Datei Diskussion:James-Joyce-Passage.JPG

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Amtliche Hinweistafel "James Joyce Passage"

Moritz M. hat bei der Bildlegende "Amtliche Hinweistafel James Joyce Passage" das Wort "Amtliche" mit folgender Begründung gelöscht: "Im gegensatz zum Straßenschild ist diese Hinweistafel ganz bestimmt nicht hoheitlich gesetzt worden, daher auch nicht "amtlich".

Die Fotografie der vom "Amt der Stadt Feldkirch" montierten Hinweistafel zeigt rechts oben das Symbol des "Amtes der Stadt Feldkirch", weshalb die Tafel meines Erachtens amtlich ist. Die unberechtigte Verwendung des amtlichen Logos / Siegels / Wappens auf der Hinweistafel wäre strafbar.

Aber diese juristischen Haarspaltereien um des Kaisers Bart sind gar nicht erforderlich, weil der Zusatz "offiziell" für die fehlerhafte Hinweistafel (falsches Todesjahr) mit dem "Amt der Stadt Feldkirch"-Logo auch reicht. --Popmuseum 09:16, 23. Jan. 2008 (CET)

Ich wollte ja kein "Tüpfleschießer" sein, aber sogar wenn da Amt der Stadt Feldkirch steht, bedeutet das, dass die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig geworden sind, das macht das "Amt" halt in einem Aufwisch. Ein Amt handelt ja nur als Amt wenn es hoheitsrechtliche Akte setzt (genauso wie ein Beamter nur dan Beamter ist). Klarerweise, ändern die dann nicht ihre Bezeichnung, es fehlt aber einfach die rechtliche Legitimation für den Hoheitsakt. Außerdem ist das ein Logo und kein offizielles Symbol, sonst wärs das Stadtwappen (das auf amtlichen Schreiben oben ist). Jedenfalls werden Straßenschilder usw. verordnet und dann sind sie amtlich, wenn es also für dieses Hinweisschild eine ortspolizeiliche Verordnung des Amtes der Stadt Feldkirch gibt, zieh ich meine Behauptung zurück. Ansonsten bin ich mit dem Wortlaut "offiziell" auch einverstanden. Im Allgemeinen scheint die Tafel aber eher mangelhaft zu sein, da hast du recht. Gott sei Dank ist sie nicht amtlich ;-)

--Moritz M. 13:52, 23. Jan. 2008 (CET)

Soll sein, wie Du meinst. --Popmuseum 15:32, 23. Jan. 2008 (CET)
Laut jüngstem Budgetvoranschlag der "Stadt Feldkirch" will diese im Jahr 2008 in die "Runderneuerung" der "James Joyce Passage" "100.000 Euro" investieren. Vielleicht wird bei dieser Gelegenheit auch die wegen des Fehlers blamable Hinweistafel ersetzt? Feldkirch: geordnete Finanzen, dynamische Entwicklung --Popmuseum 15:53, 23. Jan. 2008 (CET)
Man hat bei der Gelegenheit ein kleines Korrekturschildchen drübergeklebt.--Moritz M. 01:30, 13. Mär. 2008 (CET)
Danke für diesen Hinweis (Zu dieser Korrektur hat vermutlich vor allem der illustrierte Wikipedia-Artikel beigetragen ;-) ). Jetzt bleibt nur zu hoffen, dass die mit der Anfertigung und Montage des Korrekturschildchens verbundene Vorbereitung und Durchführung nicht schon das halbe Umbaubudget gekostet hat. -- Popmuseum 07:59, 13. Mär. 2008 (CET)
Ein Foto der geflickten Hinweistafel ist bei Flicker zu sehen: Changed Dates. --Popmuseum 12:08, 8. Mai 2009 (CEST)

Natur- und andere Freunde

Die "Naturfreunde VORARLBERG" verwenden die Datei:James-Joyce-Passage.JPG auf Ihrer Homepage ohne jeden Hinweis auf Wikipedia. Auch der Beitrag selbst beginnt mit einer unausgewiesenen wortwörtlichen Übernahme einer Passage des James Joyce-Abschnittes des Feldkirch-Artikels: "Ende 2001 haben die ÖBB die vom Kulturkreis Feldkirch am Bloomsday 1994 über den Fahrkartenschaltern montierte Gedenktafel durch eine besonders anschauliche und auffällige Präsentation des literarhistorischen Joyce-Zitates ersetzt." Welche Vorgangsweise empfiehlt ihr hier? --Popmuseum 21:11, 26. Okt. 2010 (CEST)

Bezüglich des Bildes sehe ich da gar kein Problem, außer in der fehlerhaften Lizenzierung durch Benutzer:Popmuseum, der glaubt durch Abfotografieren einer zweidimensionalen Vorlage, schöpferisch tätig geworden zu sein. Die Lizenzierung unter cc-by-sa und GFDL ist also eine Schutzrechtsberühmung. Das dürfte aber solange straffrei bleiben, solange er nicht versucht die Naturfreunde auf Unterlassung zu verklagen.--87.158.186.192 21:23, 26. Okt. 2010 (CEST)
Diese Art Pappenheimer habe ich gern: Sich feige hinter einer IP-Adresse verstecken und feste Quatsch fasseln.
In den Erläuterungen zu "Datei hochladen" steht: "Urheber: Wer hat sie erstellt? (Wenn man selber der Autor ist, mit 4 Tilden signieren)". --Popmuseum 21:49, 26. Okt. 2010 (CEST)
Ich empfehle Bildrechte#Zweidimensionale_Vorlagen (dürfte auch in Ö ähnlich geregelt sein) und bitte unterlasse die ad hominem Attacken nur weil ich keine Lust habe mich hier anzumelden. Das Photo ist sowieso nur durch die liberalere Panoramafreiheit akzeptabel. --87.158.186.192 23:11, 26. Okt. 2010 (CEST)
Danke. Mich interessiert nicht, ob ich jetzt von den "Naturfreunden VORARLBERG" sagenhafte 0,45 € oder so abcashen kann. Mich ärgert, dass einer nachweislich Wikipedia als Quelle nutzt, es aber verschweigt. Andere Quellen nennt er.
Die von Dir beanstandete fehlerhafte Lizenzierung wird in den Wiki-Erläuterungen zu "Datei hochladen" genau so verlangt, weshalb ich die Erläuterungen jetzt oben fett hervorgehoben habe. --Popmuseum 06:27, 27. Okt. 2010 (CEST)
Da bereits Gemälde, die mit einfachem Rahmen fotografiert sind, nicht mehr als 2D, sondern als 3D gelten, sollte das hier auch zutreffen, wo man den Schattenfall der Platte sieht, die nicht eben in die Wand eingelassen ist. Vorgehensweise für das Bild: Webseitenbetreiber anschreiben und ihn darauf hinweisen, entweder das Bild zu entfernen oder korrekt zu lizenzieren. Dazu gehört übrigens nicht der Hinweis auf Wikipedia, sondern auf dich als Fotograf und auf die Lizenz (inkl. Verlinkung des Lizenztextes). Gruß, --Paulae 17:52, 27. Okt. 2010 (CEST)
Danke für Deine Antwort. --Popmuseum 18:25, 27. Okt. 2010 (CEST)

Sehr großzügige Definition von 3D

Ist die Definition von 3D die Paulae hier vertritt tatsächlich Konsens?--87.158.183.22 22:42, 27. Okt. 2010 (CEST)

3D ist eben 3D. Die Platte steht räumlich ab und zwar so stark, dass sie Schatten wirft. Wenn man sich drunter stellt und nach oben fotografiert, kriegt man tolle künstlerische Effekte mit Linienspiel hin etc. pp. Das kann man nicht, wenn man es mit einem Blatt Papier versucht oder wenn die Platte eben eingelassen wäre. Wenn man die Platte ausschneiden würde, sodass auch die Schrauben weg sind, sieht das natürlich anders aus. Darum gehts hier aber nicht. Schöne Extraüberschrift übrigens. --Paulae 23:15, 27. Okt. 2010 (CEST)
Wenn man die Platte auf einen Scanner legt (oder den Scanner an die Wand hält), dann entsteht das gleiche Ergebnis. Schattenwurf usw. sind Beiwerk und können weggedacht werden --> 2D --Marcela Miniauge2.gif 10:56, 28. Okt. 2010 (CEST)
Das nenne ich eine großzügige Definition: Man denkt sich die 3D-Aspekte einfach weg und übrig bleibt ein Werk in 2D. Wenn man das ausschneidet, hat man ein 2D-Werk, so nicht. --Paulae 17:56, 28. Okt. 2010 (CEST)
Die schöpferische Leistung liegt wohl eher in der gezielten Unschärfe, welche die sprachliche Ambiguität des Werkes von Joyce ins Visuelle übersetzt. So, ich glaub für heute sollte ich Schluss machen.--Olag 18:02, 28. Okt. 2010 (CEST)

Lese ich hier richtig, das dies kein Scherz sein soll? Alles was hier in gewisser Weise Schöpfungshöhe hat ist evtl. der Text. Den ganzen Rest kann man direkt vergessen. Der Richter der diesen Fall präsentiert bekommt würde sich mit seinem Hammer selbst so lange auf den Kopf schlagen bis sein Verstand so weit gesunken ist, dass er dabei mitreden kann. Eine künstlerische Gestaltung seitens des Fotografen ist hier keinesfalls zu erkennen. Da spielt selbst 2D vs 3D keine Rolle, da er keinerlei gestalterische Mittel verwendet hat. (Pespektive = Fehlanzeige, Beleuchtung = Fehlanzeige, Focus = Fehlanzeige) Keine Schöpfungshöhe oder schaffender Wille seitens des Fotografen erkennbar. --Niabot 4.png Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 18:19, 28. Okt. 2010 (CEST)

Dir ist schon bewusst, dass in Deutschland so gut wie jedes Foto mindestens als einfaches Lichtbild geschützt ist? Eine der wenigen Ausnahmen ist da die zweidimensionale Reproduktionsfotografie; insofern ist es auf jeden Fall von Belang, ob es sich hier um eine zwei- oder dreidimensionale Reproduktion handelt. --ireas :disk: :bew: 18:48, 28. Okt. 2010 (CEST)
Wir unterscheiden hier nicht die Art der Produktion. Klar, jedes Foto ist geschützt - jeder Scan jedoch nicht. Wenn ein Foto wie ein Scan angefertigt wurde, dann gilt das als zweidimensional (z.B. Münzen). Und dem Text versage ich eigentlich auch die SH. Ich sehe hier rein garnichts Schützenswertes. --Marcela Miniauge2.gif 18:54, 28. Okt. 2010 (CEST)
Gebe ich dir vollkommen recht. Es ist wie es Ireas so schön ausdrückte nichts weiter als "zweidimensionale Reproduktionsfotografie". Mag zwar durch eine Kamera entstanden sein, die grundsätzlich in der Lage wäre perspektivische Bilder zu erstellen. Die Möglichkeit ist hier aber nicht wahrgenommen worden. Ergo wurde die Kamera nur analog zu einem Scanner verwendet. --Niabot 4.png Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 18:57, 28. Okt. 2010 (CEST)
Zu Ralfs „Wenn man die Platte auf einen Scanner legt …“ Darum geht es hier nicht. Die Platte selbst ist natürlich zweidimensional.
@Niabot: Nur aus Interesse: Du findest also, das gesamte Foto ist zweidimensional und in keiner Weise räumlich? --Paulae 19:13, 28. Okt. 2010 (CEST)
Meine Kernfrage war/ist nicht, ob das Foto künstlerisch gestaltet oder zwei- oder dreidimensional ist, sondern ob man hier im Urheberrechtsforum der Ansicht ist, dass die Naturfreunde wenigstens angeben müssten, woher sie das verwendete Bild genommen haben.
Die Hinweistafel ist eine mehrere Zentimeter dicke Metall-Tafel. Ein perspektivisches Bild der geflickten Hinweistafel ist übrigens bei Flicker zu sehen:Changed Dates.. --Popmuseum 19:37, 28. Okt. 2010 (CEST)
Das wäre übrigens ein Beispiel wie man die Tafel dreidimnsional aufnehmen könnte. An deinem Bild ist aber klar zu erkennen, dass versucht hast die Tafel, im Rahmen deiner Möglichkeiten, zu reproduzieren, also keine Schöpfungshöhe. --87.158.184.72
Ich habe weder künstlerische Gestaltung noch Schöpfungshöhe beansprucht. Ich wollte durch das Foto lediglich das falsche Todesjahr dokumentieren, welches für das "Kulturamt der Stadt Feldkirch" höchst blamabel ist.
Als Folge des Wikipedia-Fotos wurde die Hinweistafel korrigiert: zwar russisch, wie man hierzulande sagt, aber immerhin doch.
Dennoch bin ich der Ansicht, dass die Naturfreunde, wenn sie mein Foto verwenden, auch mich bzw. Wikipedia als Quelle angeben müssen: Schöpfungshöhe hin oder her. --Popmuseum 19:48, 28. Okt. 2010 (CEST)
Nein, müssen sie nicht, weil die Lizenz nicht stimmt. Unabhängig davon habe ich das Bild mal aufgehellt, geschärft und beschnitten. Falls dir das nicht Recht ist, revertiere einfach wieder. Da sind leider heftige Kompressionsartefakte, die bekomme ich nicht weg. --Marcela Miniauge2.gif 20:11, 28. Okt. 2010 (CEST)
(BK)Wann hast du dann den Autor und den Drucker und den Aufhänger und den der die Plakette alle Jubeljahre putzt erwähnt, Panoramafreiheit hin oder her?--87.158.184.72 20:13, 28. Okt. 2010 (CEST)
(nach BK) @ Popmuseum: Müssen sie, denn es ist ein geschütztes Lichtbild, siehe § 73 öUrhG. Ein Fall der bloßen Reproduktion (Herstellung von unveränderten Kopien von Lichtbildern, vgl. im Artikel über das öUrhG bei Fußnote 79) dürfte hier nicht vorliegen. Was du abgelichtet hast, ist nicht nur das Schild (selbst das ist in sich dreidimensional), sondern die Situation seiner räumlichen Anbringung, mit Schrauben, umliegender Hauswand und Schattenwurf. Damit liegt nicht eine identische Kopie eines Bildes vor, sondern die erstmalige Erstellung eines Bildes mit über das Schild an sich hinausgehendem Inhalt. --wau > 20:30, 28. Okt. 2010 (CEST)
Die Bearbeitung von Ralf Roletschek mit Upload über das Originalfoto finde ich im Zuge dieser Disk übrigens für indiskutabel. Ggf. sollte das rückgängig gemacht und die Bearbeitung gesondert hochgeladen werden. So hats ein wenig Gschmäckle à la vollendete Tatsachen schaffen. Die Diskgrundlage hier ist in jedem Fall ein anderes Foto! --Paulae 20:42, 28. Okt. 2010 (CEST)
Ja, wenn es denn bloß Reproduktion wäre, hätte er's nicht machen müssen. Wenn's keine bloße Reproduktion ist, hätte er's nicht machen dürfen.--Olag 20:44, 28. Okt. 2010 (CEST)

@87.158.184.72: Österreichisches Urheberrecht § 7. (1): "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z. 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz." --Popmuseum 21:55, 28. Okt. 2010 (CEST)

@Marcela: Das Bild ist durch Deine Bearbeitung nicht besser geworden. So weit war ich auch schon, habe aber dann doch lieber die Originalaufnahme verwendet. Das Schild ist in einer finstren Unterführung ("verbrunzte Betonröhre" © Doris Knecht im profil) angebracht. Ohne Blitz wird's nicht besser und mit Blitz spiegelt die Silberplatte so, dass man sie nicht lesen kann.
Das nächste Mal montiere ich die Tafel ab, damit ich sie bei Tageslicht fotografieren kann. --Popmuseum 21:59, 28. Okt. 2010 (CEST)
Hab das Original wiederhergestellt (und hoffe, dass Ralf mir dafür nicht die Freundschaft aufkündigt ;-) ). Das Original dokumentiert schlicht, aber immerhin, Umfeld und Anbringung des Schildes. Eine Reduzierung auf die (technisch schwache) Reproduktion des reines Textes ist ein ganz anderes Thema. --Martina Nolte Disk. 22:02, 28. Okt. 2010 (CEST)
Martina Nolte, Danke. Apropos was heißt BK? --Popmuseum 22:09, 28. Okt. 2010 (CEST)
Ist schon ok, war nur ein Vorschlag. --Marcela Miniauge2.gif 22:10, 28. Okt. 2010 (CEST)
Puh... :-) @ Popmuseum: BK heißt Bearbeitungskonflikt. Verhindert normalerweise das Abspeichern, wenn zwischenzeitlich schon jemand die Seite editiert hat. --Martina Nolte Disk. 22:13, 28. Okt. 2010 (CEST)
Danke für die Info. BK war für mich bislang nur: Bruno Kreisky, Bundeskanzleramt bzw. Bankomat. :-) --Popmuseum 22:14, 28. Okt. 2010 (CEST)
Das Bild ist jetzt im regulären DÜP-Prozess, dort werde ich mich dann raushalten. --Marcela Miniauge2.gif 22:19, 28. Okt. 2010 (CEST)
Meines Erachtens ist die DÜP der falsche Weg. Das gezeigte Werk ist wegen der Panoramafreiheit unproblematisch, und die Frage, ob es sich um eine zweidimensionale Reproduktion handelt, wird besser hier in der Diskussion als von einem einzelnen DÜP-Abarbeitenden geklärt. Ich habe deshalb den DÜP-Baustein entfernt und vorerst auf diese Diskussion verwiesen. --ireas :disk: :bew: 22:43, 28. Okt. 2010 (CEST)

Ralf, ich will ein Rad von dir. ❤❤❤--87.158.184.72 00:22, 29. Okt. 2010 (CEST)

Soll's ein Einrad oder ein Tandem werden? :-) --Martina Nolte Disk. 13:08, 30. Okt. 2010 (CEST)

Welcher Schwachsinn greift hier eigentlich um sich, wenn man einige Zeit nicht eingreift? ACK Ralf. Entscheidend ist der Gestaltungsspielraum, der auch bei schattenwerfenden 2-D-Objekten und einfachen Bilderrahmen nicht gegeben ist --Historiograf 18:01, 30. Okt. 2010 (CEST)

Ohne Beleg lässt sich leicht reden und mit Rechtsgrundsätzen wie "Die Kirche beim Dorf lassen" um sich werfen! --wau > 01:30, 31. Okt. 2010 (CEST)

Zur österreichischen Rechtslage

  1. öUrhG § 3. (1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke.
  1. öUrhG § 73. (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.
  2. Die bloße Herstellung von unveränderten Kopien von Lichtbildern oder von unveränderten Kopien mit einem "fotografischen Druckverfahren" begründet kein eigenständiges Leistungsschutzrecht. (Vgl. hiezu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [958f Z 2]) --Kath Erich 10:14, 1. Nov. 2010 (CET)
  3. Conclusio: Nach österreichischem Urheberrecht allein entscheidend ist, ob ein Bild mit einem photographischen oder einem der Photographie ähnlichem Verfahren hergestellt wurde. Darum sind auch Lichtbildwerke Lichtbilder. Wird jedoch von einem Lichtbild oder mit einem "fotografischen Druckverfahren" eine unveränderte Kopie hergestellt, ist ihr Hersteller nicht als Lichtbildhersteller geschürzt. --Kath Erich 10:14, 1. Nov. 2010 (CET)
Im Übrigen Vgl. Ersurf ::dir das Urheberrecht - Schutz von Lichtbildern
--Kath Erich 14:03, 29. Okt. 2010 (CEST)
  1. Beachte, dass durch die Vervielfältigung ein Werk, wenn auch nur vorübergehend, körperlich fixiert wird. (Vgl. Dillenz/Gutman, UrhG & VerwGesG. Kommentar., 2. erw. Auflage, Springer WienNewYork 1999; zu § 15. 3. Körperliche Fixierung, RZ 5-7) Das kann nicht nur durch Fotografie erfolgen, sondern auch durch Zeichnen, Kopieren eines Datenträgers usw! Ich habe meine Bedenken, die Gedenktafel als Teil des Panoramas für ein freies Werkstück zu halten. Die Panoramafreiheit bezieht sich ausschließlich auf "Werke der Baaukunst oder andere Werke der bildenden Künste" (öUrhG §54, Abs, 1 Z 5. Der Text der Gedenktafel ist aber möglicher Weise ein Werk der Literatur (öUrHG § 2), da ja auch die kleine Münze geschützt wird. --Kath Erich 22:17, 29. Okt. 2010 (CEST)
  2. Meiner persönlichen Meinung nach ist der vorliegende Sachverhalt so zu beurteilen: Das Recht am Lichtbild hat sein Hertsteller. Hat er dieses im Zeitpunkt der Aufnahme zum Zweck der Veröffentlichung (also mit der Absicht, es zu veröffentlichen) hergestellt, verstößt die Aufnahme gegen das Urtheberrecht. Wenn nicht, ist es wohl eine Kopie für den privaten Gebrauch, die nicht veröffentlicht werden darf. (ÖUrhG § 42, Abs. 5. Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Freie Werknutzungen --Kath Erich 23:14, 29. Okt. 2010 (CEST)

Hallo Kath Erich, Du übersiehst bei Deinen Ausführungen, dass die Tafel vom "Kulturamt der Stadt Feldkirch" gestaltet und montiert wurde, weshalb sie eine (Art) amtliche Äußerung ist, für die meines Erachtens Österreichisches Urheberrecht § 7 gilt: (1): "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z. 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz." Ähnliches gilt bzw. galt zumindest Anfang der 1990er Jahre auch für öffentliche Reden und Wortmeldungen österreichischer Politiker, die jederman (so er bloß will) frei verwerten / (nach)drucken / ausstrahlen kann. --Popmuseum 12:35, 30. Okt. 2010 (CEST)

Die Rechtsfrage ist meines Erachtens klar: Wenn sie eine amtliche Bekanntmachung enthält, ist sie ein freies Werk. Doch welches Amt hat sie angebracht? Wie erkennt man, dass es das "Kulturamt der Stadt Feldkirch" war? Ist der Kulturkreis Feldkirch eine Dienststelle des Kulturamts oder ein Verein? Irre ich mich, wenn ich das letztere annehme?--Kath Erich 17:32, 30. Okt. 2010 (CEST)
Am 16. Juni 2004 hat die Stadt Feldkirch nach zehnjähriger Diskussion[8] anlässlich der Feier des 100. Bloomsdays die Löwen-Passage offiziell in James Joyce Passage umbenannt. Bei dieser Gelegenheit wurde von der Stadt Feldkirch eine Hinweistafel mit biographischen Hintergrundinformationen montiert.[1] Auf Grund dieser Hintergrundinformation gehe ich persönlich davon aus, dass hier eine amtliche Bekanntmachung und somit ein freies Werk vorliegt. --Kath Erich 18:02, 30. Okt. 2010 (CEST)
Hallo Kath Erich, wenn Du Dir das Foto genau ansiehst, kannst Du rechts oben das Logo des "Kulturamtes der Stadt Feldkirch" sehen. Die Tafel wurde am 16. Juni 2004 im Rahmen des offiziellen Festaktes zur Benennung der "James Joyce Passage" vom Feldkircher Bürgermeister und vom Feldkircher Kulturstadtrat der Öffentlichkeit übergeben.
Der Kulturkreis Feldkirch ist übrigens ein Verein, der 1994 eine Tafel im Bahnhof angebracht hat, die aber dem Bahnhofsumbau zum Opfer gefallen ist, weshalb die ÖBB Ende 2001 gleichsam als großzügigen Ersatz für die verschollene Kulturkreis-Tafel die Zitatzeile in der Bahnhofshalle angebracht haben. --Popmuseum 18:35, 30. Okt. 2010 (CEST)

Alles klar. Nach österreichischem Urheberrechtsgesetz stehen dir daher die in öUrhG § 74 genannten Schutzrechte des Herstellers zu,--Kath Erich 20:24, 30. Okt. 2010 (CEST)

Herzlichen Dank für Deine Info. Schönes Wochenende. --Popmuseum 21:24, 30. Okt. 2010 (CEST)