Münzregal

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Das Münzregal war die Bezeichnung für das königliche Hoheitsrecht (lateinisch iura regalia, deutsch „königliche Rechte“), die Münzordnung innerhalb des Heiligen Römischen Reiches zu bestimmen. Es umfasste die Bestimmung der Währung (das Münzsystem), das Recht zur Münzerzeugung und den Anspruch auf den Münznutzen, also den Gewinn aus der Münzprägung, die Seigniorage (alt: Schlagschatz).

Definition

Die Münzhoheit war wie folgt definiert:

  1. Ausgabe von Münzen und Festsetzung des Zwangskurses, das ist der Befehl an jedermann, die Münzen als Zahlungsmittel anzunehmen,
  2. Verrufung, das heißt Außerkurssetzen im Umlauf befindlicher Münzen,
  3. Bestimmung des Münzbildes,
  4. Bestimmung der Münzeinheit,
  5. Bestimmung des Währungsmetalls,
  6. Bestimmung des Münzfußes, das ist die Festsetzung, wie viel Münzstücke aus einer ebenfalls bestimmten Gewichtseinheit des Währungsmetalls hergestellt werden sollen, sowie Bestimmung des Feingehalts der Münzen,
  7. Festsetzung der Münzstätten,
  8. Erlass von Durchführungsbestimmungen,
  9. Erlass von Strafbestimmungen gegen Zuwiderhandelnde.[1]

Dem untergeordnet war das Recht, die Münzen des Münzherrn (Münzfürst) zu prägen, der das Münzrecht besaß. Das Recht zu prägen ist kein Münzrecht und darf also nicht mit dem Recht des Münzberechtigten, dem Münzherren, verwechselt werden.

Allerdings war der finanzielle Ertrag der wichtigste Teil des Münzregals, weshalb häufig der Münznutzen als Münzregal bezeichnet wird. Das Münzregal konnte verpachtet oder verpfändet werden.

Geschichte

Seit Karl dem Großen lag das Münzregal nach dem Vorbild des antiken Rom bei der fränkischen Krone, die eine starke Zentralgewalt ausübte. Die königliche Verwaltung war auch für die Errichtung und den Betrieb der Münzstätten, den Münzfuß und die Münzprägung zuständig.

Mit starker Zunahme der Wirtschaft ab dem 9. Jahrhundert wurde das Münzrecht, häufig verbunden mit dem Zoll- und Marktrecht, an geistliche Herrscher, vorwiegend Bischöfe, delegiert. Seit dem 11. Jahrhundert wurde es auch an weltliche Fürsten sowie kaiserliche Dynasten verliehen und ging später auch auf Städte über.

Mit der Goldene Bulle von Karl IV. gingen 1356 das Münzregal und das Bergregal der römisch-deutschen Kaiser uneingeschränkt auch auf die Kurfürsten des Heiligen Römischen Reiches über.[2] Seit 1648 wurde auch anderen Reichsständen das Münzregal verliehen. Trotzdem blieb die Oberhoheit über das Münzwesen offiziell beim Kaiser des Heiligen Römischen Reiches. Das Münzregal überdauerte die Zeit bis in die Bundesrepublik und ist in deren Grundgesetz in Art. 73 I Nr. 4 verankert.[3]

Siehe auch

Literatur

  • A. Luschin von Ebengreuth: Allgemeine Münzkunde und Geldgeschichte des Mittelalters und der neueren Zeit. 2. stark vermehrte Auflage. Oldenbourg, München u. a. 1926, DNB 361181787 (Handbuch der mittelalterlichen und neueren Geschichte. Abt. 4: Hilfswissenschaften und Altertümer 5), (Unveränderter reprographischer Nachdruck: ebenda 1969).
  • Friedrich von Schrötter: Wörterbuch der Münzkunde. 2., unveränderte Auflage. De Gruyter, Berlin 1970, DNB 458690163.
  • Peter Volz: Königliche Münzhoheit und Münzprivilegium im Karolingischen Reich und die Entwicklung in der sächsischen und fränkischen Zeit. Teil I: Die karolingische Zeit. In: Jahrbuch für Numismatik und Geldgeschichte. 21, 1967, ISSN 0075-2711, S. 157–186.

Einzelnachweise

  1. Peter Volz, Königliche Münzhoheit und Münzprivilegium im Karolingischen Reich und die Entwicklung in der sächsischen und fränkischen Zeit, Teil I, 1967, S. 160
  2. Heinz Fengler:„Einleitung“ In: 700 Jahre Münzprägung in Berlin., Berlin 1976, S. 20. vgl. Neuhochdeutsche Übersetzung der Goldene Bulle von 1713, IX.Kapitel – „Von Gold / Silber / und ander Ertz wegen.“ (Privilegien betreff der Erzgruben, des Salzes, der Juden und des Zolls) und X. Kapitel – „Von der Müntz.“ (Privilegien betreff des Münzrechts), Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, Volltext und Kommentar von Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 51 f. Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, Volltext (Version vom 5. Mai 2011)
  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 73: Gesetze im Internet. Abgerufen am 19. Januar 2021.