Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Eheöffnungsgesetz)
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Kurztitel: Eheöffnungsgesetz (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Familienrecht
Erlassen am: 20. Juli 2017
(BGBl. I S. 2787)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 2017
GESTA: C066
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Erste gleichgeschlechtliche Eheschließung, 1. Oktober 2017, Goldener Saal, Rathaus Schöneberg, Berlin

Das deutsche Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ermöglicht seit dem 1. Oktober 2017 Personen gleichen Geschlechts, eine zivilrechtliche Ehe einzugehen.

Zuvor war dies Personen mit verschiedenem Geschlecht vorbehalten. Personen gleichen Geschlechts konnten eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingehen.

Das Gesetz änderte § 1353 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser hatte bis zum 1. Oktober 2017 folgenden Wortlaut:

Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.

Seit dem 1. Oktober 2017 lautet die Vorschrift:

Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.

Laut der Gesetzesbegründung handelt es sich bei der Gesetzesänderung lediglich um eine „Klarstellung“ des Begriffs der Ehe. Dieser Klarstellung sei ein „grundlegender Wandel des traditionellen Eheverständnisses“ innerhalb der Gesellschaft vorausgegangen, dem der Gesetzgeber durch die Änderung Rechnung tragen wollte.

Eine Ehe von Personen gleichen Geschlechts wird als gleichgeschlechtliche Ehe bezeichnet.

Gem. § 20a LPartG kann eine bestehende Lebenspartnerschaft durch Erklärung vor dem Standesbeamten in eine Ehe umgewandelt werden. Neue Lebenspartnerschaften können seit Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes nicht mehr begründet werden. Es gibt nur noch die „Ehe für alle“.[1]

Literatur

  • Dieter Schwab: Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts. FamRZ 2017, Heft 16.
  • Stephan Meyer: Gleichgeschlechtliche Ehe unabhängig vom Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsgemäß. FamRZ 2017, Heft 16.

Weblinks

Einzelnachweise