Zur Beschreibungsseite auf Commons

Datei:Deutsches Reichsgesetzblatt 37T1 050 0457.jpg

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Originaldatei(2.312 × 3.400 Pixel, Dateigröße: 1,17 MB, MIME-Typ: image/jpeg)

Commons-logo.svg

Diese Datei und die Informationen unter dem roten Trennstrich werden aus dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons eingebunden.

Zur Beschreibungsseite auf Commons


Template:Deutsches Reichsgesetzblatt_37T1
Urheber
official juridical document
Beschreibung
Deutsch: Scan aus dem Deutschen Reichsgesetzblatt 1937, Teil 1
English: Scan from the Imperial Law Gazette of Germany, 1937, part 1
Veröffentlichungsdatum 1937
publication_date QS:P577,+1937-00-00T00:00:00Z/9
Quelle self scanned from own book, 12 fehlende Seiten ergänzt von ALEX
Genehmigung
(Weiternutzung dieser Datei)
Public domain Dieses Werk gilt gemäß dem deutschen Urheberrecht als gemeinfrei, weil es Teil der Statute, Verordnung oder ein gesetzlicher Erlass (Amtliches Werk) ist, das durch eine deutsche Behörde bzw. durch ein deutsches Gericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs.1 UrhG).

dansk  Deutsch  English  español  Esperanto  français  italiano  Malti  Nederlands  polski  sicilianu  suomi  svenska  Tiếng Việt  македонски  русский  українська  বাংলা  日本語  中文(简体)  中文(繁體)  العربية  +/−

Nazi symbol Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

Dateiversionen

Klicke auf einen Zeitpunkt, um diese Version zu laden.

Version vomVorschaubildMaßeBenutzerKommentar
aktuell18:22, 6. Sep. 2017Vorschaubild der Version vom 18:22, 6. Sep. 20172.312 × 3.400 (1,17 MB)wikimediacommons>A. Wagner

Die folgende Seite verwendet diese Datei:

Metadaten