Ziel (Militär)
Ein militärisches Ziel ist „ein Wesen oder Objekt, das für den Feind eine Aufgabe erfüllt und das für einen Angriff oder eine andere Aktion in Betracht gezogen wird.“[1] Ziele können geografische Räume, Strukturen, Gegenstände oder Personen einschließlich ihrer Einstellungen oder Gedanken sein.[2]
Darüber hinaus gibt es im militärischen Sprachgebrauch weitere Definitionen und Begriffe, welche die Art der Ziele, deren Kategorisierung oder deren Bekämpfung spezifizieren
Mit Bezug auf den Standort
Landziel
Der Begriff Landziel existiert nur bei der Marine. Er bezeichnet ausschließlich auf dem Festland befindliche Einrichtungen wie Fabriken oder Bunker sowie Feindeinheiten (Panzer, Lkw, parkende Flugzeuge und so weiter), die von See aus beschossen werden.
Seeziel
Seeziele sind alle auf See befindlichen feindlichen Einheiten oder Einrichtungen, beispielsweise Kriegsschiffe, Bohrinseln und so weiter, unabhängig davon, welcher Truppenteil sie bekämpft.
Luftziel
Zu den Luftzielen gehören alle Arten von Fluggerät (Kampfflugzeug, Hubschrauber und so weiter) – wiederum unabhängig von der angreifenden Waffengattung.
Ebenfalls zu den Luftzielen gehören auch fliegende Kleinstziele wie Flugkörper (Raketen) oder Artilleriegeschosse, obwohl sie kein Luftziel im klassischen Sinne darstellen. Sie werden heute auch als RAM-Ziele bezeichnet, als Abkürzung für die Begriffe Raketen, Artilleriegranaten und Mörsermunition.
Bodenziel
Von Bodenzielen spricht nur die Luftwaffe, die damit jede Art von nicht fliegenden Zielen bezeichnet. Zu ihnen gehören sowohl Land- als auch Seeziele. Im englischen Sprachgebrauch werden diese Ziele als Surface Targets (deutsch Ziele an der Oberfläche) bezeichnet.
Mit Bezug auf den Schutz
Hartziel
Als Hartziel bezeichnet das Militär Beschussziele, welche aus Stahl, Beton oder anderen harten Materialien bestehen. Im engeren Sinne wird der Begriff häufig ausschließlich für gepanzerte militärische Ziele wie Panzer, Bunker, Kampfhubschrauber u. ä. verwandt.
Weichziel
Weichziele sind im Gegensatz dazu nicht gepanzerte Beschussziele wie Lkw, Transportflugzeuge, Schießscheiben, aber auch feindliche Soldaten. Wenn Soldaten als Weichziele bezeichnet werden, ist dies militärisch korrekt, angesichts der mit dem Beschuss solcher „Weichziele“ einhergehenden Verletzung oder Tötung von Menschen wird dies jedoch als Euphemismus wahrgenommen. Diese Wahrnehmung geht oft so weit, dass der Ausdruck als exklusiver Begriff für lebende Ziele missverstanden wird. Als „weiche Ziele“ werden häufig in der Terrorismusbekämpfung ungeschützte oder unter normalen Umständen nicht zu schützende Ziele genannt. Dies sind meist Orte des öffentlichen Lebens mit vielen Menschen oder weitreichende wichtige Infrastruktur. Auch schlecht geschützte wichtige informationstechnische Systeme zählen zu weichen Zielen.
Mischformen
Neben den obengenannten Zielarten existieren im Sprachgebrauch auch Mischformen der Zielarten: So werden beispielsweise leicht gepanzerte Einheiten auch als halb-hart bezeichnet.
Mit Bezug auf die Verteilung
Einzelziel
Einzelziel, auch Punktziel, ist ein einzelnes militärisches Ziel z. B. Soldat oder Panzer, welches anvisiert und direkt bekämpft wird.
Flächenziel
Flächenziel, auch Massenziel, ist eine Ansammlung unregelmäßig verteilter Einzelziele in einem bestimmten Raum, wobei die Einzelziele auch gruppiert auftreten können.[3] Siehe auch: Streumunition, Flächenbombardement.
Kategorien in der Zielplanung
High-Value Target
Ein High-Value Target (HVT) (deutsch hochrangiges Ziel) ist ein Ziel, das für einen Gegner von besonderer Bedeutung für dessen Erfolg ist.[4]
High Pay-off Target
Ein High-Pay-off Target (HPT) ist ein High-Value Target, dessen Bekämpfung einen besonderen Vorteil für die eigene Operationsführung verspricht.[5]
Rechtliche Einordnung
Legitimes militärisches Ziel
Das Humanitäre Völkerrecht erlaubt Angriffe in einem bewaffneten Konflikt nur auf militärische Ziele und nur dann, wenn „deren gänzliche oder teilweise Zerstörung, deren Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.“[6]
Siehe auch
- Zielplanung
- Dreieckzielen
- Durchschlagskraft
- Geschosswirkung
- Mannstoppwirkung
- Wehrmedizin
- Wundballistik
- Zielballistik
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Office of the Chairman of the Joint Chiefs of Staff (Hrsg.): DOD Dictionary of Military and Associated Terms. Washington DC August 2021, S. 210 (jcs.mil [PDF; abgerufen am 1. September 2021] US Definition): „target — An entity or object that performs a function for the threat considered for possible engagement or other action.“
- ↑ NATO Standardization Office (Hrsg.): AAP-6 (2020) – NATO Glossary of Terms and Definitions (English and French). Brüssel 18. Dezember 2020, S. 127 (nato.int [abgerufen am 1. September 2021] NATO Definition): „target / objectif (Tgt): An area, structure, object, person or group of people against which lethal or non-lethal capability can be employed to create specific psychological or physical effects. Note: The term ‘person' also covers their mindset, thought processes, attitudes and behaviours.“
- ↑ Deutsche Gesellschaft für Wehrtechnik: Wehrtechnik, Wehr und Wissen Verlagsgesellschaft, 1979, S. 125.
- ↑ NATO Standardization Office (Hrsg.): AAP-6 (2020) – NATO Glossary of Terms and Definitions (English and French). Brüssel 18. Dezember 2020, S. 62 (nato.int [abgerufen am 1. September 2021] NATO Definition): „high-value target / objectif de grande importance (HVT): A target identified as critical to an actor or organization for achieving its goal.“
- ↑ NATO Standardization Office (Hrsg.): AAP-6 (2020) – NATO Glossary of Terms and Definitions (English and French). Brüssel 18. Dezember 2020, S. 62 (nato.int [abgerufen am 1. September 2021] NATO Definition): „high pay-off target / objectif à haut rendement (HPT): A high value target, the successful influencing of which will offer disproportionate advantage to friendly forces. Note: High-pay-off targets are defined by the value they offer to friendly forces rather than other actors.“
- ↑ Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. In: Schweizerische Eidgenossenschaft. S. Artikel 52, abgerufen am 1. September 2021.