eID-Karte-Gesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis
Kurztitel: eID-Karte-Gesetz
Abkürzung: eIDKG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: E-Government
Fundstellennachweis: 210-8
Erlassen am: Art. 1 G vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846 Nr. 23)
Inkrafttreten am: 1. November 2019
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 5. Juli 2021
(BGBl. I S. 2281, 2284)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
überw. 1. September 2021
(Art. 5 G vom 5. Juli 2021)
GESTA: B124
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das eID-Karte-Gesetz trat als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften[1] am 1. November 2019 in Kraft. Die Bundesregierung hatte den Bundesländern im Gesetzgebungsverfahren zwar zugesichert, das Inkrafttreten des eID-Karte-Gesetzes auf den 1. November 2020 zu verschieben,[2] was aber nicht umgesetzt wurde.

Das Gesetz ermöglicht nicht-deutschen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in Deutschland eine Karte zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) zu beantragen und zu nutzen.[3]

Gesetzeszweck und Ausstellung der eID-Karte

Das Gesetz will dem begünstigten Personenkreis einen verbesserten Zugang zu deutschen digitalen Verwaltungsleistungen (E-Government-Dienstleistungen) ermöglichen. Die für die Nutzung von Dienstleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz erforderliche Online-Funktion im Ausweispapier stand bislang nur im Inland lebenden Bundesbürgern und Inhabern elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) zu, die aber keine Bürger der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind.[4]

Der Erwerb der eID-Karte für 37 Euro[5] ist freiwillig und ab 16 Jahren möglich. Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem Chip der eID-Karte. Dies geschieht, indem der Karteninhaber seine eID-Karte auf ein Lesegerät, etwa ein NFC-fähiges Smartphone, auflegt und auf Aufforderung seine persönliche Geheimnummer (PIN) eingibt.[6]

Der Karteninhaber kann die eID-Karte dazu nutzen, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Dies kann im Internet oder vor Ort unter Anwesenden geschehen (§§ 12 und 13 eID-Karte-Gesetz). Die eID-Karte ist in dieser Hinsicht dem deutschen Personalausweis mit eID-Funktion vergleichbar.[7]

Die eID-Karte wird von einer von den Ländern zu bestimmenden Behörde („eID-Karte-Behörde“), in deren Bezirk der Antragsteller für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, meldepflichtig ist, mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt (§§ 5–7 eID-Karte-Gesetz). Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich. Eine neue Karte wird auf Antrag ausgestellt. Im Ausland sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik zuständig (§ 7 Abs. 2 eID-Karte-Gesetz), jedoch erst ab 31. Oktober 2021 (§ 26 eID-Karte-Gesetz).

Die Einzelheiten der Antragstellung werden in einer noch zu erlassenden Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat geregelt (§ 25 eID-Karte-Gesetz).

Daten auf der eID-Karte

Datei:EID-karte.png
Muster einer eID-Karte

Auf dem Chip der eID-Karte werden folgende Daten gespeichert (§ 4 eID-Karte-Gesetz):

  1. Familienname und Geburtsname,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Anschrift; hat der Karteninhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,
  6. Staatsangehörigkeit,
  7. Ordensname, Künstlername,
  8. Dokumentenart und
  9. letzter Tag der Gültigkeitsdauer.

Auf Verlangen des Karteninhabers hat die eID-Karte-Behörde ihm Einsicht in die im Chip gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren (§ 10 eID-Karte-Gesetz).

Pflichten des Karteninhabers (§ 20 eID-Karte-Gesetz)

Der Karteninhaber ist verpflichtet, der eID-Karte-Behörde unverzüglich

  1. die eID-Karte vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,
  2. die alte eID-Karte beim Empfang einer neuen eID-Karte abzugeben sowie
  3. den Verlust der eID-Karte und ihr Wiederauffinden anzuzeigen.

Der Karteninhaber hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der Geheimnummer erlangt. Wenn sie bekannt wird, soll er diese unverzüglich ändern oder die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises sperren lassen. Der Karteninhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist.

Einziehung und Sicherstellung (§ 22 eID-Karte-Gesetz)

Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden. Sie ist ungültig, wenn nötige Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn eine Person sie unberechtigt besitzt oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die eID-Karte ungültig ist.

Ordnungswidrigkeiten (§ 24 eID-Karte-Gesetz)

Ordnungswidrig handelt, wer bei der Beantragung der Karte falsche Angaben macht, wer die Karte eines anderen für einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt oder wer den Verlust und das Wiederauffinden der Karte nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße zu dreitausend Euro geahndet werden, bei Verwendung der Karte eines anderen bis zu dreißigtausend Euro.

Einzelnachweise