Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung
Verordnung (EG) Nr. 1683/95 | |
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Titel: | Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung |
Geltungsbereich: | EWR und Schweiz, ohne Großbritannien [veraltet] und Irland und (noch) ohne Bulgarien, Kroatien, Rumänien |
Rechtsmaterie: | Ausländerrecht |
Grundlage: | EGV, insbesondere Art. 100c Abs. 3 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Anzuwenden ab: | 3. August 1995 |
Fundstelle: | ABl. L 164, 14. Juli 1995, S. 1–4 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung legt ein einheitliches Muster für alle Formen von Visa fest, die im Schengen-Raum erteilt werden. Während sich Großbritannien und Irland der Urfassung der Verordnung von 1995 noch angeschlossen hatten, hat Großbritannien nur noch die Änderung des Jahres 2002 akzeptiert, während Irland keine der späteren Änderungen mehr angenommen hat. Da beide Länder die Übernahme des seit Mai 2009 geltenden neuen Visummarken-Musters abgelehnt haben, gilt die Verordnung in ihrer heutigen Form in diesen beiden Ländern nicht.
Regelungsgegenstand
Gegenstand der Verordnung ist ein schengenweites einheitliches Aussehen der Visummarke.
Die Visummarke gilt nicht nur für das einheitliche Visum i. S. des Artikels 29 Visakodex, das im Bereich aller Mitgliedstaaten gültig ist, sondern auch für nationale Visa, die im Allgemeinen den Kennbuchstaben „D“ tragen und nur für das Land gelten, dessen Behörde es ausgestellt hat.
In die Visummarke sind gemäß der amtlichen Ausfüllanleitung[1] einzutragen:
- Integration eines gemäß Hochsicherheitsnormen hergestellten Lichtbilds.
- Hier erscheint ein optisch variables Zeichen („Kinegramm“ oder gleichwertiges Zeichen). Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedenen Größen und Farben zwölf Sterne, das Symbol „E“ und die Weltkugel sichtbar.
- Hier erscheint der aus einem oder mehreren Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats (bzw. ‚BNL‘ im Fall der Benelux-Staaten, d. h. Belgien, Luxemburg und die Niederlande) mit Kippeffekt. Dieser Code erscheint bei flachem Betrachtungswinkel hell und bei Drehung um 90 Grad dunkel. Es gelten folgende Ländercodes: A für Österreich, BG für Bulgarien, BNL für Benelux, CY für Zypern, CZE für die Tschechische Republik, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Spanien, EST für Estland, F für Frankreich, FIN für Finnland, GR für Griechenland, H für Ungarn, HR für Kroatien, I für Italien, IRL für Irland, LT für Litauen, LVA für Lettland, M für Malta, P für Portugal, PL für Polen, ROU für Rumänien, S für Schweden, SK für die Slowakei, SVN für Slowenien, UK für das Vereinigte Königreich.
- Im mittleren Bereich erscheint das Wort „VISUM“ in Großbuchstaben mit optisch variablen Farben. Je nach Betrachtungswinkel erscheint es grün oder rot.
- In diesem Feld erscheint die bereits vorgedruckte neunstellige nationale Nummer des Visums. Es wird eine besondere Drucktype verwendet.
- 5a. In diesem Feld erscheint der dreistellige Ländercode gemäß dem Dokument 9303 der ICAO über maschinell lesbare Dokumente zur Kennzeichnung des ausstellenden Mitgliedstaats. Die „Nummer des Visums“ ist der dreistellige Ländercode gemäß Feld 5 a in Verbindung mit der in Feld 5 verzeichneten nationalen Nummer.
- Dieses Feld beginnt mit den Worten „gültig für“. Die ausstellende Behörde gibt das Hoheitsgebiet bzw. die Hoheitsgebiete an, für das/die das Visum gilt.
- Dieses Feld beginnt mit dem Wort „vom“, weiter hinten in der Zeile steht das Wort „bis“. Die ausstellende Behörde gibt hier die Gültigkeitsdauer des Visums an.
- Dieses Feld beginnt mit den Worten „Art des Visums“. Die ausstellende Behörde trägt die Kategorie des Visums gemäß den Artikeln 5 und 7 dieser Verordnung ein. Weiter hinten in der Zeile erscheinen die Worte „Anzahl der Einreisen“, „Dauer des Aufenthalts“ (d. h. Dauer des vom Antragsteller geplanten Aufenthalts) und „Tage“.
- Dieses Feld beginnt mit den Worten „ausgestellt in“ und gibt den Ausstellungsort an.
- Dieses Feld beginnt mit dem Wort „am“ (die ausstellende Behörde gibt hier das Ausstellungsdatum an); weiter hinten in der Zeile erscheinen die Worte „Nummer des Reisepasses“ (gefolgt von der Passnummer des Passinhabers).
- Dieses Feld beginnt mit den Worten „Name, Vorname“.
- Dieses Feld beginnt mit den Worten „Anmerkungen“. Es dient der ausstellenden Behörde dazu, weitere Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 4 dieser Verordnung vereinbar sind, einzutragen. Die folgenden zweieinhalb Zeilen sind für die Eintragung derartiger Bemerkungen freizuhalten.
- Dieses Feld enthält die zur Erleichterung der Außengrenzkontrollen maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen. Im maschinenlesbaren Bereich erscheint im Hintergrunddruck der Name des das Dokument ausstellenden Mitgliedstaats. Dieser Text ändert nichts an den technischen Merkmalen des maschinenlesbaren Bereichs oder an dessen Auslesbarkeit. Das zu verwendende Papier hat einen natürlichen Farbton und ist mit roter und blauer Kennzeichnung versehen. Die Kennzeichnung der Eintragungsfelder erfolgt in englischer und französischer Sprache. Darüber hinaus kann der ausstellende Staat eine weitere Amtssprache der Gemeinschaft hinzufügen. Das Wort „VISUM“ in der Kopfzeile kann jedoch in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erscheinen.
Änderungshistorie
Die Verordnung wurde bisher sechs Mal geändert, nämlich durch
Datum | Änderung/Grund | Rechtsvorschrift |
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18. Februar 2002 | Verordnung (EG) Nr. 334/2002[2] | |
16. April 2003 | Beitritt von Tschechien, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei | Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge – Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte – 18. Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres – B. Visumpolitik[3] |
20. November 2006 | Beitritt von Bulgarien und Rumänien | Verordnung (EG) Nr. 1791/2006[4] |
24. Juli 2008 | Neues Muster der Visummarke | Verordnung (EG) Nr. 856/2008[5] |
13. Mai 2013 | Beitritt von Kroatien | Verordnung (EU) Nr. 517/2013[6] |
26. Juni 2013 | Verordnung (EU) Nr. 610/2013[7] |
Weblinks
- Verordnung (EG) Nr. 1683/95, abgerufen am 2. November 2015.
Einzelnachweise
- ↑ Siehe Verordnung (EG) Nr. 856/2008 des Rates vom 24. Juli 2008. In: ABl. L 235 vom 2. September 2008, S. 1.
- ↑ ABl. L 53 vom 23. Februar 2002, S. 7.
- ↑ ABl. L 236 vom 23. September 2003, S. 718–725.
- ↑ ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1.
- ↑ ABl. L 235 vom 2. September 2008, S. 1.
- ↑ ABl. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 1.
- ↑ ABl. L 182 vom 29. Juni 2013, S. 1.