Gemeinnützigkeit

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Gemeinnützig ist ein Verhalten von Personen oder Körperschaften, das dem Gemeinwohl dient. Oft handelt es sich hierbei um ehrenamtliches Engagement oder Spenden. Der Begriff ist auch steuerrechtlich relevant, da entsprechende Ausgaben die Abgabenlast reduzieren können.

Deutschland

Die Gemeinnützigkeit ist in Deutschland in § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) legal definiert. Es heißt dort zur Definition: „eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Nur Tätigkeiten, die darin abschließend aufgezählt sind, gelten jedoch auch steuerrechtlich als gemeinnützig. Dazu gehören unter anderem die Förderung der Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung, von Kunst, der Religion und Kultur, des Sports, sowie die Katastrophen- und humanitäre Hilfe. Andere durchaus dem Gemeinwohl dienende Zwecke müssen hingegen nicht zwangsläufig gemeinnützig in diesem Sinne sein, da diese von dem Rechtsbegriff nicht umfasst sind. Gemeinnützigkeit gehört zu den steuerbegünstigten Zwecken. Dies bedeutet:

  • Bei der Körperschaftsteuer: Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 45.000 € jährlich steuerunschädlich (§ 64 Abs. 3 AO). Liegen die Einnahmen über dieser Grenze, entfällt die steuerliche Privilegierung, es sei denn, die Einnahmenerzielung gehört notwendigerweise zur gemeinnützigen Tätigkeit, dann liegt ein sog. Zweckbetrieb vor. In der Praxis sind lediglich die in § 66 bis § 68 AO benannten Zweckbetriebe von Bedeutung, z. B. Krankenhäuser, Wohlfahrtspflegeeinrichtungen, Wissenschaft, Bildung und Kultur unter den jeweiligen besonderen Voraussetzungen.
  • Bei der Umsatzsteuer: Wenn die Körperschaft zur Erreichung ihrer gemeinnützigen Zwecke unternehmerisch tätig wird und die erbrachten Leistungen nicht nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, unterliegen die Leistungen der Umsatzsteuer – steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – (zum ermäßigten Steuersatz siehe auch: § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).
  • Bei der Einkommensteuer: Spender und Beitragszahler können ihre Spenden bzw. Beiträge gemäß § 10b EStG in begrenzter Höhe als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte absetzen. Als gemeinnützig anerkannte Vereine sind berechtigt, entsprechende Bescheinigungen darüber auszustellen.

Viele gemeinnützige Organisationen in Deutschland sind zivilrechtlich als eingetragener oder nicht eingetragener Verein organisiert, dazu kommen Stiftungen, gemeinnützige GmbHs (gGmbH) und – seltener – gemeinnützige Aktiengesellschaften, zum Beispiel die Zoologischer Garten Berlin AG, die ebenfalls gemäß der Satzung gemeinnützigen Zwecken dienen können. Steuerbefreit sind nur Körperschaften, wozu auch nicht eingetragene Vereine gehören, nicht aber Personengesellschaften wie z. B. die BGB-Gesellschaft. Zuwendungen an Stiftungen können seit dem Jahr 2000 in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden als Zuwendungen an andere gemeinnützige Einrichtungen.

Als freigemeinnützig bezeichnet man Einrichtungen, die von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen, Vereinen oder in neuerer Zeit vermehrt von gemeinnützigen GmbHs unterhalten werden. Gemeinnützige GmbHs werden seit Anfang der 1990er Jahre vermehrt durch natürliche Personen gegründet. Das Engagement dieser Personen wird unter dem Begriff Social Entrepreneurship zusammengefasst.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfüllt sein:

  1. Die Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
  2. Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
  3. Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Satzung ersichtlich sein. Die Satzung muss auch die Art der Zweckverwirklichung angeben.
  4. Die Satzung muss eine Regelung enthalten, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke auch zukünftig für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (sog. Anfallklausel).
  5. Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen (§ 59 AO).

Nach § 52 Abs. 2 AO sind u. a. folgende Ziele als gemeinnützig anzuerkennen (unvollständige Aufzählung):

Bei der Gründung einer steuerbegünstigten Körperschaft empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung der Satzung (Verein) oder des Gesellschaftsvertrages (GmbH) mit dem Finanzamt, um aufwändige erneute Mitgliederversammlungen zur Satzungsänderung zu vermeiden, falls die bereits beschlossene Satzung nicht den Anforderungen der AO entspricht. Nach der Gründung kann beim Finanzamt der Erlass eines Feststellungsbescheides gemäß § 60a AO beantragt werden. Dieser Bescheid bestätigt jedoch nur, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung vorliegen. Danach prüft das Finanzamt turnusmäßig alle drei Jahre, ob die Gemeinnützigkeitsgrundsätze eingehalten werden, und erteilt dann einen Freistellungsbescheid (Anwendungserlass zu § 59 AO). Dieser berechtigt dann höchstens fünf Jahre lang zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spenden­bescheinigungen). Wegen des Steuergeheimnisses erteilten die Finanzämter in Deutschland keine Auskünfte zur Gemeinnützigkeit von Vereinen.[7]

Trotz der begrifflichen Überlappung ist die Wohnungsgemeinnützigkeit rechtlich und inhaltlich von der Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung zu unterscheiden.[8]

Entzug der Gemeinnützigkeit

Die Anerkennung als gemeinnützig kann rückwirkend entzogen werden, wenn die Körperschaft einen vorrangig wirtschaftlichen Zweck verfolgt oder gemeinnütziges, gebundenes Vermögen zweckfremd verwendet (§ 61 bis § 64 AO).

So wurde bspw. dem Verein Uniter e.V. die Gemeinnützigkeit im Herbst 2019 durch das Finanzamt Stuttgart entzogen; er verlegte daraufhin seinen Sitz in die Schweiz.[9]

Strittige Fälle

Mitunter haben Finanzämter Vereinen, die in demokratischen Auseinandersetzungen mitwirkten, deshalb die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil sie nicht unpolitisch oder politisch neutral waren, sondern „die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen“ versuchten. Wenn Finanzgerichte ebenfalls entscheiden, dass solches Eintreten für Demokratie, soziale Gerechtigkeit und Menschenrechte im Konflikt mit Rechtsextremisten oder Rassisten nicht mit dem Gemeinwohl vereinbar sei, kann sich ein Rechtsstreit jahrelang hinziehen, was den betroffenen Organisationen schadet und die eigentlich beabsichtigte Demokratieförderung ausbremst.[10]

Im Oktober 2014 erkannte das Finanzamt Frankfurt am Main der globalisierungskritischen Nichtregierungsorganisation Attac Deutschland die Gemeinnützigkeit ab und begründete diesen Schritt mit „den allgemeinpolitischen Zielen“ der Organisation. Dem Widerspruch Attacs gab im November 2016 das Hessische Finanzgericht statt und stellte damit die Gemeinnützigkeit gerichtlich fest.[11] Auf Weisung des Bundesfinanzministeriums[12] ging das Finanzamt gegen dieses Urteil mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor, die der Bundesfinanzhof am 13. Dezember 2017 annahm. Im Februar 2019 gab der Bundesfinanzhof der Revision weitgehend statt, verwies aber zur endgültigen Entscheidung erneut an das Hessische Finanzgericht. Im März 2021 reichte Attac Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug der Gemeinnützigkeit ein.[13]

So blieb das Urteil des hessischen Landesgerichtes jahrelang ohne Rechtskraft und Attac ohne anerkannte Gemeinnützigkeit.[14] Attac stellte den „Dominoeffekt“ heraus, den die Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit sich bringen würde, denn es gehe nicht nur um attac, sondern auch weitere Nichtregierungsorganisationen. Mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit mache man Organisationen „mundtot“, die Kampagnen mit allgemeinpolitischem Charakter unterstützen.

Schon mit und vor dem Urteil von 2014 wurde eine Beschränkung der steuerbegünstigten politischen Ziele durch die Abgabenordnung kritisiert. „Politik ist nicht nur Sache der Parteien, das spiegelt nicht die Zivilgesellschaft von heute“ wider, sagte etwa Ulrich Müller, Geschäftsführer von LobbyControl.[15] Unabhängig von dem laufenden Rechtsstreit fordert attac eine Erweiterung des Gemeinnützigkeitsrechts in Deutschland. Der Satzungszweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ müsse wie Umwelt- und Naturschutz als gemeinnütziger Zweck anerkannt werden.

Das Berliner Finanzamt für Körperschaften erkannte im November 2019 der VVN-BdA den Status der Gemeinnützigkeit ab. Es begründete den Schritt damit, dass die Organisation im bayerischen Verfassungsschutzbericht als „bundesweit größte linksextremistisch beeinflusste Organisation im Bereich des Antifaschismus“ bezeichnet worden war. Anstoß erregt hatte die zahlreiche Mitgliedschaft von Altkommunisten; doch diese waren eben auch besonders von den Nazis verfolgt worden und aktive Antifaschisten.[16][17] Dass das Finanzamt deshalb für 2016 und 2017 eine Steuernachzahlung in fünfstelliger Höhe verlangte, gefährdete nach Ansicht von VVN-BdA-Geschäftsführer Thomas Willms die Existenz des Vereins.[18] Nach langjährigem Rechtsstreit wurde schließlich im März bzw. April 2021 für die zurückliegenden Jahre die Gemeinnützigkeit wieder anerkannt.[19]

Nachdem die DUH 2018 vor Gericht mehrere Dieselfahrverbote durchgesetzt hatte, wollte die CDU ihre Gemeinnützigkeit prüfen lassen.[20] Das zuständige Amtsgericht Singen lehnte dies ab, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen.[21]

  • Campact
  • innn.it (früher Verein Change.org Deutschland) verlor den Status der Gemeinnützigkeit, weil er gegen Shell, Coca Cola oder Siemens gerichtete Petitionen veröffentlichte.
  • Demokratisches Zentrum Ludwigsburg: Ihm wurde vom zuständigen Finanzamt angekreidet, dass es Rechtsradikale, Rassisten und Antisemiten von seinen Veranstaltungen ausschloss.
  • Naturfreunde Thüringen

Missbrauch der Aberkennung

Die Naturfreunde Thüringen setzen sich für nachhaltige Umweltpolitik und demokratische Werte ein, nämlich gegen Rassismus, Rechtsradikalismus und Menschenfeindlichkeit. Nach anonymen Anzeigen gegen den Verein wegen Anti-AfD-Posts „zweifelte das Finanzamt die Gemeinnützigkeit“ an. Solche Aktivitäten von rechts nehmen offensichtlich zu. Sie betreffen laut Pilotstudie „Bedrohte Zivilgesellschaft“ des Berliner DeZIM-INstituts hauptsächlich „Inititativen, die sich für eine vielfältige Gesellschaft einsetzen, sich gegen Rassismus, Antisemitismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit engagieren“, darunter auch Projekte aus dem Bundesprogramm „Demokratie leben“.[22]

Reformbedarf

Ein Konflikt mit dem Finanzamt bedeutet jahrelange Unsicherheit für die Mitarbeitenden, auch viel Zeit, Mühe und Kraft.[23]

Obwohl seit 2014 über eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechtes und darüber, welche Rolle Vereinen in demokratischen Auseinandersetzungen zukommen soll, diskutiert wird, wird beklagt, dass die bisherigen Reformbemühungen nicht ausreichen, um betroffenen Organisationen Rechtssicherheit zu bieten. Der veraltete Rechtsrahmen wird als „Flickschusterei“[24] bezeichnet und von einer „politischen Vernachlässigung“[25] gesprochen, die die Zivilgesellschaft nachhaltig schwäche.

Auch die Europäische Kommission urteilt, die in Deutschland bestehende Rechtslage führe „zu einer erheblichen Unsicherheit für zivilgesellschaftliche Organisationen, insbesondere .., die sich für Menschenrechte und Demokratie einsetzen.“ Es bestehe nicht nur die Gefahr, dass diese „davon absehen, zu potentiell sensiblen Fragen Stellung zu nehmen“, sondern es werde „die Androhung rechtlicher Schritte im Zusammenhang mit dem Steuerstatus auch als politische Taktik genutzt“.[26][27]

Auch in Deutschland müssen zivilgesellschaftliche Organisationen „endlich als das anerkannt werden, was sie längst sind: eine Bereicherung für die Demokratie.“ Klare Worte gibt es dazu auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), demzufolge zivilgesellschaftliche Organisationen die Rolle eines „öffentlichen Wachhundes“ einnehmen und damit auf einer Ebene mit Presse und Parteien stehen. Deshalb haben sie ein Recht darauf, sich politisch zu betätigen und mit rechtmäßigen und demokratischen Mitteln politische Ziele zu verfolgen. Dieses Recht habe die Bundesregierung endlich wirksam zu schützen.[28]

Österreich

Gemeinnützige Vereine sind im Vereinsregister zu finden, gemeinnützige Kapitalgesellschaften und Privatstiftungen im Firmenbuch. Gemeinsam ist ihnen die Gemeinnützigkeit nach §§ 34–47 f Bundesabgabenordnung (BAO).[29] Eine spezielle Rechtsform des Gemeinnützigen gibt es im Allgemeinen nicht.[30]

Der § 35 BAO definiert:

„Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.“

Eine vergleichbare, detailliertere Aufzählung gibt dann beispielsweise auch der § 4a Abs. 2 EStG Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen für begünstigte Zwecke bei Spenden.[31]

Darüber hinaus gibt es in Österreich gemeinnützige Bauvereinigungen, welche im Rahmen des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts als gemeinnützig anerkannt werden. Gemeinnützigen Bauvereinigungen sind steuerbegünstigte Wohnbauträger, welche in ihrer Tätigkeit dem Gemeinwohl dienende Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens wahrnehmen und die Wohnraumversorgung in Österreich bis heute entscheidend prägen.[32]

Dabei werden in der BAO die eigentlichen gemeinnützigen Zwecke (§ 35 BAO) von den mildtätigen Zwecken (§ 37 BAO, humanitäres und wohltätiges Engagement für einzelne Personen oder Gruppen) und kirchliche Zwecke (Förderung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften) geschieden. Das liegt daran, dass sie nicht der Allgemeinheit insgesamt zugutekommen (Legaldefinition des § 36 BAO über Personenkreise, die „nicht als Allgemeinheit aufzufassen“ sind).[31]

Schweiz

Gemeinnützigkeit ist kein gesetzlich geschützter Begriff. Im Allgemeinen wird darunter das „sich einsetzen für die Allgemeinheit“ verstanden, was ein äußerst dehnbarer Begriff ist und durchaus auch wirtschaftliche Interessen beinhalten kann. Dahingegen jedoch grenzt sich die behördlich anerkannte Gemeinnützigkeit klar ab: eine „echte“ Gemeinnützigkeit wird in der Schweiz nur über die kantonalen Steuerämter attestiert, indem diese die juristischen Personen einer eingehenden Prüfung unterziehen und am Ende von der Steuer auf Kommunaler-, Staats (Kantons)- und Bundesebene befreien.

Prüfung auf Steuerbefreiung aufgrund gemeinnütziger Tätigkeit

Die gesetzliche Grundlage von Art. 56 lit. G des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; DBG) setzt für die Befreiung einer juristischen Person von der Steuerpflicht voraus, dass diese öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt und der Gewinn und das Kapital, für welche sie um Steuerbefreiung ersucht, ausschließlich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.

Die Tätigkeit, die gemeinnützig sein will, setzt ein Zweifaches voraus: sie muss einerseits unmittelbar, uneingeschränkt und dauernd auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet sein und darf anderseits nur in uneigennütziger Weise erfolgen. Uneigennützig tätig ist eine juristische Person, wenn sie weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke verfolgt und sich selbstlos verhält, d. h. ein finanzielles Opfer zugunsten Dritter unter Verzicht auf eine Gegenleistung bzw. einen persönlichen Gewinn erbringt.[33][34][35]

In Art. 56 lit. G DBG wird festgehalten, dass unternehmerische Zwecke grundsätzlich nicht gemeinnützig sind.

Erwerbstätigkeit und Wettbewerbsneutralität

Die steuerbefreite Aktivität muss ausschließlich auf die gemeinnützige Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Verfolgt eine Institution primär eine wirtschaftliche Tätigkeit (Erwerbszweck) und befindet sie sich somit im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf mit anderen Anbietern, braucht nicht weiter geprüft werden, ob sie sich allenfalls gemeinnützigen Zwecken widmet. Eine diesbezügliche Steuerbefreiung hat in jedem Fall die Verletzung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität zur Folge. Erwerbszwecke liegen vor, wenn die Institution im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf oder in wirtschaftlicher Monopolstellung mit dem Zweck der Gewinnerzielung Kapital und Arbeit einsetzt und dabei für Ihre Leistungen insgesamt ein Entgelt fordert, wie es im Wirtschaftsleben üblicherweise bezahlt wird.[36] Nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der steuerlichen Ordnung sind allen Konkurrenten auf dem Markt die gleichen Bedingungen zu gewähren. Wo mehrere Anbieter im gleichen Markt auftreten und einander konkurrieren, haben sie Anspruch auf eine wettbewerbsneutrale Behandlung. Eine Steuerbefreiung darf nicht in den freien Wettbewerb eingreifen. Gleiche Wettbewerbschancen bestehen nur, wenn unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vergleichbarer Wirtschaftssubjekte durch die Steuer in vergleichbare Weise gekürzt wird. Der Umstand, dass zufolge der Steuerbefreiung und damit der fehlenden Steuerlast eine Leistung gegenüber den Konkurrenten günstiger angeboten werden kann, würde zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil führen.[37]

Beispiele für gemeinnützige juristische Personen sind in weitaus den meisten Fällen Stiftungen (Beispiel Stiftung ZEWO), gefolgt von Vereinen (Beispiel Benevol Baselland) und in seltenen Fällen Kapitalgesellschaften (Beispiel B-Vertrieb GmbH). Gerade bei Kapitalgesellschaften ist unter anderem auch eine Grundvoraussetzung für eine anerkannte Gemeinnützigkeit, dass das Kapital nicht zweckentfremdet wird, z. B. durch Gewinnausschüttungen, was auch regelmäßig von den Steuerämtern überprüft wird.

Siehe auch

Literatur

Deutschland

  • Johannes Buchna, Andreas Seeger, Wilhelm Brox, Carina Leichinger: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht. 11. Auflage. Erich-Fleischer-Verlag, Achim 2015, ISBN 978-3-8168-4041-1.
  • Stephan Schauhoff: Handbuch der Gemeinnützigkeit. 3. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59794-7.
  • Hans-Georg Reuber: Die Besteuerung der Vereine. 2. Auflage. Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart, ISBN 978-3-8202-0171-0 (Loseblattwerk mit Ergänzungslieferungen).
  • Herbert Schleder: Steuerrecht der Vereine. 9. Auflage. NWB-Verlag, Herne 2009, ISBN 978-3-482-42979-8.
  • Helmut K. Anheier, Volker Then (Hrsg.): Zwischen Eigennutz und Gemeinwohl: Neue Formen und Wege der Gemeinnützigkeit. 1. Auflage. Bertelsmann Stiftung, Gütersloh 2010, ISBN 978-3-86793-155-7 (online verfügbar).
  • Evelyne Menges: Gemeinnützige Einrichtungen. Nonprofit-Organisationen gründen, führen und optimieren. 2. Auflage. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2013, ISBN 978-3-406-59311-6.

Weblinks

Wiktionary: gemeinnützig – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Gemeinnuetzigkeit trotz ATTAC-Urteil – Finanzbehörden sollen nicht mehr tätig werden, Handelsblatt.
  2. Streit um Gemeinnützigkeit – Attac, DUH co müssen um Steuerprivilegien bangen, Stuttgarter Zeitung.
  3. Nach Attac-Urteil zu Gemeinnuetzigkeit, taz.
  4. Verdacht gegen Verein Uniter verliert Gemeinnützigkeit auf FAZ.
  5. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007, BGBl. I S. 2332
  6. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 (I R 13/97) BStBl. 1998 II S. 9.
  7. siehe z. B. Inhaltsprotokoll VerfSch 16/3 des Abgeordnetenhaus von Berlin; abgerufen am 14. Februar 2020.
  8. Jan Kuhnert, Olof Leps: Gemeinnützig handelnde Wohnungsunternehmen ohne WGG? In: Neue Wohnungsgemeinnützigkeit: Wege zu langfristig preiswertem und zukunftsgerechtem Wohnraum. Springer Fachmedien, Wiesbaden 2017, ISBN 978-3-658-17570-2, S. 165–176, doi:10.1007/978-3-658-17570-2_5.
  9. Harry Ziegler: Umstrittener Verein «Uniter» zieht nach Rotkreuz. In: Luzerner Zeitung. 27. Februar 2020, abgerufen am 26. Juli 2022.
  10. Ann-Kathrin Seidel: AfD vs. Zivilgesellschaft: Angriff auf die Gemeinnützigkeit. In: Blätter für deutsche und internationale Politik. Juli 2022, S. 37 – 40, abgerufen am 28. Juli 2022.
  11. Hessisches Finanzgericht bestätigt Gemeinnützigkeit von Attac. 10. November 2016, abgerufen am 25. Juli 2022.
  12. Arne Semsrott, Lea Pfau: Verlust der Gemeinnützigkeit von Attac: Weisung kam vom Bundesfinanzministerium. FragDenStaat, 20. August 2020, abgerufen am 25. Juli 2022.
  13. Attac: Verfassungsbeschwerde eingereicht. 1. März 2021, abgerufen am 25. Juli 2022.
  14. Überblick zum Fall Attac, bei Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e.V., abgerufen am 22. Dezember 2017.
  15. Birgit Haas: Attac verliert Status der Gemeinnützigkeit. In: Frankfurter Rundschau. 9. Januar 2019, abgerufen am 26. Juli 2022.
  16. Johannes Filter: Urteil über Umwege: Geheimdienst entscheidet über Gemeinnützigkeit mit. In: FragDenStaat. 5. Mai 2020, abgerufen am 26. Juli 2022.
  17. Bayerisches Staatsministerium des Innern: Verfassungsschutzbericht 2018, S. 235, online abrufbar hier (PDF; 4,28 MB)
  18. Markus Drescher: »Wir haben andere Dinge zu tun«. neues deutschland, 26. November 2019, abgerufen am 26. November 2019.
  19. Konrad Litschko: VVN-BdA wieder voll gemeinnützig, taz, 28. April 2021
  20. CDU will Gemeinnützigkeit der Umwelthilfe prüfen lassen. In: Spiegel Online. 22. Oktober 2021, abgerufen am 26. Juli 2022.
  21. Malte Kreutzfeldt: Ministerien gegen CDU-Beschluss. In: taz.de. 11. Dezember 2018, abgerufen am 26. Juli 2022.
  22. Moritz Sommer und Nora Ratzmann: Bedrohte Zivilgesellschaft. 18. Mai 2022, abgerufen am 26. Juli 2022.
  23. Ann-Kathrin Seidel: AfD vs. Zivilgesellschaft: Angriff auf die Gemeinnützigkeit. In: Blätter für deutsche und internationale Politik. Juli 2022, S. 37 – 40, abgerufen am 25. Juli 2022.
  24. Siri Hummel, Laura Pfirter und Rupert Graf Strachwitz: Zur Lage und den Rahmenbdingungen der Zivilgesellschaft in Deutschland: ein Bericht, Berlin 2022, S. 5.
  25. Helmut K. Anheier, Stefan Toepler: Zivilgesellschaft zwischen Repression und Vernachlässigung. In: Forschungsjournal Soziale Bewegungen. 3/2020, S. 587–600.
  26. Europäische Kommission: Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021. Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland. 20. Juli 2021. S. 20.
  27. Zitiert nach Ann-Kathrin Seidel: AfD vs. Zivilgesellschaft: Angriff auf die Gemeinnützigkeit. In: Blätter für deutsche und internationale Politik. Juli 2022, S. 37 – 40, abgerufen am 26. Juli 2022.
  28. Ann-Kathrin Seidel: AfD vs. Zivilgesellschaft: Angriff auf die Gemeinnützigkeit. In: Blätter für deutsche und internationale Politik. Juli 2022, S. 37 – 40, abgerufen am 26. Juli 2022.
  29. Ruth Simsa, Doris Schober: Nonprofit Organisationen in Österreich. NPO-Kompetenzzentrum, Wien, 2012 (pdf (Memento vom 21. April 2015 im Internet Archive), auf gemeinnuetzig.at).
  30. Obschon sich Firmen vereinzelt beispielsweise „gemeinnützige GmbH“ nennen, dies bezieht sich aber nicht auf eine Rechtsform wie die gGmbH in Deutschland.
  31. a b Wobei das EStG die mildtätigen Zwecke unter den Steuerbegünstigungen nennt, nicht aber die kirchlichen, was der Trennung von Kirche und Staat entspricht: Spenden an kirchliche Organisationen sind nur dann begünstigt, wenn diese als solche gemeinnützig oder mildtätig sind.
  32. Jan Kuhnert, Olof Leps: Die Wohnungsgemeinnützigkeit in Österreich. In: Neue Wohnungsgemeinnützigkeit. Springer Fachmedien Wiesbaden, 2017, ISBN 978-3-658-17569-6, S. 179–186, S. 179, doi:10.1007/978-3-658-17570-2_6 (springer.com [abgerufen am 28. Februar 2017]).
  33. vgl. Zweifel/Athanas: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, N 33 zu Art. 23.
  34. Weidmann/Grossmann/Zigerlig: Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Auflage, Muri-Bern 1999, S. 266.
  35. Locher: Kommentar zum DBG II. Teil, Therwil/Basel 2004, N 88 ff. zu Art. 56.
  36. SGE 1983 Nr. 3, SGE 1999 Nr. 25.
  37. StB 80 Nr. 2 Ziff. 2.7.