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Beschreibung

Beschreibung
English: Formal portrait of Sir Charles Bathurst Bledisloe in uniform.
Datum zwischen 1930 und 1935
date QS:P,+1930-00-00T00:00:00Z/8,P1319,+1930-00-00T00:00:00Z/9,P1326,+1935-00-00T00:00:00Z/9
Quelle http://natlib.govt.nz/records/22344296
Urheber
Herman Schmidt  (1872–1959)  wikidata:Q65699697
 
Alternative Namen
Herman John Schmidt
Beschreibung neuseeländischer Fotograf
Geburts-/Todesdatum 1872 Auf Wikidata bearbeiten 1959 Auf Wikidata bearbeiten
Geburtsort Auckland Auf Wikidata bearbeiten
Normdatei
creator QS:P170,Q65699697

Lizenz

Public domain
Dieses neuseeländische Werk ist in Neuseeland gemeinfrei (public domain), weil das Urheberrecht abgelaufen ist oder es dem Urheberrecht nicht unterliegt (Einzelheiten). Gemäß dem neuseeländischem Urheberrechtsgesetz von 1994 wie vom Ständigen Ausschuss für Urheberrecht der Library and Information Association of New Zealand (LIANZA) ausgearbeitet (Stand Mai 2011):
Art des Materials ist das Urheberrecht erloschen, wenn ...
 A  Für Fotografien, Manuskripte, Archive, Musikpartituren, Karten, Gemälde und Zeichnungen, die anonym, unter einem Pseudonym oder mit unbekanntem Urheber veröffentlicht wurden: das Foto oder Werk vor dem
1 Januar 1974 (vor 50 Jahren) gemacht oder veröffentlicht wurde
 B  Alle Werke der Krone (siehe Crown copyright (englisch)) aus dem Jahre 1944 oder früher stammt
 C  Nach 1945 von der Krone veröffentlichte Werke1 Keine Werke1 bis 2045
 D  Für Fotografien, Manuskripte, Archive, Musikpartituren, Karten, Gemälde und Zeichnungen (außer A-C) der Urheber vor dem 1 Januar 1974 (vor 50 Jahren) starb
 E  Für mündliche Überlieferungen, Musik, computergenerierte Arbeiten und Tonaufnahmen mit gesprochenem Wort vor dem 1 Januar 1974 (vor 50 Jahren) veröffentlicht wurde
 F  Veröffentlichte Ausgaben2 vor dem 1 Januar 1999 (vor 25 Jahren) veröffentlicht wurde

1 Einige Regierungspublikationen unterliegen nicht dem Urheberrecht, darunter Gesetzentwürfe, Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile, Berichte der königlichen Kommission, ausgewählter Ausschüsse usw. Die vollständige Liste findest du in den Referenzen [1] oder [2].
2 bezieht sich auf die typografische Gestaltung und das Layout eines veröffentlichten Werks, z. B. bei Zeitungen.


Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist.
New Zealand
New Zealand
Public domain

Der Urheber dieses Werks ist 1959 gestorben; es ist daher gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.
Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 60 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.


In den USA urheberrechtlich geschützt Dieses Werk ist in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht gemeinfrei, weil es in den USA durch das Gesetz Uruguay Round Agreements Act erneut geschützt wurde. Dies geschah dann, wenn es in seinem Ursprungsland (Neuseeland) am URAA-Datum (1. Januar 1996) noch urheberrechtlich geschützt war. In den meisten Fällen ist es in den USA für einen Zeitraum von 95 Jahren nach Erstveröffentlichung urheberrechtlich geschützt. (Eine Ausnahme sind nach 1977 veröffentlichte Werke; siehe Commons:Hirtle chart). Diese Vorlage darf nicht für nach dem 1. März 2012 hochgeladene Dateien verwendet werden.

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