Landeshundegesetz

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Basisdaten
Titel: Hundegesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen
Kurztitel: Landeshundegesetz
Abkürzung: LHundG NRW
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen
Rechtsmaterie: Allgemeines Ordnungsrecht
Fundstellennachweis: SGV. NRW. 2060
Erlassen am: 18. Dezember 2002
(GV. NRW. S. 656)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2003
bzw. 1. Juli 2003
Letzte Änderung durch: Gesetz zur Änderung von Vorschriften zum Befristungsmanagement im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz. Vom 20. September 2016. Artikel 1. Änderung des Landeshundegesetzes.
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. September 2016
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Staffordshire Bullterrier, im nordrhein-westfälischen Gesetz als gefährlich eingestuft.

Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) soll mögliche Gefahren durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen abwehren und ihnen vorsorgend entgegenwirken. Es wurde vom Landtag NRW am 18. Dezember 2002 beschlossen. Es ersetzt die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b). Das Gesetz soll Gefahren abwehren und vorbeugen.

Die Umsetzung wird durch die Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) vom 2. Mai 2003 (MBl. NRW. S. 580) und die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW) vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85) näher bestimmt.

Zu den Bestimmungen dieses Gesetzes zählt, dass ein Sachkundenachweis Voraussetzung für das Halten so genannter 20/40-Hunde (Große Hunde)[1], Hunde bestimmter Rassen[2] und Gefährlicher Hunde[3] ist. Ein solcher Hund ist fälschungssicher mit einem Transponder als Tierkennzeichnung zu versehen und zu versichern. Ebenso sind Bestimmungen zum Leinenzwang enthalten.

Das Gesetz beinhaltet Rasselisten. Als gefährliche Rassen gelten Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Das Gesetz umfasst auch Auflagen für die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu.

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 16. März 2004, AZ 1 BvR 1778/01)[4] wurden die Auswirkungen des Gesetzes vom NRW-Umweltministerium festgestellt und dargestellt. Als Erfolg des Gesetzes wird gewertet, dass die Zahl der gemeldeten Vorfälle gegenüber 2003 um ein Viertel, des von Umweltminister Eckhard Uhlenberg vorgestellten Berichts des Umweltministeriums zufolge, auf 2.210 Beißvorfälle und 1.627 sonstige Vorfälle (wie das Umrennen von Passanten) im Jahre 2007 gesunken sei.[5]

Das Landeshundegesetz wurde 2016 geändert[6] Dabei wurde insbesondere der § 22, der die Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes vorsah, aufgehoben.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. recht.nrw.de: Große Hunde
  2. recht.nrw.de: Hunde bestimmter Rassen
  3. recht.nrw.de: Gefährliche Hunde
  4. Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 16. März 2004, AZ 1 BvR 1778/01 (online)
  5. Bericht zur Evaluation des Landeshundegesetzes und der Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW vom 18.11.2008 (LT-Vorlage 14/2232; PDF; 1,6 MB)
  6. Gesetz zur Änderung von Vorschriften zum Befristungsmanagement im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz. Vom 20. September 2016, Artikel 1. Änderung des Landeshundegesetzes.