Nebenklage
Als Nebenklage wird im Strafverfahrensrecht Deutschlands die Teilnahme (Anschluss) des Geschädigten oder seines Rechtsnachfolgers an der Anklage der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren bezeichnet. Sie stellt neben der Privatklage eine Ausnahme von dem im Strafverfahren geltenden Strafverfolgungsmonopol des Staates (Offizialmaxime) dar, weshalb sie nur bei der Verfolgung bestimmter Straftaten zulässig ist. Anders als bei der strafprozessualen Privatklage, bei der keine öffentliche Anklage vorliegt, schließt sich der Nebenkläger der Anklage der Staatsanwaltschaft an. Hierdurch erhält der Geschädigte die Rolle eines Nebenklägers. Dabei werden dem Nebenkläger bestimmte Rechte eingeräumt, wie etwa die ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung sowie das Recht, Zeugen und den Angeklagten zu befragen.
Von der Nebenklage unterschieden werden muss das Adhäsionsverfahren, bei dem es um die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche aus der Straftat im Rahmen des Strafverfahrens geht, das aber, eben weil es um zivilrechtliche Ansprüche geht, von der Nebenklage, bei der das Ziel die strafrechtliche Verurteilung des Angeklagten ist, gänzlich anderen Grundsätzen unterliegt.
Entstehung
In der germanischen und karolingischen Zeit bestimmte das Opfer als Ankläger Einleitung und Durchführung des Verfahrens. Mit der Einführung des Inquisitionsverfahrens im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, insbesondere durch die Constitutio Criminalis Carolina von 1532, ging das Recht zur Strafverfolgung auf den Staat über.[1] Damit beschränkte sich die Rolle des Geschädigten auf die des Zeugen. Auch die Einführung des reformierten Strafprozesses mit der Staatsanwaltschaft als Anklageorgan sowie öffentlicher und mündlicher Hauptverhandlung in den deutschen Partikularstaaten um die Mitte des 19. Jahrhunderts änderte darin nichts. Erst mit der Reichsstrafprozessordnung von 1877 wurden neben dem Klageerzwingungsverfahren und der Privatklage auch die Nebenklage eingeführt.[2] Mit dem sogenannten Ersten Opferschutzgesetz 1986 wurde die Nebenklage grundlegend reformiert und zu einem Institut der selbständigen Verletztenbeteiligung umfunktioniert.[3]
Zweck
Das Nebenklageverfahren dient der Verbesserung der Rechte des Geschädigten im Strafverfahren. Daneben gibt es dem Geschädigten die Gelegenheit, dem Straftäter nicht als Opfer gegenüberzutreten, was häufig der psychologischen Bewältigung der Folgen der Straftat dient.[4]
Verfahren
Geschädigte bestimmter Straftaten (oder ggf. deren Hinterbliebene) können gem. §§ 395 - 402 Strafprozessordnung (StPO) im Straf- bzw. Sicherungsverfahren vor Gericht als sog. Nebenkläger auftreten.
Zulässigkeit einer Nebenklage
Bei welchen Straftaten das der Fall ist und welche Personen hierzu berechtigt sind, ist abschließend in § 395 StPO geregelt. Danach ist die Nebenklage zulässig bei den Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, Sexuelle Nötigung u. ä.), versuchtem Mord, versuchtem Totschlag, Aussetzung, allen vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten, allen Freiheitsdelikten einschließlich erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme möglich. Seit neuestem können auch Stalkingopfer (Nachstellung gem. § 238 StGB) als Nebenkläger bei Verstößen gegen Verfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz auftreten. Bei anderen rechtswidrigen Taten, insbesondere einer fahrlässigen Körperverletzung (z. B. bei Verkehrsunfällen) und Delikten gegen die Ehre (Beleidigung, Verleumdung o. ä.), sowie verschiedenen Eigentumsdelikten wie § 244 Absatz 1 Nummer 3 und §§ 249 bis 255, als auch der räuberische Angriff auf Kraftfahrer nach § 316a des Strafgesetzbuches ist für den Verletzten die Nebenklage zulässig, „... wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.“ (§ 395 Abs. 3 StPO). Ist durch die rechtswidrige Tat jemand getötet worden, so steht das Nebenklagerecht nach § 395 Abs. 2 S. 1 StPO den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner zu. Des Weiteren können sich auch Personen, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben, als Nebenkläger anschließen.
Seit 1. Oktober 2009 ist auch aus besonderen Gründen bei bestimmten Vermögensdelikten (§ 244, § 249, § 252, § 255, § 316a) eine Nebenklage möglich, mit der Reform des Urheberrechts sind auch markenrechtliche und urheberrechtlich geschützte Rechtsgüter nebenklagefähig, s. § 395 Abs. I Nr. 6 StPO.
Die Zulässigkeit der Nebenklage ist von dem Deliktsstadium unabhängig. Daher ist sie auch bei versuchten Straftaten zulässig.
Antrag
Die Anschlusserklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen (§ 396 Abs. 1 StPO). Der Nebenkläger kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ihm kann auch durch das Gericht im Falle seiner Bedürftigkeit (Prozesskostenhilfe) oder bei besonders schwereren Straftaten gem. § 397 a StPO ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet werden. Die Kosten dieses Rechtsanwalts werden im Falle der Verurteilung dem Angeklagten auferlegt (§ 472).
Verfahrensrechte des Nebenklägers
Dem Nebenkläger stehen – ähnlich wie der Staatsanwaltschaft – eigene Verfahrensrechte zu, die in den § 397-401 StPO geregelt sind.
Insbesondere ist er, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Weiterhin hat er – unter den gesondert geregelten Voraussetzungen – wichtige Rechte wie z. B. Richter- und Sachverständigen-Ablehnung, Beweisantragsrecht, Fragerecht (§ 397 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus kann er unabhängig von der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen (§ 401 Abs. 1 StPO), allerdings nicht in Bezug auf die Höhe des Strafmaßes.
Lange war umstritten, ob der Nebenkläger seine Rechte auch zugunsten des Angeklagten einsetzen und einen Freispruch fordern darf (sog. verteidigende Nebenklage). Der BGH hat diese Frage nunmehr bejaht (BGH, Beschl. v. 1.9.2020, Az. 3 StR 214/20).
Durch Widerruf des Nebenklägers sowie durch dessen Tod erlischt die Anschlusserklärung (§ 402 StPO). Das Strafverfahren als solches wird dann ohne Beteiligung des Nebenklägers durch die Staatsanwaltschaft fortgeführt.
Besonderheiten in Verfahren gegen Jugendliche
Im Verfahren gegen Heranwachsende ist die Nebenklage wie im Verfahren gegen Erwachsene möglich, § 105 JGG.[5] Die Zulässigkeit der Nebenklage im Verfahren gegen Jugendliche wurde erst durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 mit Wirkung zum 31. Dezember 2006 eingeführt.[6] Danach ist die Nebenklage nach § 80 Abs. 3 JGG nur bei Verbrechen gegen das Leben (Mord § 211 StGB, Totschlag § 212 StGB und Aussetzung § 221 StGB), die körperliche Unversehrtheit (Schwere Körperverletzung § 226 StGB, Verstümmelung weiblicher Genitalien § 226a StGB, Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB) oder die sexuelle Selbstbestimmung (Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern § 176a StGB, Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b StGB, Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung § 177 StGB, Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 178 StGB) zulässig. Daneben bei Straftaten nach § 239 Abs. 3, § 239a, § 239b StGB (Freiheitsberaubung, Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme), wenn das Opfer durch die Straftat zusätzlich seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist.
Österreich
Das Opfer einer Straftat ist bereits von Gesetzes wegen am Verfahren beteiligt. Eine enumerative Begrenzung auf bestimmte Delikte erfolgt nicht.
Einzelnachweise
- ↑ Eberhard Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege. Vandenhoeck & Ruprecht Göttingen 1995 ISBN 9783525181157 S. 37 ff
- ↑ Joachim Herrmann: Die Entwicklung des Opferschutzes im deutschen Strafrecht und Strafprozessrecht. ZIS 2010, Heft 3, S. 236
- ↑ Bader, Legitime Verletzteninteressen im Strafverfahren 2019, S. 149 ff.
- ↑ Klaus Schroth: Die Rechte des Opfers im Strafverfahren. C. F. Müller 2011, ISBN 9783811443174, S. 141 ff
- ↑ Erweiterung von Opferrechten im Jugendstrafverfahren? Justizministerium Rheinland-Pfalz, abgerufen am 8. Juli 2015.
- ↑ (BGBl. 2006, S. 3416)