Der Urheber oder die Urheberin dieses Werks ist unbekannt und das Werk wurde vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht. Es ist daher aufgrund Art. 31, Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Schweiz gemeinfrei.
Es ist zu beachten, dass dies nur gilt, falls eine verlässliche Quelle angegeben wird, um anzugeben, dass der Urheber oder die Urheberin unbekannt ist. Dieses Werk kann in Ländern ausser der Schweiz nicht gemeinfrei sein.
Diese Bild- oder Mediendatei ist gemeinfrei, weil ihre urheberrechtliche Schutzfrist, die in der Europäischen Union für anonyme oder pseudonyme Werke vom Zeitpunkt ihrer Erstveröffentlichung oder Entstehung 70 Jahre lang gilt, abgelaufen ist.
Bitte auch eine Erklärung abgeben warum das Werk im Ursprungsstaat und in den USA gemeinfrei ist. Wenn dieses Werk nach 1922 veröffentlicht wurde und in seinem Ursprungsland am URAA-Tag (1. Januar 1996 in den meisten Ländern) nicht gemeinfrei war, bitte zusätzlich diese Vorlage benutzen: {{Not-PD-US-URAA}}
Dieses Werk ist gemeinfrei in den Vereinigten Staaten, weil es vor dem 1. Januar 1929 veröffentlicht (oder beim U.S. Copyright Office registriert) wurde.
Werke müssen sowohl in den Vereinigten Staaten als auch im Herkunftsland gemeinfrei sein, um auf den Commons hochgeladen werden zu dürfen. Wenn das Werk nicht aus den Vereinigten Staaten stammt, muss die Datei eine zusätzliche Lizenzvorlage zur Anzeige des Urheberrechtsstatus im Herkunftsland besitzen.
Kurzbeschreibungen
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{{Information |Description ={{en|1=Guillotine set up in the yard of Prison des Augustins in Fribourg, Switzerland, for Etienne Chatton's execution.}} {{de|1=Guillotine zur Hinrichtung Etienne Chattons im Innenhof des Augustinergefängnisses in Fribo...
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