Münzgesetz (Deutsches Reich)

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Basisdaten
Titel: Münzgesetz
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Münzrecht
Ursprüngliche Fassung vom: 9. Juli 1873
(RGBl. S. 233)
Inkrafttreten am: 29. Juli 1873
Letzte Neufassung vom: 30. August 1924
(RGBl. II S. 254)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
11. Oktober 1924
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndG vom 5. Juli 1934
(RGBl. I S. 574)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
7. Juli 1934
(Art. 3 Satz 2 G vom 24. März 1933,
RGBl. I S. 141)
Außerkrafttreten: 20. Juni 1948
(§§ 1, 2, 26 G vom 20. Juni 1948,
WiGBl. Beilage Nr. 5 S. 1)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Nach der Reichsgründung 1871 behinderten acht unterschiedliche Landeswährungen Handel und Verkehr der Gliedstaaten im Deutschen Reich. Es existierten insgesamt acht Landeswährungen mit Taler, Vereinstaler, Konventionstaler, Kreuzer, Heller, Groschen, Silbergroschen, Neugroschen, Gulden, Konventionsgulden, Schilling, Mark, Pfennig, Neu-Pfennig, Franc, Centime, Bremer Goldtaler, Groten, Schwaren, Preußischer oder Graumannscher Reichstaler, Kuranttaler, Friedrich d’or, die auf unterschiedlichen Gold- und Silbergehalten in ihren Münzen fußten und den Handel erschwerten.

… von Kaiser Wilhelm I.

Daher verabschiedete Kaiser Wilhelm I. die erste Währungsunion im Deutschen Reich.

Durch das Gesetz vom 4. Dezember 1871[1] wurde mit der Reichsgoldmünze der Goldgehalt der neuen gemeinsamen Währung „Mark“ festgelegt und dieser durch das Münzgesetz vom 9. Juli 1873[2] auf alle Landeswährungen angewendet. Die Mark wurde zum 1. Januar 1876 im gesamten Reichsgebiet eingeführt.[3]

Eine Änderung des Münzgesetzes datierte auf den 1. Juni 1909[4], mit Beginn des Ersten Weltkriegs wurde die Golddeckung jedoch ausgesetzt und bei Kriegsende 1918 endgültig abgeschafft. Die anfangs goldgedeckte Mark verkam wegen unleistbarer Reparationsleistungen der Weimarer Republik während der Hyperinflation bis zum 15. November 1923 zur wertlosen Papiermark.

Bei der Währungsreform 1923 wurde die neue Währung Rentenmark auf Sachwerte, die nach § 6 in Goldmark (entsprechend 1/2790 kg Gold) bemessen worden waren, gestützt.[5] Am 30. August 1924 beschloss die Reichsregierung die Liquidation der Rentenbank[6] zugunsten einer neuen Reichsbank,[7] die neue Währung Reichsmark sollte wieder eine Golddeckung aufweisen (Münzgesetz 1924).[8] De facto wurden nie auf Reichsmark lautende Goldmünzen geprägt und die Rentenmark-Banknoten wurden im Dritten Reich nie dem allgemeinen Zahlungsverkehr entzogen.

Vielmehr wurden 1938 alle Reichsgoldmünzen für ungültig erklärt[9] und eingezogen.[10]

Formell wurde das Münzgesetz von 1924 erst ungültig, als mit dem Währungsgesetz vom 20. Juni 1948 (WiGBl. Beilage Nr. 5 S. 1)[11] in den drei westlichen Besatzungszonen die Währungsreform zur Deutschen Mark vollzogen wurde.

Weblinks

Einzelnachweise