Dieses in Jugoslawien erstveröffentlichte Werk ist gemeinfrei, weil seine Urheberrechte nach dem jugoslawischen Urheberrechtsgesetz von 1978, das eine urheberrechtliche Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin und für Fotographien oder Werke der angewandten Kunst von 25 Jahren vorsah, abgelaufen sind. Dies gilt für Werke, die vor der Auflösung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im Jahr 1991 veröffentlicht wurden.
Die Werk erfüllt eines der folgenden Kriterien:
a) Werk eines bekannten Urhebers, der vor dem 1. Januar 1941 verstarb
b) Werk eines unbekannten Urhebers, das vor dem 1. Januar 1941 veröffentlicht wurde
c) Fotographie oder Werk der angewandten Kunst, das vor dem 1. Januar 1966 veröffentlicht wurde
Es muss eine Quelle angegeben sein, damit der Status überprüft werden kann.
Dieses Werk ist gemeinfrei weil es ein Gesetz, eine Gerichtsentscheidung, Rechtsvorschrift oder offizielles Material der Republik Serbien oder einer Körperschaft, die dort öffentliche Funktionen wahrnimmt, unter den Bedingungen von Artikel 6, Paragraph 2 des Serbischen Urheberrechtsgesetzes ist.
Eine Quelle sollte angegeben werden, damit der Status nachgeprüft werden kann.
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