Diskussion:Sofortige Vollziehung
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Einleitung missverständlich
Der Satz
- Sofortige Vollziehung bezeichnet die Vollziehung (Vollstreckung oder sonstige Umsetzung) eines Verwaltungsakts mit belastendem, feststellendem oder rechtsgestaltendem Inhalt vor dessen Unanfechtbarkeit (sog. Bestandskraft).
erscheint mir nicht besonders geglückt, denn er suggeriert, als ginge es hier um den Vollzug des Verwaltungsaktes. Darum geht es aber gerade nicht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist lediglich ein Rechtsstatus, mit dem die juristische Grundlage eines Vollzugs hergestellt wird. In der Literatur wird der Begriff daher oft auch als „sofortige Vollziehbarkeit“ bezeichnet, was die Sache deutlich besser trifft. --Opihuck 20:19, 28. Dez. 2010 (CET)
Beispiel der aufschiebenden Wirkung bei Baugenehmigungen ist falsch
Der Verweis auf die automatische Nichtvollziehbarkeit einer Baugenehmigung bei Klage eines Dritten ist nicht richtig. § 212a Abs. 1 BauGB bestimmt, dass für Klagen eines Dritten die aufschiebende Wirkung entfällt. Diese ist somit gesondert gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.