Diskussion:Friedrich Dornblüth
zum Hochverratsprozess
Fundstück: (Rostocker Zeitung 1858) „Rostock, den 14. Juli. Das großherzogliche Criminal-Collegium zu Bützow faßt den Inhalt der in dem Hochverrathsproceß gegen 15 hiesige Einwohner resp. in erster und zweiter Instanz ergangenen Erkenntnisse in einer vom 6.
d. M. datirten Bekanntmachung zusammen, die wir nachstehend wörtlich mittheilen:
Aus Anlaß officieller Anzeigen, welche bei
dem großherzoglich mecklenburg-schwerinschen hohen Ministerium über die Existenz einer hochverrätherischen Verbindung zu Rostock
Ende des Märzmonats 1853 eingegangen waren und der hierauf sofort verfügten polizeilichen Erforschungen zu Rostock ward die desfallsige Untersuchung bei dem unterzeichneten Collegium am 31. März 1853 anhängig, und darauf gegen 15 Rostocker Einwohner geführt, ein 16. Individuum steckbrieflich vergebens verfolgt, und die Acten im October 1855 zum Spruch versandt. Durch diese Untersuchung ist festgestellt, daß vom Herbste 1851 bis zum Anfange derselben eine heimliche politische Verbindung zu Rostock bestand, 1) deren Endzweck und Streben unter Anschluß an eine hochverrätherische Verbindung zu Berlin dahin ging, eine Revolution herbeizuführen zur gewaltsamen Vernichtung der gesammten deutschen Verfassungen und ausdrücklich der mecklenburgischen Landesverfassung, und zur Neugestaltung auf den Grundsätzen der Volksherrschaft und welche 2) beschlußmäßig zu diesem Zwecke bereits längere Zeit hindurch thätig geworden war; namentlich durch Herbeischaffung von Geldmitteln, Unterstützung der Berliner Mitverschworenen mit Geld, ferner durch Erstrebungen, — mittelst eines nach London gesandten gemeinsamen Berliner Emissairs — eine nähere Verbindung mit den deutschen Revolutionairen zu London anzuknüpfen und dort genügende Geldmittel zu erwirken, speciell durch Vorbereitung einer eigenen Revolutions-Anleihe mittelst Emittirung von Cassenscheinen „der deutschen Republik", durch Sendungen einzelner Mitglieder der Rostocker Verbindung nach Berlin, — bezüglich resp. auf Waffenbeschaffung — sowie durch Anschaffung von 8 Waffen und Munition selbst. Der Betheiligung an diesem hochverrätherischen Unternehmen wurden resp. als geständig oder überführt erkannt und nach Maaßgabe dieselben verurtheilt:
A. wegen versuchten Hochverraths:
- 1) Der Advocat Moritz Georg Karl Wiggers (überführt) in 3jährige Zuchthausstrafe,
- 2) der außerordentliche Professor und Doctor der Theologie, Julius Otto August Wiggers (überführt) zu einer Zuchthausstrafe von l Jahr und 3 Monaten,
- 3) der Professor der Geschichte, Dr. der Rechte Karl Friedrich Jobann Türk zu 1 1/2 jähriger Zuchthausstrafe (überführt) — ad 2 und 3 in Miterwägung der Verletzung ihrer Amtspflichten —,
- 4) der Dr. med. Karl Friedrich Johann Dornblüth (überführt) zu 3jähriger Zuchthausstrafe,
- 5) der Advocat Friedrich Heinrich Ludwig Hane (überführt) zu einer 3jährigen Zuchthausstrafe (wegen Verbreitung der Druckschrift „Neujahrsgruß aus Mecklenburg an Deutschland" von der Strafe freigesprochen,)
- 6) der Kaufmann Johann Friedrich Theodor Schwarz zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten,
- 7) der Kaufmann Adolph Georg Franz Bluhme aus Neubrandenburg, zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten — ad 6 und 7 unter Anrechnung ihrer durch das Verfahren wider die läugnenden Mitschuldigen unverschuldet verlängerten Untersuchungshaft und in Miterwägung ihres offenen, reuigen Geständnisses und anderer Milderungsgründe —,
- 8) der Advocat Paul Ludwig Christian Heinrich Uterhart (überführt) zu einer, zweijährigen Zuchthausstrafe,
- 9) der Advocat Ulrich Karl Emil Eduard Franz Ehlers (überführt) zu 9monatlicher Zuchthausstrafe; —
B. Wegen Beihülfe zum Hochverraths-Unternehmen;
- 10) der Advocat Karl Friedrich Gerhard Müller (überführt) zu 4monatlicher Gefängnißstrafe,
- 11) der Werkführer Franz Ludwig Iben in Mitbetracht seines offenen Geständnisses und unter Anrechnung seiner unverschuldet verlängerten Untersuchungshaft, zu einer 3monatlichen Gefängnißstrafe. —
Inhalts der Entscheidungsgründe hat bei den sub 1 bis 5, 8, 9 und 10 aufgeführten Condemnaten auf den erlittenen langen Untersuchungs-Arrest strafmildernde Rücksicht nicht genommen werden können, weil derselbe ihrem eigenen Verschulden beizumessen ist, theils wegen des Zusammenhangs des indicirten Complotts mit weiteren revolutionairen Kreisen und des systematischen Läugnens der gedachten Inculpaten — Beides eine große Ausdehnung der Untersuchung und zeitraubende Beweisführungen erfordernd — theils wegen des Sachaufenthalts, veranlaßt durch zahlreiche unbegründete incuspatische Querelen und wegen der inmitten, der Untersuchung zum Zweck ihrer Vereitelung getriebenen Collusionen, die eine längere Zwischenuntersuchung vernothwendigten. — Die sämmlltchen Condemnaten verzichteten nach Eingang des ersten Erkenntnisses auf ein weiteres Rechtsmittel und unterwarfen sich der landesherrlichen Gnade. Dem Inculpaten Moritz Wiggers ward selbige abgeschlagen, ihm jedoch das wider das Erkenntniß zulässige Rechtsmittel noch gestattet. Er verzichtete wiederholt auf dasselbe und trat die erkannte Zuchthausstrafe am 9. Januar v. J. zu Dreibergen an; jedoch ist er am 24. October v. J. unter landesherrlichem Erlaß der weiteren Zuchthausstrafe aus der Straferleidung zu Dreibergen entlassen. Ferner geruhte Se. königl. Hoh. der Großherzog, auf die von den übrigen Condemnaten eingebrachten Begnadigungsgesuche mittelst allerhöchster Rescripte vom 20. und resp. 30. Dec. 1856 zu beschließen, „daß, wenn auch die erkannten Strafen sowohl ihrer Gattung, als ihrer Dauer nach an sich vollkommen verdient seien", dennoch 1) den Inculpaten Müller und Iben, unter Anrechnung ihrer erlittenen Haft als Strafe, die wider sie erkannte resp. 4- und 3monatliche Gefängnißstrafe gänzlich zu erlassen, 2) den Inculpaten Schwarz, Bluhme, Dornblüth, Uterhart, Türk, Julius Wiggers und Ehlers die erkannten Zuchthausstrafen in Festungsstrafen zu verwandeln und die erkannte Strafzeit den Inculpaten Schwarz und Bluhme mit Rücksicht auf das von diesen im Laufe der Untersuchung abgelegte offene Geständniß auf 6 Monate und weiter dem Inculpaten Dornblüth auf 2 Jahre, den Inculpaten Uterhart, Türk und Julius Wiggers auf 1 Jahr und dem Inculpaten Ehlers auf 4 Monate Festungsstrafe abzumindern. Diese Strafen sind darauf angetreten von Schwarz, Bluhme, Dornblüth, Uterhart und Türk am 27. Dec. 1856, von Julius Wiggers am 2. Jan. v. J. und von Ehlers am l5. Jan. v. J. Der Letzte hat diese völlig abgebüßt; die übrigen vorbemerkten Festungssträflinge sind in Folge weiterer gnadenvoller landesherrlicher Resolution — mit Ausnahme des Inculpaten Dornblüth — am 26. Mai v. J. und Letzterer am 24. Oct. v. J. unter Erlaß der weiteren Strafen zu Dreibergen aus der Strafanstalt entlassen worden. — Dem Inculpaten Hane ward, nachdem er auf sein Begnadigungsgesuch abschlägig beschieden war, freigelassen, das von ihm ausgegebene Rechtsmittel der Revision zur Hand zunehmen, welches er benutzt hat. Das zweite Erkenntniß hat aber die in dem ersten Urtheile ihm wegen versuchten Hochverraths auferlegte 3jährige Zuchthausstrafe als an sich seinem Verschulden entsprechend bestätigt, ihm jedoch die nach dem Schlusse der Untersuchung durch das weitere Verfahren theilweise ohne sein Verschulden verlängerte Untersuchungshaft in Anrechnung gebracht und demgemäß die erkannte Strafe auf eine 2jährige Zuchthausstrafe festgesetzt; ein abermaliges von ihm vorgebrachtes Begnadigungsgesuch ward abgeschlagen nnd er hat die Strafe am 14. Juni d. J. zu Dreibergen angetreten. —
C. Außer den sub 1 bis 11 aufgeführten Condemnaten wurden zwei in erster Instanz resp. wegen Beihülfe zum Hochverraths-Unternehmen und wegen Nichtanzeige verurtheilte Inculpaten durch das zweite Erkenntniß von erster Instanz absolvirt; ein dritter ist durch das erste Erkenntniß rechtskräftig gleichfalls von der Instanz losgesprochen und ein vierter vor dem erfolgten Erkenntnisse verstorben.“
--Ruchhöft-Plau (Diskussion) 15:59, 3. Nov. 2017 (CET)
- Sehr schöner Fund. Nun brauchen wir nur noch jemanden, der daraus einen Artikel macht.... Service:
- Literatur über Rostock / Hochverratsprozess <1853> in der Landesbibliographie MV --Concord (Diskussion) 16:31, 3. Nov. 2017 (CET)
- Mit einem vernünftigen Scan des Artikels bei Commons könnten wir zunächst aus der Meldung einen WS-Artikel machen...--Kresspahl (Diskussion) 16:59, 3. Nov. 2017 (CET)
- Was habe ich da wieder "losgetreten"? Den Artikel zu schreiben, ist mir etwas zu "fett". Die Uni-Bibliothek HRO hat die Zeitungen (Papier und Mikrofilm), da könnte ich in der nächsten Woche mal schauen. Gruß --Privat-User (Diskussion) 17:54, 3. Nov. 2017 (CET)
- Der Angeklagte Uterhart hat nun (dank der schnellen Hilfe von Benutzer:Hsingh) auch einen Artikel...--Concord (Diskussion) 18:20, 3. Nov. 2017 (CET)
- Sorry, es sieht fast wie "Rostocker Hochverrat" aus, auf den Mikrofilmen der Uni-Bib. fehlt leider der Monat Juli 1858 (wurde sicher vom damals zuständigen Bützower Polizei-Bureau konfisziert !!!). An die Papierausgabe zu kommen, habe ich leider keine Zeit. Was nun tun? --Privat-User (Diskussion) 20:11, 9. Nov. 2017 (CET)
- Der Angeklagte Uterhart hat nun (dank der schnellen Hilfe von Benutzer:Hsingh) auch einen Artikel...--Concord (Diskussion) 18:20, 3. Nov. 2017 (CET)
- Was habe ich da wieder "losgetreten"? Den Artikel zu schreiben, ist mir etwas zu "fett". Die Uni-Bibliothek HRO hat die Zeitungen (Papier und Mikrofilm), da könnte ich in der nächsten Woche mal schauen. Gruß --Privat-User (Diskussion) 17:54, 3. Nov. 2017 (CET)
- Mit einem vernünftigen Scan des Artikels bei Commons könnten wir zunächst aus der Meldung einen WS-Artikel machen...--Kresspahl (Diskussion) 16:59, 3. Nov. 2017 (CET)