Elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach
Das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) soll sich ab dem 1. Januar 2022[veraltet][1] als weiterer „sicherer Übermittlungsweg“ in die Kommunikations-Infrastruktur des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) in Deutschland einreihen.
Es tritt damit neben das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA; für Rechtsanwälte, Syndikusrechtsanwälte und zugelassene anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften), das besondere elektronische Notarpostfach (beN), das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) (für Behörden und öffentlich-rechtliche juristische Personen) und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt, ab 1. Januar 2023).
Die rechtliche Grundlage für das eBO wurde durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geschaffen. Die Details des eBO ergeben sich aus dem 4. Kapitel der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung.
Bürger, aber auch professionelle Verfahrensbeteiligte wie z. B. Verbände, Unternehmen, Sachverständige, Dolmetscher, Gerichtsvollzieher, Betreuer, Rentenberater, landwirtschaftliche Berufsvereinigungen, institutionelle Behindertenvertretungen, erhalten mit dem eBO die Möglichkeit, elektronische Dokumente an Gerichte und Verfahrensbeteiligte zu versenden und von diesen zu empfangen. Dadurch sollen Medienbrüche weitestgehend vermieden werden.
Wie die anderen „sicheren Übermittlungswege“ wird auch das eBO auf dem Protokollstandard OSCI basieren. Über einen SAFE-konformen elektronischen Verzeichnisdienst wird die Feststellung der Identität des Inhabers bei der grundlegenden Postfacheinrichtung und die Authentizität bei jeder Anmeldung am Postfach gewährleistet.[2] Es ist aus diesem Grund rechtlich ausreichend, wenn die aus dem eBO zu versendende Nachricht vom Postfachinhaber einfach elektronisch signiert wird, z. B. durch die textliche Angabe seines Namens am Ende eines Dokuments oder durch Einfügung einer eingescannten – und nach der Rechtsprechung: leserlichen[3] – händischen Unterschrift.
Es ist beabsichtigt, die eBO-Postfächer mit den Nutzerkonten des künftigen OZG-Portalverbunds zu harmonisieren.[4]
Professionelle Verfahrensbeteiligte haben ab dem 1. Januar 2024 für den Empfang elektronischer Dokumente ein eBO einzurichten (Art. 3 des ERV-Ausbaugesetzes)[5] und ab dem 1. Januar 2026 auch zum Versenden von Nachrichten zu verwenden.
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an.
Einzelnachweise
- ↑ Tanja Nitschke (BRAK, Berlin): Familienzuwachs eBO und beSt ergänzen künftig den elektronischen Rechtsverkehr, auf newsletter.rakba.de, abgerufen am 6. Dezember 2021
- ↑ Grob- und Feinkonzept | SAFE ( Secure Access to Federated e-Justice/e-Government) , auf justiz.de
- ↑ BSozG, Beschluss vom 16. Februar 2022 (B 5 R 198/21 B)
- ↑ Der Portalverbund, auf bmi.bund.de
- ↑ Vgl. das Gesetz vom 5. Oktober 2021 zum Ausbau des ERV (BGBl. 2021 I S. 4607).