Emser Punktation
Emser Punktation war eine im August 1786 beschlossene Erklärung, Punktation genannt, der vier der deutschen Nation zugehörigen Erzbischöfe des Heiligen Römischen Reiches, nämlich der drei geistlichen Kurfürsten und des Fürsterzbischofs von Salzburg. Darin wurde die Unabhängigkeit der bischöflichen Gewalt gegenüber der päpstlichen betont. Der Kongress tagte im heutigen Bad Ems, im sogenannten Mainzer Haus auf der linken, damals kurmainzischen Lahnseite.
Entstehung
Auslöser war die Errichtung einer päpstlichen Nuntiatur in München, bei der alle Dispensationen zu sonstigen geistlichen Bewilligungen, die zuvor die Erzbischöfe erteilt hatten, eingeholt werden sollten. Der Nuntius Giulio Cesare Zoglio zog sofort fast die gesamte geistliche Gerichtsbarkeit an sich, während die Erzbischöfe ihren Untertanen verboten, sich an den päpstlichen Nuntius zu wenden. Hieraus entwickelte sich der Nuntiaturstreit zwischen Rom und dem Deutschen Reich.
Emser Kongress
Der Emser Kongress war eine Zusammenkunft der Abgeordneten der Erzbischöfe von Mainz, Trier, Köln und Salzburg sowie des Bischofs von Freising in Bad Ems. Am 25. August 1786 wurde, nach vierwöchiger Beratung, die sogenannte Emser Punktation verabschiedet.
Inhalt
Die Erzbischöfe Friedrich Karl Joseph von Erthal (Mainz), Clemens Wenzeslaus von Sachsen (Trier), Maximilian Franz von Österreich (Köln) und Hieronymus von Colloredo (Salzburg)[1] forderten darin, dass der Papst in ihren Sprengeln weder ihre Jurisdiktion durch Exemtionen noch ihre Dispensationsgewalt durch Reservationen noch ihre gesetzgebende Macht durch eigenmächtig erlassene Verordnungen beschränken dürfe. Die Erbfolge in den geistlichen Pfründen sollte aufhören, Pfründen in Deutschland auch nur mit geborenen Deutschen besetzt werden. Als dritte Appellationsinstanz sollten Provinzialsynodalgerichte errichtet, die Aschaffenburger Konkordate revidiert und, falls der Papst diese Beschlüsse nicht genehmigte, die Beschwerden der Bischöfe durch ein allgemeines deutsches Nationalkonzil erledigt werden. Die Bischöfe stützten sich dabei auf den Grundsatz, dass jeder Bischof seine Gewalt ebenso von Gott habe wie der Papst die seinige. Über andere Forderungen, wie die des Mainzer Weihbischofs Johann Valentin Heimes zur Abschaffung des Zölibats und Aufhebung der Klostergelübde, konnte keine Einigkeit erzielt werden.[2]
Wirkung
Kaiser Joseph II. erklärte sich zwar bereit, die Rechte der Erzbischöfe zu schützen, in der Hoffnung, dass die Erzbischöfe mit ihren Suffraganbischöfen im Einvernehmen wären. Diese sahen in den Emser Beschlüssen aber nur einen Versuch, die Metropolitangewalt zu erweitern. Der Kaiser verfolgte die Angelegenheit nicht weiter, die Erzbischöfe selbst wurden unter sich uneins. Der Versuch, das katholische Deutschland von Rom zu emanzipieren, endete mit einem den vier Erzbischöfen päpstlicherseits erteilten Verweis.
Literatur
- Ernst Münch: Geschichte des Emser Kongresses und seiner Punktate, so wie der damit zusammenhängenden Nuntiatur- und Dispens-Streitigkeiten, Reformen und Fortschritte der teutschen katholischen Kirche zu Ende des achtzehnten Jahrhunderts. Müller Verlag, Karlsruhe 1840.
- Otto Mejer: Zur Geschichte der römisch-deutschen Frage. Mohr, Freiburg/B. 1885 (5 Bde.; Nachdr. d. Ausg. Rostock 1871).
- Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. 1888/89.
- Heinrich Aloys Arnoldi, Matthias Höhler (Hrsg.): Tagbuch über die zu Ems gehaltenen Zusammenkunft der vier Erzbischöflichen deutschen Herrn Deputirten, die Beschwerde der deutschen Natzion gegen den Römischen Stuhl u. sonstige geistliche Gerechtsame betr. 1786. Kirchheim, Mainz 1915.
Einzelnachweise
- ↑ Leopold Mozart erwähnt die Reise des Erzbischofs nach Ems in einem Brief; Internationale Stiftung Mozarteum: Mozart Briefe und Dokumente – Online-Edition. Brief Leopold Mozarts, Salzburg, an seine Tochter Maria Anna, St. Gilgen, vom 1. September 1786. Siehe: [1], aufgerufen am 22. April 2017.
- ↑ Karl Otmar von Aretin: Das Reich: Friedensgarantie und europäisches Gleichgewicht, 1648–1806. Klett-Cotta, Stuttgart, 1986, ISBN 978-3-608-91074-2, S. 416.