Kinder- und Jugendhilfe

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Die Kinder- und Jugendhilfe umfasst Leistungen und Aufgaben, die durch öffentliche und freie Träger zugunsten junger Menschen und deren Familien.[1][2] Sie sind von Staat zu Staat unterschiedlich abgesteckt. International steht allem die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen voran.

Aufgaben

Zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zählen:

Deutschland

In Deutschland definiert der Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Elternrecht und -pflicht sowie das staatliche Wächteramt. Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind im SGB VIII zusammengefasst. Flankierend wirken die Bestimmungen des Familienrechts im BGB. Daneben wird der gesetzliche Jugendschutz, der Jugendarbeitsschutz sowie das Jugendgerichtsgesetz organisiert. Im Bereich des Kinderschutzes besteht unter anderem das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). In den deutschen Bundesländern existieren Landesgesetze zur Ausführung des Kindertagesstättenwesens. Auf kommunaler Ebene sind die öffentlichen Träger die Jugendämter.

Ziel der Jugendhilfe in der DDR war die „Herstellung günstiger Bedingungen für die Erziehung zur sozialistischen Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen, deren Erziehung, Entwicklung oder Gesundheit unter der Verantwortung der Erziehungsberechtigten nicht gewährleistet“.

Weitere Länder

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise