Geburtsortsprinzip

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(Weitergeleitet von Ius Soli)
Staaten mit ius sanguinis oder unbekanntem Staatsbürgerschafts­recht.
Staaten, in denen das ius soli abgeschafft wurde.
Staaten mit ius sanguinis, in denen unter bestimmten Bedingungen ein ius soli gilt, oder mit Mischsystemen.
Staaten mit uneingeschränktem ius soli.

Geburtsortsprinzip (auch Geburtsort-, kurz Orts-, oder Territorialprinzip) bezeichnet das Prinzip, nach dem ein Staat seine Staatsbürgerschaft an alle Kinder verleiht, die auf seinem Staatsgebiet geboren werden. Es wird auch als Ius soli (auch Jus soli oder selten ius terrae; lateinisch ius soli ‚Recht des Bodens‘) bezeichnet und knüpft die Rechtsfolgen an ein leicht verifizierbares Ereignis an. Das Ius soli ist in seiner Reinform streng, formal und einfach. Hierbei ist ohne Belang, welche Staatsangehörigkeit die Eltern besitzen.[1] Nach einer Untersuchung aus dem Jahr 2010 gibt es das Geburtsortsprinzip in 30 Staaten.[2]

Vor allem ehemalige Kolonien neigen nach gewonnener Unabhängigkeit dem Geburtsortsprinzip zu, um die Einwanderung zu fördern oder ihre Bevölkerung, die teilweise aus ganz unterschiedlichen Ethnien zusammengesetzt ist, zu sichern. Doch auch das im ehemaligen Mutterland geltende Recht ist häufig ein bestimmender, wenn nicht sogar letztlich der ausschlaggebende Faktor.[3]

Das Abstammungsprinzip (Ius sanguinis) ist ein anderes, meist parallel geltendes Prinzip des Staatsangehörigkeitserwerbs und an die Staatsbürgerschaft der Eltern gebunden. In den meisten Staaten gilt eine Mischung beider Erwerbsprinzipien.

Deutschland

Im Heiligen Römischen Reich war seit der Durchsetzung der Territorialstaaten in der Frühen Neuzeit das Wohnortprinzip verbreitet: Jedermann war Untertan des Fürsten oder der Stadt, in der er lebte. Der entsprechende Rechtsgrundsatz lautete: lateinisch Domicilium facit subditum: „Der Wohnort macht den Untertan“.[4] Das änderte sich mit der Einführung von Staatsangehörigkeitsgesetzen (z. B. in Preußen 1842). Seitdem galt in Deutschland das Ius sanguinis als der herrschende Erwerbstatbestand. Der Historiker Wolfgang Wippermann führt diesen Wandel auf den völkischen Begriff der Nation zurück, der sich in Deutschland im 19. Jahrhundert durchsetzte.[5]

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 führte erstmals eine unmittelbare Reichsangehörigkeit ein.[6] Mit diesem Reichsgesetz wurde im Deutschen Reich eine Mischform geschaffen: Es gab eine Staatsangehörigkeit in den jeweiligen Gliedstaaten, die zum Beispiel auch durch Heirat oder Einbürgerung erworben werden konnte.[7] In der Zeit des Nationalsozialismus wurde schrittweise wieder das reine Abstammungsprinzip eingeführt.

Mit der Staatsangehörigkeitsreform 2000 wurde mit dem sogenannten „Optionsmodell“ ein ergänzendes Ius soli für die zweite Einwanderergeneration eingeführt,[8] bei dem bis zur Volljährigkeit eine doppelte Staatsbürgerschaft besteht und sich die Person dann in der Regel bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden muss.[9] Davon ausgenommen sind Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz annehmen, sofern dies nach dem 28. August 2007 erfolgt ist.[10]

Ergänzend zum bislang dominierenden Abstammungsprinzip gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2000 das Geburtsortsprinzip. Wenn das Kind in Deutschland geboren wird, ist es automatisch mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, auch wenn die Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.[11] Dazu zählt, dass sich ein Elternteil mindestens acht Jahre gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben muss.[12]

Frankreich

In Frankreich galt traditionell das Ius soli. Während der Französischen Revolution setzte sich mehr und mehr das Ius sanguinis durch, weil das Ius soli wegen seiner mittelalterlichen Wurzeln als feudalistisch galt. 1804 wurde es von Napoleon im Code civil festgeschrieben, allerdings um einige Elemente des Geburtsortsprinzips erweitert.[13] Das änderte sich 1851, als im Zuge der Industrialisierung zahlreiche Einwanderer nach Frankreich kamen, vor allem aus der Schweiz, Deutschland und Belgien. Nun führte man das französisch double droit du sol ein, das „doppelte Bodenrecht“. Danach ist Franzose, wer in Frankreich von französischen Eltern oder einem ausländischen Elternteil geboren wurde, das seinerseits dort gebürtig war.[14] Dahinter stand die Erwartung, dass Schule und Wehrpflicht eine assimilierende Wirkung auf die Immigranten der zweiten Generation ausüben würden.[15]

Mit diesem Staatsbürgerschaftsrecht gilt Frankreich als Idealtypus einer Staatsnation, in der die Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht wie in Deutschland, wo sich die Staatsbürgerschaft nach angenommenen objektiven Kriterien wie der Abstammung oder der Kultur richtet, sondern staatsbürgerlich auf der subjektiven Zustimmung zu den nationalen Werten beruht (Willensnation).[16]

Spanien

In Spanien gilt das Geburtsortsprinzip neben dem Abstammungsprinzip. Jedes Kind ausländischer Eltern, das in Spanien geboren wird, wird automatisch Spanier.

England und Wales

Hier gilt seit Jahrhunderten uneingeschränkt der ius soli. „Die erste und offensichtlichste Trennung innerhalb des Volkes besteht zwischen Ausländern einerseits und einheimischen Untertanen andererseits. Einheimische Untertanen sind diejenigen, die innerhalb der Herrschaftsgebiete der Krone Englands geboren wurden, nämlich innerhalb des „ligeance“, oder, wie es allgemein heißt, der Treue zum König; und Ausländer sind diejenigen, die außerhalb geboren wurden.“ (Seite 354) „Die Kinder von Ausländern, die hier in England geboren werden, gelten im Allgemeinen als einheimische Untertanen und haben Anspruch auf alle sich daraus ergebenden Rechte. Darin unterscheidet sich die Verfassung Frankreichs von der unseren; denn dort, infolge ihres ius albinatus, wenn fremde Eltern ein Kind zur Welt bringen, bleibt es Ausländer.“ (S. 361–362)[17]--Banderswipe (Diskussion) 15:38, 4. Sep. 2022 (CEST)

USA

In den Vereinigten Staaten von Amerika regelt der 14. Zusatzartikel zur Verfassung, dass alle in den USA geborenen Personen, mit Ausnahme von Diplomaten-Kindern, US-Staatsbürger sind.[18][19] Schätzungen von 2015 gingen allein von etwa 36.000 Chinesinnen pro Jahr aus, die in den USA ein Kind zur Welt brachten.[20]

Nachdem die Behörden ein System des „Geburtstourismus“ erkannt hatten, bei dem vor allem schwangere Frauen aus der VR China, aber auch aus Russland, Südkorea, Taiwan oder der Türkei in die Vereinigten Staaten reisten und dort ihre Kinder zur Welt brachten, erhob der Staat im Februar 2019 Klage gegen Betreiber und Kundinnen von Reiseagenturen, die Reisen in die USA zum Zwecke des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Geburt anbieten.[20]

Kanada

In Kanada gab es vor 1947 keine gesetzliche Regelung. Bis auf wenige Ausnahmen gilt seitdem das Geburtsortsprinzip.[21]

Weblinks

Anmerkungen

  1. Helgo Eberwein, Eva Pfleger: Fremdenrecht für Studium und Praxis. LexisNexis, Wien 2011, ISBN 978-3-7007-5010-9.
  2. Donald Trump stellt Geburtsortsprinzip infrage, Zeit Online, 30. Oktober 2018.
  3. Georg Dahm, Jost Delbrück, Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht. Bd. I/2: Der Staat und andere Völkerrechtssubjekte. Räume unter internationaler Verwaltung. 2., völlig neu bearbeitete Auflage, de Gruyter, Berlin 2002, ISBN 3-89949-023-1, S. 38 (abgerufen über De Gruyter Online).
  4. Ferdinand Weber: Staatsangehörigkeit und Status. Statik und Dynamik politischer Gemeinschaftsbildung. Mohr Siebeck, Tübingen 2018, S. 18 f.
  5. Wolfgang Wippermann: Das „ius sanguinis“ und die Minderheiten im Deutschen Kaiserreich. In: Hans Henning Hahn (Hrsg.): Nationale Minderheiten und staatliche Minderheitenpolitik in Deutschland im 19. Jahrhundert. Akademie Verlag, Berlin 1999, ISBN 3-05-003343-6, S. 133–143, hier S. 135–139 (abgerufen über De Gruyter Online).
  6. Der Begriff der deutschen Staatsangehörigkeit wurde synonym mit dem Begriff der Reichsangehörigkeit verwandt, s. a. Drucksache 578 vom 25. Januar 1949 zu Art. 16 GG; vgl. BVerfGE 36, 1 (30 f.); BVerfG JZ 43 (1988), S. 144 (145).
  7. §§ 8–16 RuStAG
  8. Patrick Weil: Zugang zur Staatsbürgerschaft. Ein Vergleich von 25 Staatsangehörigkeitsgesetzen. In: Christoph Conrad, Jürgen Kocka (Hrsg.): Staatsbürgerschaft in Europa. Historische Erfahrungen und aktuelle Debatten. Edition Körber-Stiftung, Hamburg 2001, ISBN 3-89684-018-5, S. 92 ff.
  9. § 4 Abs. 3 und § 29 StAG
  10. § 25 Abs. 1 Satz 2 StAG
  11. Das Geburtsortsprinzip, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, abgerufen am 31. Januar 2021.
  12. Voraussetzungen, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, abgerufen am 31. Januar 2021.
  13. Burkhardt Ziemske: Die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Grundgesetz. Duncker & Humblot, Berlin 1995, S. 239–242 und 251.
  14. Historique du droit de la nationalité française auf einer Webseite des Französischen Innenministeriums, Zugriff am 13. Juli 2020.
  15. Vito F. Gironda: Linksliberalismus und nationale Staatsbürgerschaft im Kaiserreich: Ein deutscher Weg zur Staatsbürgernation? In: Jörg Echternkamp und Oliver Müller: (Hrsg.): Die Politik der Nation. Deutscher Nationalismus in Krieg und Krisen 1760 bis 1960. Oldenbourg, München 2002, ISBN 3-486-56652-0, S. 175–130, hier S. 123 (abgerufen über De Gruyter Online).
  16. Christian Jansen mit Henning Borggräfe: Nation – Nationalität – Nationalismus. 2., aktualisierte Auflage, Campus, Frankfurt am Main 2020, S. 120 f.
  17. Commentaries on the Laws of England, by Sir William Blackstone, Book the First: Chapter the Tenth: Of People, Whether Aliens, Denizens or Natives, Oxford, 1765–1770 https://avalon.law.yale.edu/18th_century/blackstone_bk1ch10.asp
  18. Constitution of the United States Amendment XIV Section 1.
  19. A Century of Lawmaking for a New Nation: U.S. Congressional Documents and Debates, 1774–1875. Abgerufen am 9. Februar 2020.
  20. a b Marie-Astrid Langer: Viele Ausländer reisen extra in die USA, um ihre Kinder zur Welt zu bringen – nun erheben die Behörden Anklage, Neue Zürcher Zeitung vom 4. Februar 2019.
  21. Henry J. Chang: Canadian Citizenship Through Birth in Canada