Diskussion:Ehemündigkeit

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Ehemündigkeit und Jugendschutz

Eine Frage, die unter "Anfragen" landete ist, ob Ehemündigkeit das Jugendschutzgesetz "ausser Kraft" setzt. Ganz platt ausgedrückt "Darf eine ehemündige 16-Jährige Schnaps kaufen?"
Ich habe folgendes ergooglt

http://www.familien-wegweiser.de/bmfsfj/generator/Kategorien/gesetze,did=5350.html
http://www.jurawelt.com/literatur/bgb/155
und den Eindruck, dass Ehemündigkeit NICHT das Jugendschutzgesetz ausser Kraft setzt. Kann jemand mit mehr Sachverstand kommentieren und das Resultat vielleicht auch hier im Artikel einbauen ? Herzlichen Dank! Gruss --Grey Geezer 14:48, 18. Jul. 2008 (CEST)

Doch! § 1 Abs. 5 des JuSchG sagt aus: "Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche." Der "Alkoholparagraph" ist § 9, fällt also unter die genannten Paragraphen. Vulgo: Ein verheirateter Jugendlicher darf Schnaps kaufen! (nicht signierter Beitrag von Mr. Cider (Diskussion) 23:23, 3. Dez. 2008 (CET))

Früher in Frankreich

"In Frankreich müssen seit 2006 beide Partner 18 Jahre alt sein (früher waren Frauen ab 15 ehemündig)" - was bedeutet "früher" hier genau? Bedeutet es so etwas wie "damals, um 1860" oder sollte es etwas konkreter vielleicht "vor 2006" heissen? So wie es hier steht lässt die Formulierung einen gewissen Interpretationsspielraum. (nicht signierter Beitrag von 93.104.47.174 (Diskussion) 09:36, 22. Okt. 2010 (CEST))

Ehemündigkeit in D bis 1974

Die Aussage: "Nach der bis 1974 geltenden früheren Regelungen im BGB erlangte der Mann die Ehemündigkeit mit Vollendung des 21. Lebensjahres ..." ist nach meiner Erinnerung so rechtlich nicht korrekt. Nach der bis 1974 geltenden Regelung erlangte der Mann die Ehemündigkeit mit der Volljährigkeit. Diese trat zwar regelmäßig mit der Vollendung des 21. Lj. ein, man konnnte aber auch durch das Vormundschaftsgericht vorher für volljährig erklärt werden, und das geschah meist gerade, um eine Heirat zu ermöglichen. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Volljährigkeit gab es für Männer nicht. Frauen wurden zwar mit sechzehn ehemündig, brauchten aber, solange sie nicht volljährig waren, die Zustimmung der Eltern zu Eheschließung, die aber durch das Vormundschaftgericht ersetzt werden konnte. --84.165.29.111 18:32, 3. Dez. 2015 (CET)