Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge | |
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Kurztitel: | (inoffiziell) Genfer Flüchtlingskonvention (deutsch) The 1951 Refugee Convention (englisch) Convention de Genève (französisch) |
Titel (engl.): | Convention relating to the Status of Refugees
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Abkürzung: | (inoffiziell) GFK (deutsch, BRD) FK (deutsch, Schweiz) |
Datum: | 28. Juli 1951 |
Inkrafttreten: | 22. April 1954, in Übereinstimmung mit Artikel 43 |
Fundstelle: | United Nations Treaty Series, vol. 189, 1954, I Treaties and international agreements, p. 137–220, No. 2545. Online in der United Nations Treaty Collection. (PDF-Dokument; 747 KiB) A/CONF.2/108/Rev.1, 26 November 1952. United Nations Publications, Sales No.: 1951.IV.4. Online im Official Documents System of the United Nations (PDF-Dokument; 3,26 MiB) |
Fundstelle (deutsch): | Bundesrepublik Deutschland: BGBl. 1953 II S. 559, zum Inkrafttreten des Abkommens: BGBl. 1954 II S. 619, zur aktuellen Gültigkeit: juris: fl_abk FlüAbk Österreich: BGBl. Nr. 55/1955 Schweiz: AS 1955 443 0.142.30 |
Vertragstyp: | offen, multilateral |
Rechtsmaterie: | Menschenrechte, Flüchtlinge |
Unterzeichnung: | 19 Signatarstaaten |
Ratifikation: | einschließlich Beitritten und Sukzessionen derzeit 145 Vertragsparteien
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Deutschland: | Unterzeichnung: 19. November 1951, Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: 1. Dezember 1953, Inkrafttreten: 22. April 1954 (unbeschadet dessen haben die Bestimmungen des Abkommens bereits mit Wirkung vom 24. Dezember 1953 für die Bundesrepublik Deutschland Gesetzeskraft erhalten). |
Liechtenstein: | Unterzeichnung: 28. Juli 1951, Ratifikation: 1. November 1954. |
Österreich: | Unterzeichnung: 28. Juli 1951, Ratifikation: 8. März 1957. |
Schweiz: | Unterzeichnet am 28. Juli 1951. Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1954 (AS 1955 441). Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Januar 1955. In Kraft getreten für die Schweiz am 21. April 1955. |
Das Abkommen wurde von der United Nations Conference of Plenipotentiaries on the Status of Refugees and Stateless Persons angenommen, die vom 2. bis 25. Juli 1951 in Genf abgehalten wurde. Die Konferenz war gemäß der Resolution 429 (V)[1], angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1950, zusammengetreten. | |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |
Die Genfer Flüchtlingskonvention (Abkürzung GFK; eigentlich Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) ist das zentrale Rechtsdokument des internationalen Flüchtlingsrechts.
Die Konvention enthält unter anderem eine international verbindliche rechtliche Definition des Begriffs „Flüchtling“ und ist die Rechtsgrundlage für das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR).
Sie wurde am 28. Juli 1951 auf einer UN-Sonderkonferenz in Genf verabschiedet und trat am 22. April 1954 in Kraft. Ursprünglich war sie darauf beschränkt, europäische Flüchtlinge direkt nach dem Zweiten Weltkrieg zu schützen.
Ergänzt wurde die Konvention am 31. Januar 1967 durch das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat und die zeitliche und geografische Einschränkung aufhob.
Der GFK sind 146 Staaten beigetreten,[2] dem Protokoll 147, zuletzt Südsudan am 10. Dezember 2018.[3] Am 25. Januar 2014 waren 143 Staaten sowohl der Konvention als auch dem Protokoll beigetreten.[4]
Geschichte
Die Ereignisse, die zur Einigung über die GFK führten, lassen sich bis in die 1920er Jahre zurückverfolgen, nachdem westliche Länder während und nach dem Ersten Weltkrieg Einwanderungsbeschränkungen eingeführt hatten. Die ersten rechtlichen Entwicklungen fanden mit der Ernennung von Fridtjof Nansen zum Hochkommissar für russische Flüchtlinge im Jahr 1921 und der Einführung des Nansen-Pass-Systems statt, das russischen Flüchtlingen im Rahmen des Abkommens von 1922 eine Identitätsbescheinigung ausstellte und damit den Zugang zu Aufenthaltsrechten erleichterte. In der Zwischenkriegszeit wurde das Passsystem auch auf andere Flüchtlinge ausgedehnt, es wurde eine erste Definitionen des Begriffs Flüchtlings gefunden.
Die internationalen Vereinbarungen, die zur Zeit des Völkerbundes getroffen wurden, waren auf bestimmte geographisch-zeitlich definierte Kategorien von Flüchtlingen beschränkt.[5] Die Bemühungen des Völkerbundes betrafen vor allem russische Flüchtlinge, die infolge der Revolution und des Bürgerkrieges aus ihrer Heimat flohen, Flüchtlinge des griechisch-türkischen Krieges (1919–1922) sowie ab 1933 rassisch und politisch Verfolgte aus dem Deutschen Reich.[6] Zu den wichtigsten Abkommen, die im Rahmen des Völkerbundes geschlossen wurden, zählten:[7]
- Das Abkommen vom 28. Oktober 1933 über die internationale Rechtsstellung der Flüchtlinge für Flüchtlinge aus Russland und der Türkei.
- das Abkommen vom 10. Februar 1938 über die Stellung der Flüchtlinge aus Deutschland, ergänzt durch das Zusatzprotokoll vom 14. September 1939; das Abkommen blieb angesichts der Kriegssituation weitgehend wirkungslos.
Dieser rechtliche Rahmen – vor allem die Konvention von 1933 – diente letztliche als Grundlage für die spätere Formulierung der GFK.[8]
Vor dem Inkrafttreten der GFK hatte es keine völkerrechtlich verbindliche Regelung zum Flüchtlingsrecht gegeben. Lediglich in zwischenstaatlichen Verträgen oder in einseitigen Absichtserklärungen einzelner Staaten war festgelegt worden, wie viele Flüchtlinge ein Staat jeweils in einem Einzelfall aufnehmen wollte. Die humanitären Notlagen der Flüchtlinge waren seit dem Ersten Weltkrieg als Problem erkannt worden. Nachdem die Nationalsozialisten in Deutschland an die Macht gekommen waren, verschärfte sich die Lage. Auf Betreiben der USA gab es 1938 die Konferenz von Évian, die Aufnahmekontingente für aus Deutschland flüchtende Juden festlegen sollte. Diese Konferenz blieb ohne Ergebnis und zeigte, dass Flüchtlingsfragen mit zwischenstaatlichen Abkommen nicht zu lösen waren. In den folgenden Jahrzehnten breitete sich die Idee einer internationalen Konvention aus, die Flüchtlingen persönliche Schutzrechte zubilligen sollte. Diese Überlegungen mündeten in die GFK.
Als Ergänzung zur GFK wurde im September 1969 die regionale Flüchtlingskonvention der Organisation für Afrikanische Einheit in Addis Abeba von afrikanischen Staaten abgeschlossen. Darin wird aus den afrikanischen Erfahrungen mit Befreiungskriegen, Bürgerkriegen, Staatsstreichen, religiösen und ethnischen Konflikten sowie Naturkatastrophen eine deutlich weitere Definition des Flüchtlings gewählt und unter Schutz gestellt.[9]
1984 verabschiedeten zehn lateinamerikanische Länder die damals nicht bindende Cartagena-Erklärung, die ähnlich der afrikanischen Konvention auf die lateinamerikanischen Besonderheiten eingeht und mittlerweile als angewendete Staatspraxis zum Gewohnheitsrecht zählt. Alle drei Konventionen dienen als Grundlagen für die internationalen Menschenrechte für Flüchtlinge.[10]
Bis ins Jahr 2000 unterzeichneten hundertvierzig Länder die Konvention und das Zusatzprotokoll von 1967, und das obwohl, so kommentierte der ehemalige UNHCR Mitarbeiter Gilbert Jaeger 2003, die Konvention immer wieder das Ziel beachtlicher Kritik gewesen sei.[11]
Inhalt der Konvention von 1951
Die GFK gewährt kein Recht auf Asyl, begründet also keine Einreiserechte für Individuen, sie ist ein Abkommen zwischen Staaten und normiert das Recht im Asyl, nicht auf Asyl.[12][13] Flüchtlinge im Sinne der Konvention werden als Personen definiert, die sich aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung außerhalb des Staates aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sowie Staatenlose, die sich deshalb außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates befinden. Die Genfer Flüchtlingskonvention ist – entgegen weit verbreiteter Annahme – nicht pauschal auf Kriegsflüchtlinge anwendbar, außer bei den nachstehend aufgeführten spezifischen Fluchtgründen, die sich fallweise auch aus Kriegen und Bürgerkriegen ergeben können. Auch Fluchtbewegungen durch Naturkatastrophen und Umweltveränderungen stehen außerhalb des Schutzes durch die Konvention[14].
Anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Konvention sind solche, die verfolgt werden wegen
- Rasse
- Religion
- Nationalität
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
- politischer Überzeugung
Ziel der Konvention ist ein möglichst einheitlicher Rechtsstatus für Menschen, die den Schutz ihres Heimatlandes nicht mehr genießen. Allerdings enthält die ursprüngliche Genfer Flüchtlingskonvention eine zeitliche Einschränkung: So bezieht sie sich lediglich auf Personen, die „infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind“ (Art. 1 A Nr. 2) zu Flüchtlingen wurden. Sie enthält damit keine Regelungen für die Rechte von späteren Flüchtlingen (diese Einschränkung wurde 1967 durch das Zusatzprotokoll aufgehoben).
Die Konvention führt einerseits Pflichten eines Flüchtlings auf, insbesondere:
- Beachtung der Gesetze und der Rechtsvorschriften sowie der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen (Art. 2)
Die Konvention führt ebenfalls u. a. folgende Rechte eines Flüchtlings auf:
- Schutz vor Diskriminierung wegen Rasse, Religion oder Herkunftsland (Art. 3)
- Religionsfreiheit (Art. 4) – wobei hier nur das sog. Gebot der Inländergleichbehandlung gilt, d. h. Flüchtlinge und Staatsbürger werden in ihrer Religionsfreiheit gleichgestellt; Einschränkungen für Staatsbürger dürfen dann auch für Flüchtlinge gelten.
- freier Zugang zu den Gerichten (Art. 16)
- Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (Art. 28)
- Straffreiheit der illegalen Einreise, sofern der Flüchtling sich umgehend bei den Behörden meldet und er unmittelbar aus dem Fluchtland kam (Art. 31 Abs. 1)
- Schutz vor Ausweisung (Art. 33, Non-Refoulement-Prinzip – Grundsatz der Nichtzurückweisung)
- Insgesamt gewähren die Vertragsstaaten einem Flüchtling weitgehend die gleichen Rechte wie Ausländern im Allgemeinen; ein Flüchtling darf also nicht als „Ausländer 2. Klasse“ behandelt werden.
Zusammen mit Art. 31 Abs. 1[15] ist der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 33 Abs. 1 zentraler Bestandteil des Abkommens. Diesem Grundsatz zufolge ist ein Flüchtling nicht „auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde“. Er darf dabei nicht in ein Land zurückgewiesen werden, ohne dass sein Flüchtlingsstatus vorher geklärt worden ist. Zudem darf nach Art. 31 Abs. 1 ein Flüchtling, der unmittelbar aus einem Gebiet kommt, in dem sein Leben oder seine Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren, nicht aufgrund einer illegalen Einreise oder illegalem Aufenthalt bestraft werden, sofern er sich umgehend bei den Behörden gemeldet hat (Pönalisierungsverbot).
Artikel 33 enthält das Refoulement-Verbot mit einer Ausnahmeregelung in Absatz 2. Da die Refoulement-Regelung in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention auf dem absoluten Charakter des Folterverbotes beruht, ist die praktische Relevanz des Art. 33 in Europa sehr gering.[16]
Die Konvention erlaubt es den Vertragsstaaten, hinsichtlich der meisten Artikel Vorbehalte geltend zu machen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass ein Staat, der eine einzelne, womöglich nebensächliche Regelung der Konvention ablehnt, ihr trotzdem beitreten kann und sich damit verbindlich zu den anderen Regelungen bekennen kann.
Am 22. April 1954 trat die Konvention in den ersten sechs Unterzeichnerstaaten in Kraft (Australien, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Luxemburg, Norwegen).
Das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967
Hauptkritikpunkt an der Konvention war ihre zeitliche Einschränkung auf Fluchtgründe, die vor 1951 eintraten. Auch konnten sich die Vertragsstaaten darauf beschränken, nur europäischen Flüchtlingen die entsprechenden Rechte einzuräumen. Mit dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wurde jegliche zeitliche und räumliche Einschränkung aufgehoben. Die Genfer Flüchtlingskonvention gilt nun für Staaten, die sowohl die Konvention als auch das Protokoll ratifiziert haben, uneingeschränkt gegenüber allen Flüchtlingen, auch aus Staaten, die die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert haben. Auch die Möglichkeit, Vorbehalte gegen einzelne Artikel der Konvention geltend zu machen, wurde reduziert.
Problematiken und Interpretationsspielräume
Bezüglich der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nennt die Konvention nicht ausdrücklich das Geschlecht. In jüngerer Zeit, vor allem seit der Veröffentlichung entsprechender UNHCR-Richtlinien[17] im Jahr 2002, wird die Genfer Konvention so ausgelegt, dass sie sich auch auf geschlechtsspezifische Verfolgung erstreckt.
Unterschiedliche Auffassungen bestehen zur Frage, ob die Genfer Flüchtlingskonvention auch in extraterritorialen Gebieten gilt – etwa auf hoher See und in den Transitbereichen von Flughäfen.[18] Die deutsche Bundesregierung äußerte diesbezüglich 2006 die Auffassung, dass „nach ganz überwiegender Staatenpraxis“ der in der GFK festgelegte Grundsatz der Nichtzurückweisung „erst bei territorialem Gebietskontakt, also an der Grenze und im Landesinnern“ anzuwenden sei;[19] 2008 erklärte sie: „Die Anwendbarkeit der Genfer Flüchtlingskonvention auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten, ist umstritten.“[20] Im Fall Hirsi und andere gegen Italien urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2012, dass in Europa ein Schutz auf hoher See durch die Europäische Menschenrechtskonvention gegeben ist.[21] Darüber hinaus vertreten UNHCR, viele nationale Gerichte sowie große Teile der rechtswissenschaftlichen Forschung die Ansicht, dass eine extraterritoriale Anwendbarkeit jedenfalls besteht.[22]
Übernahme in europäische und nationale Regelungen
Die Genfer Flüchtlingskonvention fand Eingang in die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und in nationale Gesetze – beispielsweise in Deutschland in Artikel 3 des Asylverfahrensgesetzes und heutigen Asylgesetzes (§ 3 AsylG).[23]
Kritik
Ein Forschungspapier für das australische Parlament fasste im Jahr 2000 die Probleme des Abkommens folgendermaßen zusammen:[24]
- Das Abkommen benutze einen veralteten Flüchtlingsbegriff und sehe ein Leben im Exil als Lösung für das Flüchtlingsproblem an.
- Das Abkommen spreche den Flüchtlingen kein Recht auf Unterstützung zu, solange sie kein Land erreicht haben, das zu den Unterzeichnern des Abkommens zählt. Weder verpflichte es Staaten, ihre eigenen Bürger nicht zu vertreiben und zu verfolgen, noch enthalte es Verpflichtungen zur Lastenverteilung.
- Das Abkommen berücksichtige nicht die sozialen, gesellschaftlichen und politischen Auswirkungen großer Zahlen Schutzsuchender auf die Aufnahmestaaten.
- Das Abkommen fördere eine Ungleichbehandlung von Flüchtlingen, indem Flüchtlinge, die mobil genug seien, um Unterzeichnerstaaten zu erreichen, vor denjenigen bevorzugt würden, die sich in Flüchtlingslagern außerhalb befänden.
- Die Ausgaben der westlichen Länder für die Überprüfung und Versorgung von Schutzsuchenden in ihrem Staatsgebiet betrügen ein Vielfaches dessen, was sie dem Flüchtlingshilfswerk UNHCR für die Versorgung einer weit höheren Zahl von Menschen in Flüchtlingslagern zur Verfügung stellen würden.
- Das Abkommen pflege den vereinfachten Ansatz, Asylbewerber entweder als politischen und damit „echten“ Flüchtling oder aber als Flüchtling aus wirtschaftlichen Gründen zu sehen. Die meisten Asylbewerber kämen jedoch aus Herkunftsstaaten, in denen jedoch wirtschaftliches Versagen, politische Instabilität, politische Verfolgung und Armut untrennbar miteinander verknüpft seien.
UNHCR-Vertreter sehen Bedarf für eine bessere Lastenverteilung beim Umgang mit Flüchtlingen, streben aber keine neuen Verhandlungen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge an, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung des Flüchtlingsschutzes ergeben würden.[25][26][27]
Erklärung von New York
2016 wurde von den UNO-Mitgliedstaaten die New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten verabschiedet. In der nicht bindenden Erklärung verpflichteten sich die Staats- und Regierungschefs der 193 Unterzeichnerstaaten einstimmig, für 2018 auf zwei globale Pakte hin zu arbeiten: den „Globalen Pakt zu Flüchtlingen“ (englisch Global Compact for refugees) und den „Globalen Pakt zu sicherer, geordneter und legaler Migration“ (englisch Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration; kurz: Globalen Migrationspakt).[28] Nach dem Entwurf für die New Yorker Erklärung sollten beispielsweise die Menschenrechte von Migranten und der Schutz besonders schutzbedürftiger Migranten (einschließlich Frauen und Minderjähriger).[29] sowie die Kooperation beim Grenzschutz unter Achtung der Menschenrechte[30] verbessert werden. Entsprechende Ansätze wurden in die New Yorker Erklärung aufgenommen.[31] (Zu Globalen Pakten der Vereinten Nationen im Allgemeinen siehe: Global Compact.)
Im Dezember 2017 schieden die Vereinigten Staaten aus dem Vorhaben aus, da es nicht mit der Migrationspolitik von Donald Trump vereinbar sei.[32] Sie erklärten, durch die Vereinbarung den Verlust ihrer staatlichen Souveränität in Zuwanderungsfragen zu befürchten.[33] IOM-Direktor William Lacy Swing drückte im April 2018 die Erwartung aus, dass die Europäische Union bei den Verhandlungen zum Migrationspakt eine Führungsrolle übernehme.[34]
Siehe auch
Literatur
- Sergo Mananashvili: Möglichkeiten und Grenzen zur völker- und europarechtlichen Durchsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention. Nomos, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4833-7.
- Seline Trevisanut: The Principle of Non-Refoulement at Sea and the Effectiveness of Asylum Protection. In: Armin von Bogdandy, Rüdiger Wolfrum, Christiane E. Philipp (Hrsg.): Max Planck Yearbook of United Nations Law. Band 12 (2008), ISBN 978-90-04-16959-3, S. 205–246.
- The Refugee Convention at Fifty: A View from Forced Migration Studies, Hrsg.: Selm, Kamanga u. a., Lexington 2003, ISBN 0-7391-0566-3
- Hathaway, James C.; Foster, Michelle (2014): The Law of Refugee Status: Cambridge University Press. ISBN 978-0-511-99830-0.
Weblinks
- Australia, Belgium, Denmark, Federal Republic of Germany, Luxembourg, etc.: Final Act of the United Nations Conference of Plenipotentiaries on the Status of Refugees and Stateless Persons. Held at Geneva from 2 July 1951 to 25 July 1951. – Convention relating to the Status of Refugees (with schedule). Signed at Geneva, on 28 July 1951. In: Vertragssammlung der UNO, Band 189, 1954, I Treaties and international agreements, S. 137–220, No. 2545. Online in der United Nations Treaty Collection, in: Vertragssammlung der UNO, UNTC (englisch; PDF-Dokument 5,32 MiB, PDF-Dokument 747 KiB, XHTML) einschließlich eines Datenblattes mit Teilnehmerliste (englisch, XHTML).
- FINAL ACT AND CONVENTION RELATING TO THE STATUS OF REFUGEES der United Nations Conference of Plenipotentiaries on the Status of Refugees and Stateless Persons. A/CONF.2/108/Rev.1, 26 November 1952. United Nations Publications, Sales No.: 1951.IV.4. Online im Official Documents System of the United Nations (ODS) (englisch und französisch; PDF-Dokument; 3,26 MiB; alternative URL). – Bei dem Dokument handelt es sich um eine korrigierte Version, die ursprüngliche Version wurde als A/CONF.2/108 im August 1951 veröffentlicht (englisch und französisch; PDF-Dokument; 8,12 MiB; alternative URL).
- Gesetz betreffend das Abkommen vom 28 Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Vom 1 September 1953. (BGBl. 1953 II S. 559) – Gesetz der Bundesrepublik Deutschland mit nachstehend veröffentlichtem Text des Abkommens in englischer und französischer Sprache sowie einer Übersetzung in die deutsche Sprache. Das Abkommen selbst wurde in englischer und französischer Sprache ausgefertigt, unterzeichnet und ratifiziert; diese beiden Fassungen sind somit gemeinsam die rechtlich verbindlichen Fassungen des Abkommens.[35]
- Wortlaut Flüchtlingskonvention in der aktuell für die Schweiz gültigen Fassung
- Convention and Protocol Relating to the Status of Refugees. [Einschließlich der Resolution 2198 (XXI) angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Mit einer einleitenden Note des Hohen Kommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge.] Erschienen bei: UNHCR Communications and Public Information Service. In: UNHCR (englisch; PDF-Datei; 476 KiB).
- Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (In Kraft getreten am 22. April 1954) – Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (In Kraft getreten am 4. Oktober 1967). Erschienen bei: Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), Amt des Vertreters in der Bundesrepublik Deutschland. In: UNHCR-Vertretung für Deutschland, Büro Berlin (PDF-Datei; 211 KiB). – Bezieht sich auf die bundesdeutsche Gesetzgebung zum Abkommen, die eine Übersetzung ins Deutsche enthält, siehe Weblink oben.
- The 1951 Refugee Convention. The Legislation that Underpins our Work. In: UNHCR (englisch, HTML).
- Fragen und Antworten zur Genfer Flüchtlingskonvention (Memento vom 29. Oktober 2007 im Internet Archive) des UNHCR
- Gesetz zu dem Protokoll vom 31 Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Vom 11 Juli 1969. (BGBl. 1969 II S. 1293) – Gesetz der Bundesrepublik Deutschland mit nachstehend veröffentlichtem Text des Protokolls in englischer und französischer Sprache sowie einer Übersetzung in die deutsche Sprache. Das Protokoll selbst wurde in englischer und französischer Sprache ausgefertigt, unterzeichnet und ratifiziert; diese beiden Fassungen sind somit gemeinsam die rechtlich verbindlichen Fassungen des Protokolls.[36]
Einzelnachweise
- ↑ Official Records of the General Assembly, Fifth Session, Supplement No. 20 (A/1775), p.48.
- ↑ United Nations Treaty Collection. Abgerufen am 1. September 2021 (englisch).
- ↑ United Nations Treaty Collection. Abgerufen am 1. September 2021 (englisch).
- ↑ States Parties to the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and the 1967 Protocol, Stand April 2011. Nauru ist der Konvention und dem Protokoll im Juni 2011 beigetreten, siehe Nauru signs UN refugee convention
- ↑ Anja Dürr: Die Europäische Union und der Umgang mit „Massenfluchten“. Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen. 2003, S. 28 (uni-tuebingen.de [PDF; abgerufen am 12. Juni 2022]).
- ↑ Christine Bach: Erste Vollversammlung des Völkerbundes in Genf. In: kas.de. Konrad-Adenauer-Stiftung, abgerufen am 12. Juni 2022.
- ↑ Zwischen den Weltkriegen – Flüchtlinge und der Völkerbund. In: fluechtlingskonvention.de. Praetor Verlagsgesellschaft mbH, abgerufen am 12. Juni 2022.
- ↑ Jakob Schönhagen: Ambivalentes Recht. Zur Geschichte der Genfer Flüchtlingskonvention In: Geschichte der Gegenwart, 11. Juli 2021, abgerufen am 13. Juli 2021
- ↑ Jamil Ddamulira Mujuzi: Rights of Refugees and Internally Displaced Persons in Africa. In: The African Regional Human Rights System. Hrsg.: Manisuli Ssenyonjo, Njihoff 2012, ISBN 978-90-04-21814-7, S. 177 ff.
- ↑ Jennifer Moore: Humanitarian Law in Action within Africa. Oxford University Press 2012, ISBN 978-0-19-985696-1, S. 158 f.
- ↑ Gilbert Jaeger: Opening Keynote Address The Refugee Convention At Fifty. In: The Refugee Convention at Fifty: A View from Forced Migration Studies. Lexington 2003, ISBN 0-7391-0566-3, S. 17.
- ↑ Doris Dickel: Einwanderungs- und Asylpolitik der Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreichs und der Bundesrepublik Deutschland. Springer, Wiesbaden 2002, doi:10.1007/978-3-663-09892-8_4. Kapitel „III. Völkerrechtliche Grundlagen der Asyl- und Flüchtlingspolitik“, Fußnote 97, S. 41.
- ↑ Peter Meier-Bergfeld: „Der große Irrtum im Asylrecht“, Wiener Zeitung, 23. Dez. 2008
- ↑ Vgl. „50 Jahre Genfer Flüchtlingskonvention: 'Wir schützen Flüchtlinge, keine Wirtschaftsmigranten'. UN-Rechtsexperte Buchhorn weist den Vorwurf des Missbrauchs zurück - ein Interview“, Tagesspiegel, 27. Juli 2001
- ↑ Zur Rolle des Art. 31 Abs. 1 siehe: Andreas Fischer-Lescano, Johan Horst: Das Pönalisierungsverbot aus Art. 31 I GFK. Zur Rechtfertigung von Straftaten bei Flüchtlingseinreisen. In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik. ISSN 0721-5746. 31. Jahrgang, 2011, Heft 3, S. 81–90.
- ↑ Völker- und menschenrechtliche Vorgaben für Abschiebung von straffällig gewordenen Flüchtlingen. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags. S. 10 f.
- ↑ Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung in Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. (PDF; 163 kB) (Nicht mehr online verfügbar.) 7. Mai 2002, archiviert vom Original am 21. Januar 2013; abgerufen am 19. Mai 2013.
- ↑ siehe z. B. Fußnote 33 in: Friedrich Arndt: Ordnungen im Wandel: globale und lokale Wirklichkeiten im Spiegel transdisziplinèarer Analysen. transcript Verlag, 2008, ISBN 978-3-89942-783-7, S. 310 (google.com [abgerufen am 13. Mai 2013]).
- ↑ siehe Antwort auf Frage 10 in: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Memento vom 1. November 2013 im Internet Archive) (PDF; 110 kB), Drucksache 16/2723, 25. September 2006, S. 6. Auch zitiert in: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Josef Philip Winkler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (PDF; 109 kB), Drucksache 16/9204, 15. Mai 2008
- ↑ siehe Antwort auf Frage 1. in: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Josef Philip Winkler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (PDF; 109 kB), Drucksache 16/9204, 15. Mai 2008, S. 5
- ↑ EU/Italien: Stärkung des Flüchtlingsschutzes auf hoher See. Bundeszentrale für politische Bildung, 1. März 2012, abgerufen 18. März 2018
- ↑ United Nations High Commissioner for Refugees: Refworld | Advisory Opinion on the Extraterritorial Application of Non-Refoulement Obligations under the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol. Abgerufen am 29. November 2020 (englisch).
- ↑ Victor Pfaff: Die Verrechtlichung des Ausländer- und Asylrechts fordert die Anwaltschaft. (PDF) In: Anwaltsblatt 2/2016. 2016, abgerufen am 2. Dezember 2016. S. 82–86.
- ↑ Adrienne Millbank: "The Problem with the 1951 Refugee Convention" Parliament of Australia, 2000
- ↑ Alexander Betts: "The Normative Terrain of the Global Refugee Regime" ethicsandinternationalaffairs.org vom 7. Oktober 2015
- ↑ "Has the Refugee Convention outlived its usefulness?" IRIN Johannesburg, vom 26. März 2012
- ↑ Kim Son Hoang: Sündenbock Genfer Flüchtlingskonvention. In: derstandard.at. 28. Juli 2016, abgerufen am 18. März 2018.
- ↑ Der Globale Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration. In: 2030agenda.de. 24. November 2017, abgerufen am 28. Mai 2018.
- ↑ Text des Entwurfs der Erklärung für das Gipfeltreffen am 19. September. (PDF) 5. August 2016, abgerufen am 28. Mai 2018 (englisch): „3.8 Effective protection of the human rights and fundamental freedoms of migrants, including women and children, regardless of their migratory status; the specific needs of migrants in vulnerable situations“
- ↑ Text des Entwurfs der Erklärung für das Gipfeltreffen am 19. September. (PDF) 5. August 2016, abgerufen am 28. Mai 2018 (englisch): „3.9 International cooperation for border control with full respect for the human rights of migrants“
- ↑ Siehe insbesondere den Teil „II. Commitments that apply to both refugees and migrants“. Resolution adopted by the General Assembly on 19 September 2016. New York Declaration for Refugees and Migrants. In: A/RES/71/1. 5. August 2016, abgerufen am 3. Oktober 2016 (englisch).
- ↑ Carlos Ballesteros: Trump Ignores Nikki Haley, Pulls U.S. Out of Global Immigration Pact. Newsweek 3. Dezember 2017, abgerufen 12. April 2018
- ↑ Rex W. Tillerson: U.S. Ends Participation in the Global Compact on Migration. In: geneva.usmission.gov, 3. Dezember 2017, abgerufen am 7. April 2018 (englisch).
- ↑ "A Critical Year for Unity in Defining Migration Policy Globally" IOM.int vom 4. April 2018
- ↑ Im Bundesgesetzblatte Teil II 1953, Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1953 auf S. 559–589 verkündet. Das Gesetz ist gemäß seinem Artikel 4 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Die Bestimmungen des Abkommens haben – unbeschadet des Artikels 43 des Abkommens über dessen Inkrafttreten – gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes einen Monat nach der Verkündung dieses Gesetzes Gesetzeskraft für die Bundesrepublik Deutschland erhalten. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 43 am 22. April 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Australien (einschl. Insel Norfolk, Naurau, Neuguinea und Papua), Belgien, Dänemark (einschließlich Grönland), Luxemburg und Norwegen in Kraft getreten. Wie von Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes gefordert, wurde der Tag, an dem das Abkommen gemäß Artikel 43 des Abkommens in Kraft getreten ist, im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Siehe: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Vom 25. Mai 1954. (BGBl. 1954 II S. 619) Aktueller Eintrag zum Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Juristischen Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland.
- ↑ Im Bundesgesetzblatte Teil II 1969, Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1969 auf S. 1293–1297 verkündet. Das Gesetz ist gemäß seinem Artikel 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Das Protokoll ist nach seinem Artikel VIII Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland am 5. November 1969, dem Tag der Hinterlegung der deutschen Beitrittsurkunde, in Kraft getreten. Wie von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gefordert, wurde der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel VIII Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Siehe: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Vom 14. April 1970. (BGBl. 1970 II S. 194) Aktueller Eintrag zum Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Juristischen Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland.