Beilbrief
Der Beilbrief (auch Beylbrief, Bielbrief oder Bylbrief; englisch certificate of registry, französisch certificat de construction) war ein Schiffspapier über den Schiffbau, Schiffskauf oder die Schiffsbeleihung.[1]
Allgemeines
Das Wort Beylbrief stammt von „bauen“ (schwedisch byla),[2] er tauchte bereits 1567 in der Schweiz auf.[3] Er bescheinigte die den gesetzlichen Anforderungen gemäße Bauart eines Schiffes.[4]
Verwendung
Es gab auch einen Bodmereibrief, der ausschließlich bei der Bodmerei ausgestellt wurde. Trug der Gläubiger nicht die Seegefahren, bekam er höhere Kreditzinsen, es lag ein Bodmereibrief vor; trug er die Seegefahren, handelte es sich um einen Beilbrief.[5] Das Wort tauchte ersichtlich erstmals 1722 auf: „Beil-brieff heist der Kontrakt, der mit Schiffbauern aufgerichtet wird, wegen Erbauung eines oder mehrerer Schiffe“.[6] Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 sah vor, dass Handelsschiffe als Frachtschiffe nur eingesetzt werden durften, wenn ein „Beylbrief“ ausgestellt war (II 8, § 1392 APL).[7] Gemäß §§ 1389 ff. APL bescheinigte der Beylbrief nicht nur die Seetüchtigkeit, sondern auch, dass der Reeder sämtliche Bedingungen erfüllt hat, eine Reederei zu betreiben;[8] die Reeder waren verpflichtet, ihre Schiffe unter anderem mit Beylbriefen auszustatten (II 8, § 1424 APL). Wurde die Schiffsfinanzierung ausschließlich zum Schiffbau eingesetzt, gab es den Beilbrief, während der Bodmereibrief auch die Finanzierung der Seefracht betraf.[9]
Heutige Situation
Den Beilbrief ersetzen heute das Schiffszertifikat (englisch Certificate of Registry) oder der Schiffsmessbrief (englisch Tonnage Certificate), die ebenfalls zu den Schiffspapieren gehören.
Siehe auch
Literatur
- Bielbrief. In: Brockhaus’ Kleines Konversations-Lexikon. 5. Auflage. Band 1, F. A. Brockhaus, Leipzig 1911, S. 203.
- Beilbrief. In: Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage. Band 2, Bibliographisches Institut, Leipzig/Wien 1905, S. 572.
- Beilbrief. In: Heinrich August Pierer, Julius Löbe (Hrsg.): Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. 4. Auflage. Band 2. Altenburg 1857, S. 500 (zeno.org).
- Beilbrief. In: Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon. 1. Auflage. Band 1, F. A. Brockhaus, Leipzig 1837–1841, S. 212.
Einzelnachweise
- ↑ Karl von Kaltenborn-Stachau, Grundsätze der praktischen europäischen Seerechts, besonders im Privatverkehre, Band II, 1851, S. 238
- ↑ Friedrich Erdmann Petri, Handbuch der Fremdwörter in der deutschen Schrift- und Umgangssprache, 1865, S. 112
- ↑ Zeitschrift für schweizerisches Recht (ZSR), Band 8, 1860, S. 80
- ↑ Wilhelm Röhrich, Abriss der Handelswissenschaft, 1861, S. 190
- ↑ Karl von Kaltenborn-Stachau, Grundsätze der praktischen europäischen Seerechts, besonders im Privatverkehre, Band II, 1851, S. 239
- ↑ Adrian Beier, Allgemeines Handlungs-, Kunst-, Berg- und Handwercks-Lexicon, 1722, S. 45
- ↑ Allgemeines Gesetzbuch für die preußischen Staaten, 1794, S. 558
- ↑ Amtsblatt der Preußischen Regierung zu Königsberg vom 30. April 1845, Band 35, 1845, S. 103
- ↑ Karl von Kaltenborn-Stachau, Grundsätze der praktischen europäischen Seerechts, besonders im Privatverkehre, Band II, 1851, S. 239