Diskussion:Sperrmüll

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Jemand gab die Presskraft der Müllwagen mit 200 Tonnen an. Das änderte ich in 2000 kN. (physikalisch korrekt)

Aber diese Angabe scheint mir doch etwas hoch. Solche Kräfte wirken gerade einmal in einer Schrottpresse. Stimmt die wirklich?

Hmm, also das mit den 200 Tonnen war ich. Danke für die physikalische Korrektur und die Kritik. Also ich glaube, diese Angabe mal in einem Galileo-Beitrag gehört zu haben, bin mir aber leider auch nicht mehr ganz sicher. Beim Müllwagen muss man ja sowieso unterscheiden, ob man die Presskraft der vorderen Presse (die "Schaufel") oder die der Rückwand meint... Ich hab leider nicht so viel Ahnung. Gibts nicht vielleicht jemanden, der uns da weiterhelfen kann? Stowasser 23:09, 2. Jul 2006 (CEST)
Korrektur: Ach nee, ich hab das da gar nicht reingeschrieben. Das war Marcelgrohe, aber an die Zahl kann ich mich auch dunkel erinnern. Oder hat mich vielleicht der Artikel beeinflusst? Stowasser 23:17, 2. Jul 2006 (CEST)
Ich denke, dass 200 kN realistischer sind, da ein Müllwagen bei weitem nicht die Kraft einer Schrottpresse hat. Ich habe die Zahl erstmal geändert. Sollte jemand den genauen Wert kennen, bitte ersetzen.
Tja, das ist wohl jetzt passiert. Ich habe auf der Seite von [[1]], die Müllautos herstellen, ein Datenblatt für ein solches gefunden. Leider funktioniert die direkte Verlinkung nicht, man kommt da von Produkte2RII hin. Lange Rede, kurzer Sinn, da steht also, dass man mit diesem Müllwagen einen Pressdruck von 40 t bei 110 bar arbeitet. Das entspricht bei 0,1 kg = 1 N → 40000 kg = 400000 N = 400 kN. (Da macht sich der Physik-LK bemerkbar). Da lagen wir also ein bisschen falsch. Ich ändere das mal. Falls ich mich doch verrechnet haben sollte, könnt ihr das bitte hier zusätzlich melden? Damit ich wenigstens was mitkriege... Stowasser 20:38, 7. Mär. 2007 (CET)

Diebstahl und Ordnungswidrigkeit

Ich habe den Satz mit Diebstahl und Ordnungswidrigkeit eingestellt, da die Rechtslage entsprechend ist. Wenn im Satz vorher erklärt wird, dass Personen den Sperrmüll durchsuchen, ist dies zutreffend. Dann gehört aber auch an diese Stelle, dass es eigentlich nicht erlaubt ist. Entweder gehört die Sache dem bisherigen eigentümer oder dem einsammelnden Landkreis bzw. Unternehmen. Es handelt sich dabei auch nicht um Sperrmüll, sondern um entweder Rohstoffe (in der Resteverwertung) oder um weiter verwendbare Dinge, wobei der neue Eigentümer ja auch wieder ein Verwertungsrecht hat. Dass dies oft allgemein üblich ist, ändert nichts an der Rechtslage. Ebenso ist das Durchwühlen und das damit meist verbundene "Verschmutzen" der Umgebung eine Ordnungswidrigkeit, allein schon deshalb, weil das ja wieder jemand aufräumen muss. Dass viele Landkreise deshalb auch dazu übergehen, keine Einzeltermine auszuschreiben, sondern nur noch angemeldete Termine anbieten, hat auch damit zu tun. --Wangen 17:10, 23. Nov. 2006 (CET)

Das hat mit Diebstahl absolut nichts zu tun!

Die jeweiligen Eigentümer haben ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß sie ihre Besitzrechte an den jeweiligen Gegenständen nicht weiter aufrechterhalen wollen, indem sie sie auf die Strasse stellen mit dem eindeutigen Zweck, daß sie von dort entsorgt werden. Hier wird §886 des BGB wirksam, der genau hierfür geschaffen wurde. Wer diese Gegenstände in Besitz nimmt begeht keinen Diebstahl! Die Frage inwieweit hier möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit vorliegt ist wohl von den individuellen Umständen abhängig. Zweifellos handelt es sich dabei aber um Recycling, also ökologisch unterstützungswürdiges Verhalten. Wer dabei wie die Axt im Walde alles wild durch die Gegend schleudert, wird aber zu Recht den Zorn und Ärger aller Beteiligten auf sich ziehen. Und in der Folge die Behörden veranlassen, solches zukünftig zun erschweren. $886 wird unter anderem dann angewendet, wenn ein Eigentümer ein Altauto irgendwo abstellt, die Nummernschilder etc. entfernt und somit eine Zuordnung zum rechtmässigen Eigentümer verhindert. Für die Behörden gelten dieselben rechtlichen Bedingungen wie für Normalsterbliche, deshalb können sie auch nur mithilfe des Paragraphen 886 BgB ein solches Auto "Inbesitznehmen" und entsprechend entsorgen. Wenn sie sich nicht an die bestimmungen des paragraphen halten würden, würden sie ebenfalls gewöhnlichen Diebstahl begehen. (nicht signierter Beitrag von 217.83.68.151 (Diskussion) 15. Aug. 2007, 18:24:12 (MEZ))

Absolut richtig. Hier ist vorallem auf die §§ 958 (1) und 959 BGB zu verweisen. Eindeutiger geht es gar nicht mehr (und das BGB steckt gerne mal voll Tücken). Kann also jemand den Absatz dahingehend korrigieren? Wikinger86 06:20, 1. Sep. 2007 (CEST)