Diskussion:Rücktritt (Zivilrecht)

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[...] Gehört es wirklich zur Definition der rechtsvernichtenden Einwendung, dass das Schuldverhältnis im weiteren Sinne erlischt? Ich würde das erlöschen eher und nur auf den Anspruch beziehen, der durch den Rücktritt untergeht. hier und hier, hier und hier ist das auch so aufgeführt. --103II 00:38, 15. Mär. 2007 (CET)

Ob die rechtsvernichtende Einwendung das SchV im weiteren oder im engeren Sinne betriff ist eine reine Definitionsfrage und daher im Grunde belanglos. Aber in den meisten Fällen des Rücktritts sind die Leistungspflichten der Parteien eben schon durch Erfüllung erloschen bzw haben sich in einen Nacherfüllungsanspruch umgewandelt. Hier kann dem Rücktritt, gleichgültig welche Definition man zugrunde legt, überhaupt keine rechtsvernichtende/befreiende Wirkung mehr zukommen. Ich schlage daher für den Artikel vor, dass man bei den Rechtsfolgen des Rückttritts klarstellt, dass
  1. die Befreiungswirkung des Rücktritts sich nur dann entfaltet, wenn die primären Leistungspflichten nicht schon durch Erfüllung erloschen sind
  2. die Befreiungswirkung eine Art rechtsvernichtenden Einwendung darstellt, mit der Besonderheit, dass sich die rechtsvernichtende Wirkung ausschließlich auf das Schuldverhältnis im engeren Sinne bezieht und das Schuldverhältnis im weiteren Sinne (also der Vertrag) unberührt bleibt und dass sich dadurch die Befreiungswirkung des Rücktritts von den anderen "normalen" rechtsvernichtenden Einwendungen wie dem Erlass unterscheidet
  3. soweit die primären Leistungspflichten bereits erloschen sind, nur noch die Rückgewährwirkung nach §346 Abs.1 BGB in Betracht kommt, und der Rücktritt insoweit nichts "Rechtsvernichtendes" oder "Aufhebendes" an sich hat
  4. und das Rückgewährschuldverhältnis ein umgesteuertes Vertragsverhältnis ist und kein gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis wie die §§812ff. BGB --Sebastian Huber 11:46, 15. Mär. 2007 (CET)
zu 1.: Ist das wirklich nötig? Es versteht sich umgekehrt von selbst.
zu 2.: das ist keine Besonderheit - warum das Recht erlischt, spielt beim Begriff Einwendung keine Rolle. Sowohl die Anfechtung, bei der auch das Schuldverhältnis iwS beseitigt wird, als auch die Unmöglichkeit, die das Schuldverhältnis iwS bestehen lässt, sind beide Einwendungen - es kommt für diese Frage also nicht darauf an, ob der Vertrag beseitigt oder in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wird. Auch bei Deinem Beispiel, dem Erlass, bleibt der Vertrag - im Unterschied zur Aufhebungsvertrag - bestehen (Palandt-Heinrichs 64., § 397 Rn. 2).
zu 3.: Werde ich klarstellen.
zu 4.: Steht ja jetzt so drin. --103II 12:30, 15. Mär. 2007 (CET)

Schadenersatz?

Wie schaut es bei den Rechtsfolgen mit Schadenersatz oder Wertminderung aus, wenn das Auto aus dem Beispiel bei Rücktritt weniger wert ist, muss das dann ausgeglichen werden? --Habakuk <>< 21:40, 1. Nov. 2009 (CET)

Antworten stehen leider noch aus. Gleiche Frage zu "gezogenen Nutzungen" - gibt es vielleicht mal Beispiele dafür für User, die sich darunter nichts vorstellen können? Mal zwei Beispiele: Käufer K1 kauft eine Wundermaschine für 10000, die nach allgemeiner Anschauung ein Jahr lang funktionieren und dann verschrottet werden wird. Er verwendet die Maschine für Erwerbszwecke und erzielt damit wöchentlich 1000 mehr Ertrag als ohne die Maschine. Leider hat diese Maschine beim Kauf einen Mangel, der sich so äußert, daß die Maschine nach einem halben Jahr kaputtgeht und Instandsetzungsversuche des Verkäufers wiederholt fehlschlagen. K1 tritt deswegen vom Vertrag zurück und kauft sich woanders eine neue (hoffentlich mängelfreie) Wundermaschine. Welche "gezogenen Nutzungen" hat K1 nun konkret herauszugeben? Zweites Beispiel: K2 hat ein Gerät für sein Hobby gekauft, erzielt damit also keine materiellen Vorteile. Derartige Geräte sind üblicherweise zehn Jahre lang ohne Einschränkungen benutzbar, danach gelten sie als verschlissen und werden gewöhnlich durch neue ersetzt. Das Gerät soll auch mangelhaft sein und deswegen nach einem Jahr unbrauchbar werden, K2 macht von dem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch. Hat er Nutzungen herauszugeben, und wenn ja, in welcher Höhe?--78.53.146.21 22:45, 15. Sep. 2016 (CEST)

Anderer Fall Reiserücktritt, der vor Reisebeginn wiederverkauft wurde. Somit treten nur eine Preisdifferenz und ggf. der Aufwand des Wiederverkaufs auf.[1] --Hans Haase (有问题吗) 01:04, 16. Jan. 2019 (CET)