Dienstvergehen

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Ein Dienstvergehen (auch Dienstpflichtverletzung genannt) ist eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten eines Beamten (§ 77 Abs. 1 S. 1 BBG; § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG), Soldaten (§ 23 Abs. 1 SG), Richters (§ 77 Abs. 1 S. 1 BBG i. V. m. § 46 DRiG) Zivildienstleistenden (§ 58 ZDG) oder Notars (§ 95 BNotO). Bei Verdacht eines Dienstvergehens hat der Dienst- bzw. Disziplinarvorgesetzte die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Das Dienstvergehen gehört zum materiellen Disziplinarrecht.

Beamte und Richter

Beamte und Richter begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 77 Abs. 1 S. 1 BBG; § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG). Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 S. 2 BBG; § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG).

Bei Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamte mit Anspruch auf Versorgungsbezüge oder Altersgeld gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen. Ferner gilt es für diese Personen als Dienstvergehen, wenn sie der Verpflichtung einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht Folge leisten, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit nicht an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilnehmen oder sich nicht zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. (§ 77 Abs. 2 BBG)

Soldaten

Ein Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten (§§ 7–21 SG) verletzt (§ 23 SG). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 38 Abs. 1 WDO). Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt wird oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht hält (§ 36 Abs. 1 WDO).

Ein ehemaliger Soldat kann kein Dienstvergehen begehen. Allerdings gilt es für ihn als Dienstvergehen, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst (§ 20a SG) nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SG). Des Weiteren gilt es als Dienstvergehen, wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SG). Letztlich gilt als Dienstvergehen auch, wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SG).

Notare

Die Regelungen zum Dienstvergehen und dem Disziplinarverfahren der Notare finden sich in §§ 95–110a BNotO.

Zivildienstleistende

Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt (§ 58 ZDG). Dienstvergehen können durch Disziplinarmaßnahmen geahndet werden (§ 58a Abs. 1 ZDG). Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach dem Zivildienstgesetz einzuschreiten ist (§ 58a Abs. 2 S. 1 ZDG). Er hat dabei auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen (§ 58a Abs. 2 S. 2 ZDG).

Schadensersatz

Verletzt ein Beamter, Soldat oder Richter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 75 BBG; § 24 Abs. 1 S. 1 SG; § 46 DRiG).