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Datei:Bundesarchiv Bild 102-14439, Rede Adolf Hitlers zum Ermächtigungsgesetz.jpg

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Bundesarchiv_Bild_102-14439,_Rede_Adolf_Hitlers_zum_Ermächtigungsgesetz.jpg(800 × 551 Pixel, Dateigröße: 155 KB, MIME-Typ: image/jpeg)

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Beschreibung

Rede Adolf Hitlers zum Ermächtigungsgesetz   (Wikidata search (Cirrus search) Wikidata query (SPARQL)  Create new Wikidata item based on this file)
Fotograf
Georg Pahl
Titel
Rede Adolf Hitlers zum Ermächtigungsgesetz
Original-Bildunterschrift
Es folgt die historische Originalbeschreibung, die das Bundesarchiv aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann allerdings fehlerhaft, tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.
Reichskanzler Adolf Hitler, bei der Begründung des Ermächtigungsgesetzes im neuen Reichstag in der Krolloper am Königsplatz in Berlin!
Reichskanzler Adolf Hitler während seiner großen Rede über das Ermächtigungsgesetz im neuen Reichstag. Rechts im Bilde die Regierungsbank.
Abgebildete Personen
  • Hitler, Adolf: Reichskanzler, Deutschland
Datum 23. März 1933
date QS:P571,+1933-03-23T00:00:00Z/11
institution QS:P195,Q685753
Momentaner Standort
Aktuelle-Bilder-Centrale, Georg Pahl (Bild 102)
Inventarnummer
Quelle

Lizenz

w:de:Creative Commons
Namensnennung Weitergabe unter gleichen Bedingungen
Namensnennung: Bundesarchiv, Bild 102-14439 / CC-BY-SA 3.0
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Nazi symbol Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

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aktuell16:59, 7. Sep. 2015Vorschaubild der Version vom 16:59, 7. Sep. 2015800 × 551 (155 KB)wikimediacommons>JNB45after little restoration...

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