wenn vorhanden - zu beachten.

Internetseiten
8) Die Mehrzahl privater und kommerzieller Internetseiten – insbesondere dem Verkauf und der Werbung dienende – liefern keine im Sinne der Qualitätsanforderungen der Wikipedia reputablen Belege.

Wikis
9.1) Nach dem Wiki-Prinzip erstellte und veröffentlichte Texte – egal aus welchem lokalen Namensraum oder externen Schwesterprojekt sie stammen – fallen prinzipiell nicht unter die Qualitätsanforderungen. Wikis mit geschlossenem Autorenkreis können im Einzelfall jedoch durchaus zuverlässige Quellen sein.
9.2) Die aus 8.1 hervorgehende Regel betrifft auch Bücher auf Wikibooks, sofern es sich nicht um Originalwerke handelt, meistens jedoch nicht die Werke, die auf Wikisource vorgehalten werden.
9.3) Übersetzungen aus anderen Sprachversionen und andere Artikel der Wikipedia sind nur dann tauglich, wenn dazu externe Belege verfügbar sind, die den Qualitätsanforderungen entsprechen.

Nachvollziehbarkeit
10.1) Die Quelle für eine Information sollte möglichst auch nach einigen Jahren noch nachvollzogen werden können.
10.2) Informationen aus Funk und Fernsehen und dem Internet sind in Bezug auf ihre Nachvollziehbarkeit i.S.v. 9.1. verschärft zu prüfen.
10.3) Internetquellen sind im Internetarchiv oder mit Webcite zu archivieren.
10.4) Die Kostenpflichtigkeit einer Internetquelle ist kein Ausschlusskriterium für ihre Verwendung als Beleg.

Dritter Abschnitt - Umgang mit parteiischen Informationsquellen

Nichtverwendbarkeit parteiischer Quellen
11) Quellen, deren Neutralität berechtigt angezweifelt werden kann (z. B. Aktivisten, Unternehmen, Interessengruppen, Konfliktparteien), sind in Wikipedia nur in den seltensten Fällen als Quelle geeignet.

Zitierung parteiischer Quellen
12.1) Sollen in begründeten Fällen dennoch einzelne Textstellen mit parteiischen Informationsquellen belegt werden (beispielsweise zur Wiedergabe von Meinungen), muss besonders streng auf korrekte Standpunktzuweisung geachtet werden. Dies soll durch Zitate in indirekter Rede (der Deutsche Zentralverein homöopathischer Ärzte merkte dazu an, er vertrete die Auffassung …) oder in Ausnahmefällen auch direkter Rede (die Partei sieht sich als „Vertretung der gesamten irischen Bevölkerung“) gewährleistet werden.
12.2) Direkte und indirekte Zitate aus solchen Quellen müssen darum sorgfältig überprüft und dürfen keinesfalls unreflektiert übernommen werden. Dies gilt auch für die Wiedergabe von Standpunkten und Selbstbeschreibungen von Personen und Organisationen.
12.3) Bei Standpunktzuweisungen muss eindeutig erkennbar sein, auf welche Aussagen sie sich beziehen und auf welche nicht.

Relevanzprüfung bei der Nichtverfügbarkeit neutraler Quellen
13.1) Wikipedia-Artikel dürfen ausdrücklich nicht primär mit parteiischen Quellen belegt sein. Sind geeignetere Quellen (z. B. Standardwerke oder Artikel aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften) nur unzureichend verfügbar (z. B. bei Produkt-, Firmen- oder Organisationsartikeln), muss die Relevanz des Artikelgegenstands unter verschärften Gesichtspunkten überprüft werden.
13.2) Dies gilt auch für Artikel, in denen zwar unterschiedliche Standpunkte wiedergegeben werden, diese aber jeweils nur durch parteiische Quellen belegt werden können.

Zweiter Teil - Gestaltung von Belegen
Erster Abschnitt -

Formatierung von Belegen
14.1) Belege werden wie Literatur formatiert.
14.2) Die Abschnitte „Literatur“, „Weblinks“ und „Einzelnachweise“ (zur Benennung siehe #Einzelnachweise und Hilfe:Einzelnachweise) sollten am Ende des Artikels stehen.
14.3) Die Reihenfolge ist dabei entweder Einzelnachweise, Literatur, Weblinks oder Literatur, Weblinks, Einzelnachweise.
14.4) Die bibliographischen Angaben zu den Belegstellen dürfen ab dem zweiten Vorkommen gekürzt werden, wenn die eindeutige Identifizierbarkeit und leichte Auffindbarkeit der Publikationen auch für Laien gewährleistet ist.

Technische Umsetzung von Belegen
15.1) Sämtliche Angaben zur Identifizierung an Belegen werden am Ende des Artikels angegeben.
15.2) Die Belege werden in den Abschnitten "Literatur", "Einzelnachweise" und "Weblinks" angeführt.
15.3) Die Reihung der Abschnitte zur Belegangabe ist dabei entweder Einzelnachweise, Literatur, Weblinks oder Literatur, Weblinks, Einzelnachweise.

Literaturabschnitt
16.1) Der Abschnitt „Literatur“ soll dem Leser seriöse Werke nennen, anhand derer er das etablierte Wissen selbstständig nachvollziehen kann. 16.2) 17.4) Die Einzelnachweise sind in einem Abschnitt mit dem Titel Literatur (== Literatur ==) anzuführen.

Einzelnachweise
17.1) Wenn die Hinweise auf die unter „Literatur“ angegebenen Überblicksdarstellungen nicht zur Überprüfung ausreichen, sollen Aussagen im Text mit Hilfe von Einzelnachweisen (Fußnoten) belegt werden.
17.2) Insbesondere wichtige Angaben (Zahlenwerte, kritische Passagen) und Zitate sollen mit Einzelnachweisen in der Form belegt werden, wie sie unter Hilfe:Einzelnachweise dargestellt sind.
17.3) Mit den Markierungen <ref> und </ref> werden Belege in den Text eingefügt. In einem eigenen Abschnitt, in dem die Belege dann als Fußnoten erscheinen sollen, wird der Befehl <references /> eingefügt. Wichtig: Wenn du diesen Befehl unbedingt als <references> schreiben möchtest (also ohne Zwischenraum und Schrägstrich am Ende), musst du das schließende Tag </references> (mit Schrägstrich am Anfang) unmittelbar anschließen.
17.4) Die Einzelnachweise sind in einem Abschnitt mit dem Titel Einzelnachweise (== Einzelnachweise ==) anzuführen.
17.5) Innerhalb einer Tabelle können Einzelnachweise in einer eigenen Spalte angegeben werden.


Zweiter Abschnitt - Bestimmungen für Weblinks

Weblinks
18.1) Weblinks dienen zum Verweis auf Webseiten, die weiterführenden Informationen zum Lemma bieten. 18.2)

Auswahl von Weblinks
19.1) Weblinks sind anhand ihrer Qualität auszuwählen.
19.2) Ein weiterführender Weblink am Ende eines Artikels muss sich direkt auf das im Artikel besprochene Thema beziehen, d.h. weder auf einen Oberbegriff noch auf einzelne Teilaspekte.

Untersagte Weblinks
20) Es ist untersagt, Weblinks einzusetzten, auf die folgende Merkmale zutreffen:
20.1) Nicht-Deutschsprachige Websites, wenn Websites mit gleichem Informationsumfang in deutscher Sprache vorhanden sind.
20.2) Newsgroups, Foren und Weblogs
20.3) Soziale Netzwerke, sofern die verlinkte Seite von einem Lemmagegenstand als offizielle Website geführt wird.
20.4) Websites, bei denen der kommerzielle Charakter im Vordergrund steht.
20.5) Kosten- und registrationspflichtige Websites.
20.6) Websites, die weitgehend unabhängig von Browser-Einstellungen benutzbar sind, sind bei inhaltlich ähnlicher Qualität solchen vorzuziehen, die für eine brauchbare Darstellung Java, Flash, JavaScript o. Ä. benötigen. Es sollen keine Links auf Seiten gesetzt werden, von denen man mit der „Zurück“-Schaltfläche nicht mehr in die Wikipedia zurückkommt oder die sich nach Abfrage des Referrers unterschiedlich verhalten.
20.7) Websites mit rechtswidrigen Inhalten ist nicht gestattet.
20.8) Datenformate, die Zusatzsoftware erfordern, beispielsweise PDF- oder Multimediadateien (OGG, MID, MP3, AVI, MPG usw.), sofern sie nicht durch ein Zusatzsymbol beim Link gekennzeichnet werden.
20.9) Websites zur Darstellung koordinatenbasierter Landkarten, Satellitenfotos oder Luftaufnahmen, sofern vergleichbare Inhalte in den vom WikiProjekt Georeferenzierung vermittelten Kartenressourcen enthalten sind.
20.10) Websites mit Erfahrungsberichten und Inhalten von Selbsthilfegruppen in medizinischen Artikeln.
20.11) Kurz-URL-Dienste.
20.12)

Spam-Blacklist
21) Zum Schutz vor Linkspam können regelmäßig gespammte Links sowohl in der lokalen Spam-Blacklist als auch in der projektübergreifenden Spam-Blacklist eingetragen werden.

Kuration von Weblinks
22.1) Vor dem Einfügen neuer weiterführender Weblinks soll geprüft werden, ob die vorhandenen Weblinks den Zweck nicht bereits besser erfüllen. Sollte der neue Link besser ist als ein bereits vorhandener Link sein, sollte dieser entfernt werden.
22.2) Bei der Entfernung von Weblinks ist sicherzustellen, dass in anderen Quellenangaben nicht auf diesen verwiesen wird
22.3) Ein nicht erreichbarer Weblink sollte nach Möglichkeit durch archivierte Versionen ersetzt werden. Wird ein Weblink aus Quelle oder Einzelnachweis verwendet, darf er auch bei Nichterreichbarkeit nicht gelöscht werden.

Dritter Abschnitt - Kuration von Belegen

Unmittelbarkeit der Belegung
23.1) Es dürfen nur Belege angegeben werden, die vom einfügenden Benutzer eingesehen wurden.
23.2) Beim nachträglichen Einfügen von Belegen ist es nicht erforderlich, nachzuvollziehen, aus welchen Quellen der ursprüngliche Autor einer Passage geschöpft hat.

Indirekte Zitierung
24) Inhalte, die aus einer anderen Quelle hervorgehen sind mit "zit.n." zu zitieren.

Belegpflicht
25) Ein Artikel genügt den Anforderungen an Richtigkeit und Überprüfbarkeit nicht, wenn keine Quellenangaben vorhanden sind.

Vorgehen bei fehlenden Belegen
26.1) Wenn Informationen durch die vorhandenen Belege nicht gestützt werden können Leser und Autoren darauf durch das Einfügen der Vorlage {{Quelle}} oder der gleichbedeutenden Vorlage {{Belege fehlen}}) hingewiesen werden.
26.2) Wenn mehrere Absätze oder der ganze Artikel nicht durch Belege gestützt werden, kann der ganze Artikel mit den in 26.1 genannten Bausteinen markiert werden.
26.3) Diskussionen über das Fehlen von Belegen sind auf den Diskussionsseiten der jeweiligen Artikel zu führen.

Unbelege Informationen mit Schadpotential
27) Unbelegte Aussagen sind aus einem Artikel zu entfernen, wenn sie Schaden anrichten können.

Fälschungen
28) Unbelegte Artikel, bei denen der Verdacht eines Fakes bei kursorischer Nachrecherche (oberflächlicher Überprüfung) nicht ausgeräumt werden kann, sind im Zweifel zu löschen.