Kontrollratsdirektive Nr. 38

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Datei:Kontrollrutsdirektive Nr. 38.pdf Die Kontrollratsdirektive Nr. 38 war eine vom Alliierten Kontrollrat am 12. Oktober 1946 erlassene Direktive über die „Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und die Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen“.[1]

Gemeinsam mit der Direktive Nr. 24[2] präzisierte die Direktive 38 das Kontrollratsgesetz Nr. 10 und sollte zu einer Vereinheitlichung sowohl der Spruchkammerverfahren als auch der Strafverfolgung von NS-Tätern und Verdächtigen dienen, die zu diesem Zeitpunkt in Haft saßen.

Verantwortliche Personengruppen

Zur gerechten Beurteilung der Verantwortlichkeit und zur Heranziehung zu Sühnemaßnahmen wurden gem. Art 1 der Direktive Nr. 38 fünf Gruppen gebildet.

Hauptschuldige

Hauptschuldige waren vor ein Gericht zu stellen und im Falle der Schuld zu bestrafen. Dazu zählten gem. Art. II der Direktive Nr. 38 insbesondere die aktiven Mitglieder der im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher als verbrecherisch eingestuften Organisationen, ferner Personen, die aus politischen Beweggründen Verbrechen gegen Opfer oder Gegner des Nationalsozialismus begangen, in Deutschland oder in den besetzten Gebieten, beispielsweise in Polen ausländische Zivilpersonen oder Kriegsgefangene völkerrechtswidrig behandelt oder sich in einem Konzentrations-, Arbeits-, Internierungslager, in einer Heil- oder Pflegeanstalt an Tötungen, Folterungen oder sonstigen Grausamkeiten in irgendeiner Form beteiligt hatten, darüber hinaus aber auch jedes Mitglied des Oberkommandos der deutschen Wehrmacht oder wer sich in der Regierung des Reiches, der Länder oder in der Verwaltung der früher besetzten Gebiete wie dem Generalgouvernement in einer führenden Stellung, die nur von führenden Nationalsozialisten oder bedeutenden Anhängern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bekleidet werden konnte, betätigt hatte. Datei:Kontrollrutdirektive Nr. 57.pdf Gegen Kriegsverbrecher sah Art. VIII der Direktive die Todesstrafe sowie Zuchthaus oder Gefängnis auf Lebenszeit oder für die Dauer von 5 bis 15 Jahren vor. Gegen sonstige Hauptschuldige konnten Gefängnis oder Internierung bis zu 10 Jahren verhängt werden, außerdem die Einziehung des Vermögens, die Unfähigkeit, ein öffentliches Amt einschließlich des Notariats und der Rechtsanwaltschaft zu bekleiden, der Verlust von Rechtsansprüchen auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Zuwendung sowie der Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts einschließlich des Rechts, sich als Mitglied einer politischen Partei politisch oder als Lehrer, Prediger, Schriftsteller, Redakteur oder Rundfunk-Kommentator beruflich zu betätigen.

Eingezogenes Vermögen wurde entsprechend der zum Kontrollratsgesetz Nr. 2 erlassenen Direktive Nr. 50 gemäß der Direktive Nr. 57 vom 15. Januar 1948 verteilt.

Belastete

Als Belastete galten gem. Art. III der Direktive Nr. 38 Aktivisten, Militaristen und Nutznießer.

Aktivisten hatten sich auf ideologischem Gebiet besonders betätigt, sich etwa als überzeugte Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft insbesondere zu ihrer Rassenlehre offen bekannt, „durch nationalsozialistische Lehre oder Erziehung die Jugend an Geist und Seele vergiftet“, im Dienste des Nationalsozialismus ungesetzlicherweise in die Rechtspflege eingegriffen, beispielsweise ein Amt als Richter oder Staatsanwalt an einem Sondergericht politisch missbraucht oder Werte der Kunst oder der Wissenschaft „verhöhnt, beschädigt oder zerstört.“

Militaristen hatten dagegen „durch Wort oder Tat militaristische Lehren oder Programme aufgestellt oder verbreitet“ oder waren in einer Organisation (mit Ausnahme der Wehrmacht), die der Förderung militaristischer Ideen diente, aktiv tätig gewesen. Dazu zählten beispielsweise das Reichsministerium für Bewaffnung und Munition, die Freikorps, die Schwarze Reichswehr oder der Kyffhäuserbund.

Nutznießer hatten sich während der NS-Herrschaft in besonderer Weise materiell bereichert, etwa als sog. Alter Kämpfer ausschließlich auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur NSDAP ein Amt oder eine Stellung erhalten, mittelbar oder unmittelbar auf Kosten der politisch, religiös oder rassisch Verfolgten, insbesondere bei der sog. Arisierung oder durch die Ausbeutung von Zwangsarbeitern Vorteile für sich selbst oder für andere erlangt, bei der Aufrüstung oder in Kriegsgeschäften unangemessen hohen Gewinn erzielt oder sich im Zusammenhang mit der Verwaltung ehemals besetzter Gebiete in ungerechtfertigter Weise bereichert.

Gegen Belastete sah Art. IX der Direktive Nr. 38 ähnlich wie gegen Hauptschuldige eine Gefängnisstrafe oder Internierung bis zu 10 Jahren vor, um Wiedergutmachungs- und Wiederaufbauarbeiten zu verrichten, außerdem die Einziehung des Vermögens, die Unfähigkeit, ein öffentliches Amt einschließlich des Notariats und der Rechtsanwaltschaft zu bekleiden, den Verlust von Rechtsansprüchen auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Zuwendung sowie den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts einschließlich des Rechts, sich als Mitglied einer politischen Partei politisch oder als Lehrer, Prediger, Schriftsteller, Redakteur oder Rundfunk-Kommentator beruflich zu betätigen sowie Wohnraum- und Aufenthaltsbeschränkungen und weitere Berufsverbote in freien Berufen oder die Auflage, in unselbständigen Tätigkeiten nur „gewöhnliche Arbeiten“ zu verrichten.

Minderbelastete

Minderbelastet nach Art. IV der Direktive Nr. 38 war, wer entweder an sich zur Gruppe der Belasteten gehörte, jedoch wegen besonderer Umstände einer milderen Beurteilung würdig erschien, sich etwa frühzeitig vom Nationalsozialismus und seinen Methoden unzweideutig und offenkundig abgewandt oder wer als Belasteter kein verwerfliches oder brutales Verhalten gezeigt hatte und nach seiner Persönlichkeit eine Bewährung erwarten ließ. Minderbelastet war auch, wer an sich zur Gruppe der Mitläufer gehörte, jedoch wegen seines Verhaltens und seiner Persönlichkeit sich erst bewähren sollte.

Die Einstufung von Mitgliedern politischer Parteien oder Organisationen in Deutschland, die zur Machtergreifung durch die NSDAP beigetragen hatten wie der Tannenbergbund oder der Alldeutsche Verband, Personen, die wesentliche Zuwendungen an die Partei gemacht hatten, Mitglieder der Deutschen Christen und der Deutschen Glaubensbewegung sowie Träger bestimmter Auszeichnungen wie des Spanienkreuzes war sorgfältig zu prüfen.

Die anzuordnende Bewährungszeit betrug zwei bis drei Jahre (Art. X der Direktive Nr. 38). Von dem Verhalten während der Bewährungszeit hing es ab, welcher Gruppe der Betroffene endgültig zugewiesen wurde. Während der Bewährungszeit konnten insbesondere bestimmte Berufsverbote verhängt werden, beispielsweise als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein, bei Beamten auch die Kürzung des Ruhegehalts, die Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder in eine andere Dienststelle unter Kürzung der Bezüge, die Rückgängigmachung einer Beförderung oder die Überführung aus dem Beamten- in ein Angestelltenverhältnis. Internierung in einem Arbeitslager oder Einziehung des gesamten Vermögens waren ausdrücklich nicht vorgesehen.

Winifred Wagner konnte nach ihrer ersten Einstufung als Belastete im Wege der Berufung eine Einstufung als Minderbelastete erreichen.

Mitläufer

Mitläufer hatten nur als nominelle Parteigänger an der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft teilgenommen oder sie unterstützt, z. B. lediglich Mitgliedsbeiträge bezahlt, an Versammlungen, deren Besuch obligatorisch war, teilgenommen oder unbedeutende oder laufende Obliegenheiten, wie sie allen Mitgliedern vorgeschrieben waren, wahrgenommen. Mitläufer waren außerdem Anwärter der NSDAP, die noch nicht endgültig als Mitglied aufgenommen worden waren.

Mitläufern konnten Meldeauflagen oder Aufenthaltsbeschränkungen auferlegt werden sowie der Verlust des passiven Wahlrechts, bei Beamten außerdem bestimmte dienstrechtliche Nachteile wie bei Minderbelasteten. Abhängig von der Dauer der NSDAP-Mitgliedschaft, der Höhe der gezahlten Beiträge und sonstigen Zuwendungen sowie der Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse konnte auch die Zahlung an einen Wiedergutmachungsfonds angeordnet werden.

In den drei westlichen Besatzungszonen endeten über 1/3 der Verfahren mit einer Einstufung als Mitläufer, allein in der französischen Zone sogar mehr als die Hälfte.[3][4]

Entlastete

Als Entlastete bezeichnete Art. I Nr. 5 der Direktive Nr. 38 jene Personen der vorstehenden Gruppen, welche vor einer Spruchkammer nachweisen konnten, dass sie nicht schuldig sind. Dies setzte gem. Art. VI voraus, sich zur Überzeugung der Spruchkammer aufgrund eigener Angaben oder der von Entlastungszeugen[5] trotz einer formellen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Organisationen nicht nur passiv verhalten, sondern auch aktiv nach besten Kräften der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Widerstand geleistet und dadurch Nachteile erlitten zu haben. Gegen entlastete Personen durften keine Sühnemaßnahmen verhängt werden.

Prominente Beispiele sind Veit Harlan oder August Haußleiter.

Umsetzung

Datei:Dokument 27, Zentralverordnungsblatt Berlin 1947, S. 39.pdf Datei:Dokument 28, Zentralverordnungsblatt Berlin 1947, S. 40.pdf Datei:Dokument 29, Ausführungsbestimmungen Nr. 1 der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland vom 16. August 1947.pdf Datei:Dokument 30, Zentralverordnungsblatt Berlin 1948, S. 139-140,.pdf Die zur Beurteilung der Verantwortlichkeit und zur Heranziehung zu Sühnemaßnahmen gebildeten Personengruppen sollten mit der Kontrollratsdirektive Nr. 38 für die vier Besatzungszonen allgemeinverbindlich werden.[6] Zu dieser Vereinheitlichung kam es jedoch nicht, da die Umsetzung der Vorgaben der jeweiligen Besatzungsmacht oblag.[7]

Die Direktive wurde in der Sowjetischen Besatzungszone über den SMAD-Befehl Nr. 201 und die von der Deutschen Wirtschaftskommission, ihrem Hilfsorgan, erlassenen Ausführungsbestimmungen anders[8] als in den Westzonen als Strafgesetz angewandt.[9] Dabei bezog sich die Umsetzung nicht nur auf die Verfolgung von NS-Straftaten, sondern auch auf „Verstöße gegen das Besatzungsregime“. Die Abrechnung mit dem Nationalsozialismus sollte gleichzeitig der Durchsetzung des kommunistischen Führungsanspruchs dienen.[7] In Verbindung mit Artikel 6 der DDR-Verfassung bildete die Kontrollratsdirektive 38 die Grundlage für das politische Strafrecht der DDR.[10] Der Passus

„Aktivist ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Propaganda für den Nationalsozialismus oder Militarismus oder durch Erfindung und Verbreitung tendenziöser Gerüchte den Frieden des deutschen Volkes oder den Frieden der Welt gefährdet hat oder möglicherweise noch gefährdet“

wurde in der DDR zum „universell einsetzbaren Tatbestand des politischen Strafrechts“.[9]

Die Direktive wurde für die Bundesrepublik am 5. Mai 1955 durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. A-37 der Alliierten Hohen Kommission außer Wirkung gesetzt, für die DDR durch Beschluss des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland am 20. September 1955.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Kontrollratsdirektive Nr. 38: Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen (Memento des Originals vom 4. September 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.ch vom 12. Oktober 1946. Volltext bei verfassungen.ch
  2. Kontrollratsdirektive Nr. 24. Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen (Memento des Originals vom 17. August 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.ch vom 12. Januar 1946. verfassungen.de, abgerufen am 17. August 2018
  3. Aufgliederung der Entnazifizierungseinstufungen in den westlichen Besatzungszonen (1949–1950) Deutsche Geschichte in Dokumenten und Bildern (DGDB), abgerufen am 9. September 2018
  4. Karl-Heinz Janßen: NS-Herrschaft: Ein Volk der Mitläufer. Warum die Deutschen Hitler bis zuletzt die Treue hielten Die Zeit, 1. März 1991
  5. vgl. Otto Langels: Entnazifizierung nach 1945: Blütenweiß ins Wirtschaftswunder Deutschlandfunk, 6. Februar 2017
  6. Die Entnazifizierung Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 27. September 2011, S. 8
  7. a b Petra Haustein: Geschichte im Dissens: Die Auseinandersetzungen um die Gedenkstätte Sachsenhausen nach dem Ende der DDR. Leipziger Universitätsverlag, 2006, S. 68f.
  8. s. dazu Bundesministerium für Innerdeutsche Angelegenheiten/ Bundesanstalt für Gesamtdeutsche Aufgaben – Bestimmungen der DDR zu Eigentumsfragen und Enteignungen, Bonn, 1971 mit den Ausführungsbestimmungen Nr. 1 – Nr. 3 sowie den Erlass des Chefs der Deutschen Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland vom 18. September 1947 zur Durchführung des Befehls Nr. 201 der SMAD in Gerhard Fieberg/Harald Reichenbach (Hg.): Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band I, Köln 1991, Dokument 2.9.9.4
  9. a b Heinz-Peter Schmiedebach, Karl-Heinz Spieß: Studentisches Aufbegehren in der frühen DDR. Der Widerstand gegen die Umwandlung der Greifswalder Medizinischen Fakultät in eine Militärmedizinische Ausbildungsstätte im Jahr 1955. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2001, S. 85. und Bundeszentrale für politische Bildung: Kriegsverbrecherverfolgung in der SBZ und der frühen DDR, zuletzt eingesehen am 21. September 2016
  10. Torsten Diedrich, Rüdiger Wenzke: Die getarnte Armee. Militärgeschichtliches Forschungsamt, Ch. Links Verlag, Berlin 2001, S. 492.